Eigenbedarf gegenüber volljährigem KInd (derzeit 18 - macht dieses Jahr Abitur)

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    • Eigenbedarf gegenüber volljährigem KInd (derzeit 18 - macht dieses Jahr Abitur)

      Hallo,

      ich habe gelesen, dass Ihr Unterhaltsberechnungen natürlich nicht vornehmen dürft.

      Ich mache das selbst, brauche aber dazu Eure Hilfe zu einzelnen Berechnungsgrundlagen:

      1. Wie hoch ist der angemessene Eigenbedarf bei einem Elternteil, das wieder verheiratet und berufstätig ist? Die neue Ehefrau ist finanziell unabhängig.
      2. Wie hoch ist der angemessene Eigenbedarf bei einem Elternteil, der frühpensioniert ist?
      3. Wird bei dem frühpensionierten Elternteil eine über die Pension gezahlte Berufsunfähigkeitsrente auf das Einkommen angerechnet und wenn ja, in welcher Höhe?

      Vorab mal herzlichen Dank.

      Liebe Grüße
    • Hallo Gretel,

      der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber Volljährigen 1200 €, kann aber (da Schüler und deshalb vermutlich privilegiert - wohnt zu Hause, oder?) auf 1000 € für Erwerbstätige und 800 € für Nichterwerbstätige (Frühpensionierte) gesenkt werden, wenn der Bedarf sonst nicht gedeckt werden könnte.

      Die neue Ehefrau ist egal, solange das Kind privilegiert ist (da nachrangig).

      Meines Wissens zählt die volle Rente (also alle Renteneinkünfte zusammen, sei es staatlich, Betriebsrente, private BU, ...).

      Gruß, Hochtief
    • Hallo Gretel,

      Gretel schrieb:

      ich habe gelesen, dass Ihr Unterhaltsberechnungen natürlich nicht vornehmen dürft.

      Wo hast du das denn gelesen?
      Klar, dies hier ist ein Laienforum und es werden hierdementsprechend natürlich auch keine Rechtsberatungen gemacht, sondern Erfahrungen und Einschätzungen ausgetauscht. Wie man eine Unterhaltsberechnung vornimmt, ist absolut kein Geheimnis und jeder, der will, kann hier auch beim Berechnen helfen, wenn ein User entsprechende Daten anonymisiert einstellt.
      Gruß
      Kurt
    • Hallo Hochtief,

      danke für die Nachricht. Unter welchen Umständen wird der Selbstbehalt abgesenkt? Wenn aus gemeinsamem Einkommen beider Elternteile der Bedarf aus Stufe 4 nicht gedeckt wird?

      Ist es grundsätzlich auch möglich, dass der Selbstbehalt des pensionierten Elternteils abgesenkt wird und der des berufstätigen nicht? Wenn ja, unter welchen Umständen?

      Vorab schon mal Danke für die Bemühungen.

      Gruß
      Gretel
    • Hallo Gretel,
      es wäre wesentlich einfacher, konkretere Einschätzungen zu geben, wenn du die Fallkonstellation hier genauer schildern würdest.
      Dies hier:

      Gretel schrieb:

      Ist es grundsätzlich auch möglich, dass der Selbstbehalt des pensionierten Elternteils abgesenkt wird und der des berufstätigen nicht? Wenn ja, unter welchen Umständen?
      ... wurde von Hochtief bereits beantwortet:

      Hochtief schrieb:

      der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber Volljährigen 1200 €, kann aber (da Schüler und deshalb vermutlich privilegiert - wohnt zu Hause, oder?) auf 1000 € für Erwerbstätige und 800 € für Nichterwerbstätige (Frühpensionierte) gesenkt werden, wenn der Bedarf sonst nicht gedeckt werden könnte.

      Gruß
      Kurt
    • Hallo Kurt,

      präzise: KV hat ca. 2.500,00 € bereinigtes Einkommen, KM ca. 1.500,00 €.

      Der Selbstbehalt von 1.200,00 € für beide Elternteile führt zu einer Belastung des KV von etwa 430,00 € und für die KM von etwa 120,00 €. Das scheint eine ungleiche Beteiligung der Elternteile zu sein.

      Geht man jedoch von 1.200 € für den KV und 800 € für die KM aus, ergibt sich folgende Aufteilung: KV 350,00 € und KM 200,00 €, was m.E. eher dem Verhältnis der Einkünfte zueinander entspricht.

