Ex-Frau verweigert Unterschrift auf Anlage U

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    • Ex-Frau verweigert Unterschrift auf Anlage U

      Hallo liebe Forumsmitglieder,

      im Jahr 2011 habe ich (Unterhaltspflichtiger nachehelicher Unterhalt) mit meier Ex begrenztes Realsplitting vereinbart. Diese Zustimmung hat sie mir auf dem entsprechenden Formblatt gegeben. Damit habe ich mir dann auf der Lohnsteuerkarte den ensprechenden Freibetrag eintragen lassen. So weit so gut. Jetzt habe ich die ESt Erklärung für 2011 gemacht und auf der Anlage U angekreuzt "Zustimmung der Unterhaltsempfängering liegt bereits vor". Das Finazamt sagt mir aber, dass sie das ohne Unterschrift au der Anlage nicht akzeptiert.

      Da war ich baff, habe aber erst mal meine Ex gebeten, die Anlage U zu unterschreiben. Sie hatte ja schon 2011 zugestimmt.

      Sie verweigert sich aber jetzt seit 6 Wochn beharrlich, " .... dann muss ich ja eine Steuererklärung machen" Da sie in dem Jahr nix verdient hat, aber Kosten für ihre Ausbildunghatte, habe ich ihr angedeutet, dass es sich für sie soger lohnen kann, eine Steuererklärung abzugeben, da sie wahrscheinlich wegen der Ausbildungskosten sogar eine Erstattung bekommt. Nix, bleibt stur.

      Was nun?

      Hier im forum habe ich gefunden: "Eine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting muss nicht unbedingt in Form der Anlage U erfolgen. Es reicht aus, wenn die Zustimmung in anderer geeigneter Form dem Finanzamt vorliegt. Also z.B. durch ein separates Schriftstück des Unterhaltsempfängers. Auch ein gerichtlicher Vergleich zum Unterhalt mit einer enthaltenen Zustimmung reicht aus. Liegt eine solche uneingeschränkte Zustimmung dem Finanzamt bereits vor, muss der Unterhaltspflichtige die Anlage U nur noch als Antrag mit Angabe der Unterhaltsleistungen einreichen (Abschnitt A der Anlage U). Die Unterschrift des Unterhaltsempfängers ist dann im Abschnitt B nicht erforderlich."

      Würde das nicht übersetzt auf meinen Fall bedeuten, dass ihre Zustimmung im Rahmen des Steuerfreibetrages ab 2011 eine solche "geegnete Form" ist??? Dann würde ich ggf. nochmal beim Finanamt anklingeln und argumentieren, dass die Unterschrift auf Anlage U gar nicht nötig ist.

      Dank & Gruß

      micha
      smicha
    • Hallo,
      hat niemand eine Antwort? Bin nicht gerade der Steuerexperte und meine, dass die Empfängerin von Ehegattenunterhalt sowohl zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting als auch zur Unterschrift auf der Anlage U verpflichtet werden kann, wobei mit der Durchsetzung ein Rechtsanwalt beauftragt werden sollte.
      Das ist nun aber nicht die Antwort auf Smichas Frage. Kennt sich da jemand aus?
      Gruß
      Kurt
    • Hallo,

      Steuerrecht ist für mich auch nur das, das ich vom Steuerberater gesagt bekomme.

      Es ist auf jeden Fall so, dass wenn der Unterhaltspflichtige ggü. dem Unterhaltsbrechtigten eine Nachteilsausgleichungserklärung abgibt, der Unterhaltsberechtigte zur Unterzeichnung der Anlage U verpflichtet ist.

      Ob da ein Unterschrift aus der Vergangenheit ausreicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Ggf. mal einen Steuerberater fragen.
      In einem Urteil des BGH vom 29.04.1998, AZ XII ZR 266/96, findet man aber folgendes:
      Die Unterschrift auf der Anlage U gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf kann aber nur vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres erfolgen. Meist wird Anlage U im auf die Unterhaltszahlung folgenden Jahr unterzeichnet und gilt somit sicher für das Vorjahr und das laufende Jahr. Spätere Unterzeichnung sichert längere Wirksamkeit.

      Vielleicht hilft´s?

      LG chico

    • Läßt sich auch einklagen

      chico_LB schrieb:


      Es ist auf jeden Fall so, dass wenn der Unterhaltspflichtige ggü. dem Unterhaltsbrechtigten eine Nachteilsausgleichungserklärung abgibt, der Unterhaltsberechtigte zur Unterzeichnung der Anlage U verpflichtet ist.
      Meine getrennt lebende, Unterhalt bekommende Ex wollte auch nicht unterschreiben. Durch eingereichte Klage (mit Nachteilsausgleichungserklärung !) wurde sie dazu verdonnert. Ohne Anwalt gemacht, um Kosten zu sparen. Also einfach ein Schreiben mit Zustellungsurkunde schicken, mit gesetzter Frist zur Unterschrift, und Klagedrohung. Wenn sie nicht reagiert, dann Klage einreichen.
    • Hallo smicha,

      die Zustimmung zur Anlage U kann nur für das folgende Veranlagungsjahr (aus heutiger Sicht 2015) von Deiner Ex widerrufen werden. Voraussetzung ist natürlich, dass sie in der Vergangenheit dem begrenzten Realsplitting einmal zugestimmt hat.

      Wenn eine einmal gegebene Zustimmung nicht widerrufen wird, wird sie automatisch für das laufende Veranlagungsjahr verlängert.

      Über die Möglichkeiten, die Unterschrift zur Anlage U einzuklagen, kann ich Dir leider nicht viel sagen, außer dass Du wohl nicht dazu verpflichtet bist, den Nachteil vorab auszugleichen.

      Gruß

      Marcus
    • Hallo liebe Antwortende,

      erst mal vielen Dank für Eure Beiträge. Ich habe verstanden, dass ich das notfalls einklagen kann. Der Knackpunkt ist die Sache mit der Zustimmung aus dem Jahr 2011. Dort war es nicht die Unterlage U, sondern der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Diese Zustimmung hat sie bis heute nicht wiedersprochen, so dass ich davon augehe, dass das für 2011, 2012 und 2013 gilt. Damit wäre ich dann auch durch. weil ich ab 2014 nur noch Kindesunterhalt zahlen muss. Versuche mich mal beim Finanzamt selbst schlau zu machen. Wenn ichklegen muss, dann werde ich den ISUV Ratgeben zur Hife nehmen. ( @Edy: Vielen Dank für den Tipp)

      Beste Grüße

      Micha
      smicha