Wie weit können Forderungen der Gegenseite gehen ?

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    • Wie weit können Forderungen der Gegenseite gehen ?

      Hallo Allerseits,
      meine Frage:
      Wie weit darf die Gegenseite Forderungen auf Belege stellen ?
      Ich habe nach "Ende der Ehe" meinen Job gewechselt. Jetzt werden monatlich Kopien der Abrechnung sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages eingefordert in der Hoffnung, ich würde mehr verdienen.

      Die Gegenseite fordert, Kopien meiner gesamten Kontoauszüge, und zwar lückenlos. :cursing: :cursing: :cursing:

      Geht das nicht alles ein klein wenig zu weit ?
      Wozu hat die Gegenseite ein Recht ?

      Wäre schön, wenn mir hier jemand einen Rat und/oder Rechtsnachweise hätte.
      Vielen Dank
    • Hallo edy,

      Danke für dein Interesse.....

      die Gegenseite vermutet ein verschleiertes Guthaben bei den Kontoauszügen.
      Der einzige Wunsch besteht darin auf ein vorweggenommenes Erbe meiner Mutter (35TEUR), dass die Gegenseite in vollem Umfang begehrt.

      Die Unterlagen des Arbeitgebers werden verlangt zur Forderung von Nachscheidungsunterhalt/Trennungsunterhalt.
      Die Scheidung ist derzeit noch nicht vollzogen.
      Es gibt keine unterhaltspflichtige Kinder.

      Gruß
    • Hallo frazdarb,

      gegenseitig schuldet ihr euch Auskunft über die Einkünfte (Arbeitseinkommen, auch andere Einkommen wie z.B. Kapitalerträge, Mieterträge, wenn vorhanden) über die letzten 12 Monate, bei Selbständigen 3 Jahre. Daraus wird der nach Einkommensbereinigung der Trennungsunterhalt ermittelt. Diese Auskunft wird grundsätzlich alle zwei Jahre geschuldet.

      Vorweggenommenes Erbe deiner Mutter ist priveligiertes Vermögen und gehört dir (Zinsen dagegen sind Einkommen, s.o.). Im Zugewinnausgleich wird gemeinsam erworbenes Vermögen aufgeteilt.

      Die Gegenseite darf alles fordern was sie will, gerade Anwälte tun das nach dem Motto "man kann es ja mal probieren". Geben musst du nur das, wozu du gesetzlich verpflichtet bist, s.o.

      Gruß Adler
    • Hallo frazdarb,


      @Adler72 hat dir ja schon geantwortet.


      Deine Einkünfte musst du wegen des Trennungsunterhaltes offenlegen ( deine Frau natürlich dir gegenüber auch).


      Die 35 Tsd.€ gehören bei einer Zugewinnberechnung in dein Anfangsvermögen, kannst du beruhigt nachweisen.


      Wenn es um ein vorweggenommenes Erbe/Schenkung geht,dürfte die Gegenseite davon nichts bekommen.


      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      ich hatte das mit dem neuen Job überlesen. Da besteht m.E. schon ein berechtigtes Interesse, einen aktuellen Verdienstnachweis zu erhalten, außerdem ob es geldwerte Leistungen gibt, die als fiktives Einkommen anzurechnen sind (z.B. Firmenwagen mit privater Nutzung, hierüber gibt es reichlich Diskussion im Forum). Ob du verpflichtet bist, hierzu den Arbeitsvertrag vorzulegen oder ob der Gehaltsnachweis ausreicht, ist mir nicht bekannt.

      Gruß Adler