      Der höhere Selbstbehalt führt somit zu einer Verteilung des Unterhalts zu Lasten das KV und zugunsten der KM. Dies kann doch so nicht richtig sein, oder? :huh:

      Um Missverständnissen vorzubeugen: Es geht hier nicht darum, die KM zu übervorteilen. Nur ist mein Gerechtigkeitsempfinden bei einer ungleichen Verteilung des Unterhalts gestört.

      Liebe Grüße
    • Hallo Gretel,
      so wird der Sachverhalt wesentlich klarer, wobei mir aber schonmal nicht klar ist, wie du auf 550 € Unterhaltsbedarf für den privilegierten Volljährigen kommst. Bei deinen Zahlenbeispielen ergeben sich nach der Düsseldorfer Tabelle 519 €. Bei einem bereinigten Einkommen von 2500 beim Vater und 1500 bei der Mutter ergeben sich folgende Haftungsanteile: 422 € (Vater) und 97 € (Mutter).

      Gretel schrieb:

      Das scheint eine ungleiche Beteiligung der Elternteile zu sein.

      Klar, sie haben ja auch ein ungleiches Einkommen.

      Gretel schrieb:

      Geht man jedoch von 1.200 € für den KV und 800 € für die KM aus, ergibt sich folgende Aufteilung: KV 350,00 € und KM 200,00 €, was m.E. eher dem Verhältnis der Einkünfte zueinander entspricht.

      Das geht so aber nicht. Man kann zwar den Sockelbetrag bei privilegierten Volljährigen bis zum notwendigen Selbstbehalt (1000 bzw. 800 €) herabsetzen, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Schon garnicht geht es, bei einem Elterteil den angemessenen Selbstbehalt als Sockelbetrag abzuziehen und beim anderen den notwendigen, wie du es hier gerne vornehmen möchtest.
      Wie du bei deinen Zahlenbeispielen und der von dir errechneten Aufteilung KV 350 € und KM 200 € zu dieser Schlussfolgerung gelangst, erschließt sich mir nicht:

      Gretel schrieb:

      was m.E. eher dem Verhältnis der Einkünfte zueinander entspricht.

      Das wäre nicht nur falsch bzw. mit falschen Voraussetzungen gerechnet, es wäre bei diesem Einkommensunterschied auch gar nicht gerecht. Nach Abzug des Sockelbetrags verbleibt dem Vater mehr als das vierfache als der Mutter. In diesem Verhältnis stehen auch die errechneten Zahlbeträge zueinander.
      Gruß
      Kurt
    • Hallo,
      jetzt habe ich aber im Zusammenhang mit dem Rechenbeispiel selbst eine Frage: Es heißt ja, dass ein Elternteil auch nach der Berechnung der Haftungsquote nur höchstens den Unterhalt zu leisten habe, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Im vorliegenden Fall wären das bei einem Einkommen von 2500 € nur 378 € Unterhalt. Was geschieht mit dem Differenzbetrag von 44 €? Muss den die Mutter übernehmen oder bekommt das Kind einfach weniger?
      Gruß
      Kurt
    • Hallo Kurt,
      leider nicht. Ich erinnere mich nur an das, was unsere alte RA gesagt hat; siehe z.B. auch Süddeutsche Leitlinien, Punkt 13.1.1, wonach sich der Bedarf "i.d.R." nach dem addierten Einkommen errechnet, jeder Elternteil aber maximal den Betrag zu zahlen hat, den er zahlen müsste, wenn er allein barunterhaltspflichtig wäre. Lt. RA soll man ja nicht dafür "bestraft" werden, dass der andere arbeitet und sich dadurch eventuell der gequotelte Betrag erhöht. Der ermittelte "Bedarf" ist ja immer zunächst ein theoretischer, sonst gäbe es ja auch z.B. keine Mangelfälle. Aber, wie gesagt, weitere Quellen leider nicht.
      Gruß, HT
    • Hallo miteinander,

      zur Präzisierung nochmals genaue Daten:

      KV und KM haben zusammen ein bereinigtes Einkommen von 4.200,00 €. KV 2.550,00 €, KM 1.650,00 €. Das ergibt nach meinen Informationen einen Gesamtunterhalt von 742,00 € (Stufe 9 DT, da beide nur jeweils eine Unterhaltsverpflichtung haben). Bei alleiniger Unterhaltsverpflichtung ergibt das für KV 402,00 € und für KM 353,00 €. Rechnet man dem bereinigten Einkommen den angemessenen Eigenbedarf gegen, ergibt sich für KV 1.350,00 € und KM 450,00 €. Wird der Unterhalt in diesem Verhältnis zueinander verteilt, ergibt sich für KV ein Wert von 410,00 € und für KM 147,00 €. Da KV jedoch höchstens 402,00 € zahlen muss, reduziert sich der Unterhalt des Kindes um diese 8 €? D.h. also, dass der Gesamtbedarf des Kindes sich um eben diese 8 € reduziert?

