Berechnung Kindesunterhalt Familienzuschläge

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    • Berechnung Kindesunterhalt Familienzuschläge

      Hallo,
      ich habe gerade richtig Stress mit meiner Exfrau bzgl.Kindesunterhalt. Kann mir jemand helfen??

      Zur Situation:

      - geschieden seit 2002, daraus 2 Kinder

      - Wiederverheiratet seit 8 Jahren

      - im Haushalt leben 2 Kinder meiner neuen Frau

      - 1 gemeinsame Tochter

      - das Kindergeld für die drei Kinder bekomme ich von meinem Arbeitgeber (Beamter)

      - meine Kinder leben bei der Kindsmutter



      Ich weiß, dass das Nettoeinkommen zunächst bereinigt werden muss.

      Frage:

      - Darf ich das Kindergeld für die Kinder meiner Frau vor der Berechnung des KU für meine Kinder abziehen?

      - Was, außer priv.KV sowie Fahrtkosten kann noch in Abzug gebracht werden?

      - Ich erhalte einen Familienzuschlag für jedes Kind, darf ich den Zuschlag für die Kinder meiner Frau und den Verheiratetenzuschlag vorher abziehen?


      Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
      LG
    • Hallo iddel,
      - Darf ich das Kindergeld für die Kinder meiner Frau vor der Berechnung des KU für meine Kinder abziehen?
      Eigentlich müsstest Du auch das Kindergeld für euer gemeinsames Kind abziehen dürfen. Kindergeld ist nicht Dein Einkommen. Es dient zur Deckung des Bedarfs des Kindes. (vergl. § 1612b BGB)

      - Was, außer priv.KV sowie Fahrtkosten kann noch in Abzug gebracht werden?
      Sekundäre Altersvorsorge, in Höhe von bis zu 4% vom Brutto-EK, wenn tatsächlich betrieben.

      - Ich erhalte einen Familienzuschlag für jedes Kind, darf ich den Zuschlag für die Kinder meiner Frau und den Verheiratetenzuschlag vorher abziehen?
      Soweit ich weiß, darf das nicht abgezogen werden.

      LG chico
    • Hallo iddel,

      das Kindergeld zählt definitiv nicht zum Einkommen, die Familienzuschläge hingegen schon.

      Abzugsfähig sind berufsbedingte Kosten, die Regelungen hierzu können von OLG zu OLG unterschiedlich sein. Die DDT akzeptiert z.B. pauschal nur 150 € und mehr nur dann, wenn man es nachweisen kann. Die Süddeutschen Leitlinien akzeptieren pauschal 5 % und mehr, falls man es nachweisen kann.
      Abzugsfähig sind ferner Vorsorgeaufwendungen, z.B. deine private Krankenversicherung als Beamter sowie private Altersvorsorge. Die DDT geht von 4 % vom Brutto aus, aber die Süddeutschen Leitlinien weichen hier ebenfalls ab. Akzeptiert werden auch Aufwendungen zur Absicherung der Familie, z.B. Risiko-LV. U.U. können auch berufsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.
      Du müsstest dich mal schlau machen, welche Vorgaben in deinem OLG-Bezirk gelten.

      Gruß, Hochtief
    • Kinderbezogener Familienzuschlag nicht zur Einkommensberechnung bei Volljährigenunterhalt

      Solange das unterhaltbeanspruchende Kind als z.B. ein sogen. Zählkind den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags eines Beamten mitbestimmt, ist dieser Familienzuschlag voll auf das unterhaltsrechtliche Einkommen anzurechnen. Mit Beendigung des Anspruchs auf Kindergeld scheidet das volljährige Kind im kinderbezogenen Familienzuschlag aus.

      Erläuterung:

      Ein volljähriger studierender (unehelicher) Sohn beansprucht Ausbildungsunterhalt beim Vater der in seiner jetzigen Ehe drei minderjährige Kinder zu versorgen hat. Der beim Bund verbeamtete Vater erhält folgende familienbezogene Zuschläge, die in seiner monatlichen Bezügemitteilung (Bruttobeträge) getrennt ausgewiesen werden:

      - halber Verheiratetenzuschlag, da seine Ehefrau eine Landesbeamtin ist (monatl. 63,31)

      - kinderbezogener Familienzuschlag für seine drei ehelichen, minderjährigen Kinder (monatl. 553,82 EUR).

      Der kinderbezogene Familienzuschlag ist nicht dem für den Ausbildungsunterhalt des volljährigen Sohnes unterhaltsrechtlichen Einkommen des Familienvaters hinzuzurechnen. Vielmehr ist die Zahlung durch den Arbeitgeber für die drei, im gemeinsamen Familienhaushalt lebenden Kinder begründet. An Stelle des Mannes hätte auch seine verbeamtete Ehefrau diesen auf die Kinder bezogenen Familienzuschlag für die 3 ehelichen Kinder beanspruchen können.

      Anders verhielt es sich solange wie beim volljährigen Sohn ein Kindergeldanspruch bestand und er als Zählkind am kinderbezogenen Familienzuschlag (4 Kinder, monatl. ca. 800,- EUR) partizipierte, das der Vater vordem erhielt. Denn der kinderbezogene Familienzuschlag wird nur für Kinder mit Kindergeldanspruch gezahlt. Über das Vorliegen von Kindergeldzahlung informiert die Familienkasse des unterhaltsbegehrenden (auch volljährigen) Kindes durch eine sogenannte Vergleichsmitteilung die jeweilige Personalabteilung/Bezügestelle oder aber diese Vergleichsmitteilung ist bei der zuständigen Familienkasse anzufordern.

      Beste Grüße

      ;)
      K.M.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von alegre () aus folgendem Grund: Fehler im Titel

    • Hochtief schrieb:

      Hallo iddel,

      das Kindergeld zählt definitiv nicht zum Einkommen, die Familienzuschläge hingegen schon.

      Abzugsfähig sind berufsbedingte Kosten, die Regelungen hierzu können von OLG zu OLG unterschiedlich sein. Die DDT akzeptiert z.B. pauschal nur 150 € und mehr nur dann, wenn man es nachweisen kann. Die Süddeutschen Leitlinien akzeptieren pauschal 5 % und mehr, falls man es nachweisen kann.
      Abzugsfähig sind ferner Vorsorgeaufwendungen, z.B. deine private Krankenversicherung als Beamter sowie private Altersvorsorge. Die DDT geht von 4 % vom Brutto aus, aber die Süddeutschen Leitlinien weichen hier ebenfalls ab. Akzeptiert werden auch Aufwendungen zur Absicherung der Familie, z.B. Risiko-LV. U.U. können auch berufsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.
      Du müsstest dich mal schlau machen, welche Vorgaben in deinem OLG-Bezirk gelten.

      Gruß, Hochtief

      Hochtief schrieb:

      Ich kann der Meinung von Hochtief nur zu stimmmen. Es kommt leider aber wieder vor das Richter hier anders entscheiden. Daher wäre ich vorsichtig, so starr einen Rechnung mit den Einkünften und Ausgaben zu generieren. Viele andere Faktoren müssen auch berücksichtigt werden. Ebenfalls auch bei der Altersvorsorge. Meines Wissens bekommt der Versicherte die Anteile der das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen hat. Ob das Gerecht und Fair ist ...spielt in solchen Fällen nie ein Rolle....daher auch mit Überraschungen rechnen....

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kelly23 () aus folgendem Grund: Versucht eine bessere Übersicht zu schaffen nicht gelungen

    • Hallo Kelly,

      ich verstehe deinen Kommentar leider nicht ganz.

      Es ging um das Ermitteln des unterhaltsrelevanten Einkommens, das, wie dargelegt, von OLG zu OLG leicht unterschiedlich sein kann und von den OLGs lediglich als "Leitlinie" formuliert ist, die jedoch im Großen und Ganzen von den Gerichten eher und "strenger" umgesetzt wird als von den JA (so die Aussage zweier verschiedener RA).

      Ich vermute, du spielst bzgl. der Altersvorsorge auf Riesterverträge an, bei der die Kinderzulage nur einem Elternteil gewährt wird. Bei getrennt lebenden Eltern ist dies (unabhängig vom Sorgerecht) stets der Elternteil, der das Kindergeld erhält. Mit der Frage des TS hat das aber nichts zu tun. Auch nicht mit der Frage der Bereinigung des Einkommens. Oder habe ich dich da missverstanden?

      Gruß, HT