      Kann sein, dass ich mich bezüglich der zitierten Quotelung ein bisschen blöd anstelle, aber ich bin eben nicht vom Fach und nur notgedrungen mit dieser Geschichte befasst. ;)

      Danke vorab nochmals.

      Liebe Grüße

      Gretel

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Gretel ()

    • Eine weitere Nachfrage

      Hallo Kurt,

      hab noch mal die Leitlinien zur DT gelesen und dabei festgestellt, dass die Höhergruppierung bei volljährigen Kindern im Zusammenhang mit der Festlegung des Unterhalts resultierend aus dem Gesamteinkommen nicht gilt (Nr. 13.1 Satz 3).

      Aber ich bin immer noch grob unsicher, was den Selbsthalt betrifft. Aus Anmerkung 5 der DT lese ich heraus, dass der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils leben, für einen erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten (hier KV) 1.000,00 € beträgt und für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten (hier KM) 800,00 €.

      Gehe ich nun vom angemessenen Eigenbedarf in Höhe von 1.200,00 € für beide aus oder ist der notwendige Eigenbedarf (wie oben beschrieben) maßgebend? Das verändert nämlich die Rechnung auch wieder erheblich. Möchte einfach nur niemanden übervorteilen... ?( Oder gilt der notwendige Eigenbedarf nur, wenn der Unterhaltsbedarf sonst nicht gedeckt werden kann?

      Nochmals Dank an alle, die hier helfen können.

      Freundliche Grüße
      Gretel


      I

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Gretel ()

    • Hallo Gretel,

      zur Ermittlung der Haftungsanteile (Quotelung) wird bei Volljährigen der angemessene SB (1200 €) zugrundegelegt. Kann der Unterhalt so nicht sichergestellt werden, gilt bei privilegiert Volljährigen der notwendige SB von 1000 € (bzw. 800 € für Nichterwerbstätige). Aber ihr liegt ja beide über 1200 €, sodass sich hier weder die Frage stellt, ob der man den notwendigen SB nehmen soll, noch, ob überhaupt beide barunterhaltungspflichtig sind.

      Gruß, HT
    • Andere Erkenntnisse bei Internetrecherche zu Selbstbehalt

      Hallo noch mal...

      einer Internetseite zum Thema Scheidung habe ich nachfolgende Ausführungen zum Thema Unterhalt für privilegierte Volljährige gefunden. Das widerspricht den Ausführungen von Hochtief.


      "Privilegierte" Volljährige:

      Bei volljährigen Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, jünger als 21 Jahre sind und noch im Haushalt eines Elternteils leben, spricht man von "privilegierten" Volljährigen. Der Unterhaltsanspruch privilegierter Volljähriger wird genauso berechnet wie der Unterhaltsanspruch anderer volljähriger Kinder. Auch ihr Unterhaltsanspruch hängt vom Einkommen beider Eltern ab.

      "Privilegiert" sind solche Kinder in zweierlei Hinsicht:
      Erstens gilt ihnen gegenüber nicht der Selbstbehalt bei volljährigen Kindern (1.200,- Euro), sondern nur der Selbstbehalt bei minderjährigen Kindern (1.000,- Euro). Das führt dazu, dass die unterhaltspflichtigen Eltern ggfl. mehr zahlen können. Außerdem führt der geringere Selbstbehalt bei der Verteilung des Unterhalts auf die beiden Eltern zu einem Vorteil für den besser verdienenden Elternteil, weil sich seine Quote etwas verringert.
      Zweitens stehen privilegierte Volljährige im Rang minderjährigen Kindern gleich. Bei der Unterhaltsbemessung können deshalb Unterhaltszahlungen an minderjährige Geschwister oder Halbgeschwister nicht vorab abgezogen werden.
      Hm... Das würde ja doch heißen, dass so lange Junior noch zur Schule geht, der notwendige Selbstbehalt anzusetzen ist.

      Folglich also 2 Berechnungen: 1 für den Schulbesuch und 1 für die Zeit danach.

      Hat hier jemand Erfahrungen?

      Liebe Grüße

      Gretel