Scheidungsantrag

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    • Hallo Waldhüpfer,
      deine Frage ist wenig konkret, daher kann die Antwort nur entsprechend sein: Das kommt darauf an...
      Falls du die Kosten der Scheidung meinst ist es egal, wer sie einreicht.
      Es gibt aber Gründe, die dafür oder dagegen sprechen, selber die Scheidung einzureichen oder die Trennungszeit über das obligatorische Jahr hinaus zu verlängern.

      Viele Grüße
      heute
    • Danke heute!
      Stimmt, ein bisschen unklar. Sorry!

      Bisher wollte ich eine gütliche Trennung, ohne Scheidung. Da aber jeder kleine Schritt der Trennung sehr mühselig und langwierig ist und ich gefühlt alles alleine bewältigen muß, denke ich jetzt doch an Scheidung mit allen Konsequenzen nach fast 30 Jahren Ehe. Mein Mann redet nicht, handelt nicht. Er sitzt es aus. Inzwischen sind 2 Jahre seit Bekanntgabe der Trennungsabsichten rum; dasTrennungsjahr seit Sommer.
      Streitpunkt ist die Auszahlung die ich leisten muß für das Haus was er noch bewohnt. Bis das geregelt ist geht er nicht raus; das Regeln dauert.


      Gruß vom Waldhüpfer
    • Hallo Waldhüpfer,
      dann stelle ich dir jetzt mal ein paar Fragen. Vielleicht fällt dir dann eine Entscheidung für oder gegen das Beantragen der Scheidung leichter:
      - Seid ihr zu gleichen Teilen Eigentümer des Hauses?
      - Ist die Immobilie schuldenfrei bzw. wie hoch ist der Restkredit?
      - Besteht Uneinigkeit über die an deinen Mann zu zahlende Summe für seinen Hausanteil?
      - Wurde der Wert des Hauses durch einen Sachverständigen ermittelt?
      - Erhältst du eine Nutzungsentschädigung? Die steht demjenigen zu, der sein im Miteigentum stehendes Haus nicht bewohnt.
      Ich kann mir vorstellen, dass dein Mann mit der gegenwärtigen Regelung eurer Trennung und dem Wohnen im Haus sehr zufrieden ist. Sein Interesse an einer Änderung der Situation liegt daher möglicherweise bei Null. Also bleibt dir nichts weiter übrig als aktiv zu werden, wenn du Bewegung in die Sache bringen möchtest.

      Viele Grüße
      heute
    • Hallo,

      was noch zu bedenken ist und für uns sehr wichtig war ist, das derjenige der die Scheidung einreicht, sie auch wieder zurückziehen kann.

      Also in unserem Fall hätte passieren können: angenommen die Exfrau bekommt Trennungsunterhalt, hat die Scheidung eingereicht und zieht den Antrag kurz vor der Scheidung wieder zurück, dann geht das ganze Spiel von vorne los und sie bekommt viele Monate mehr Trennungsunterhalt.

      Gruß
      ´stueck
      Nachahmung ist die höchste Form der Verehrung !
    • Hallo zusammen,
      ja, aber das Zurücknehmen des Antrages ist natürlich mit Kosten für die Betreffende/den Betreffenden verbunden.
      Das kann, wenn man Trennungsunterhalt bekommt, auch ein taktisches Spiel sein, um die Dauer der Trennungsunterhalts-Zahlung zu verlängern.

      Viele Grüße
      heute
    • Scheidungsantrag

      hallo an alle,

      ganz entscheidend kann sich das Problem z. B. im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich auswirken, weil die Zustellung des Scheidungsantrages - nicht schon die formfreie Übersendung des VKH-Antrages - an den anderen Ehepartner erhebliche Rechtsfolgen auslöst. Nach Zustellung des Scheidungsantrages steht nämlich der Zeitpunkt für die Berechnung des beiderseitigen Endvermögens beim Zugewinnausgleich und beim Versorgungsausgleich der Zeitpnkt des sogenannten Ehezeitendes fest.

      Auch beim nachehelichen Unterhalt hat die Frage der Zustellung des Scheidungsantrages erhebliche Bedeutung, da nach der Rspr. die sogenannte Ehedauer vom Tage der Eheschließung bis zum Tage der Zustellung des Ehescheidungsantrages berechnet wird. Die Zustellung kann also von entscheidender bedeutung für die Frage sein, ob es sich um eine Ehe von kurzer und eine solche von länegrer Dauer handelt.

      Es ist also immer zunächst zu klären, wie die Interessenlage aussieht.
      Wenn der eigene Scheidungswille feststeht, sollte derjenige, der diesen Entschluß getroffen hat, den Scheidungsantrag auf jeden Fall möglichst zeitnah stellen.

      Selbst wenn dann der andere Ehepartner ebenfalls die Scheidung beantragt, ist zu beachten, dass er vom Grundsatz her jederzeit den den Scheidungsantrag zurüchnehmen kann. Deshalb sollte auch derjenige Ehepartner, der an der Scheidung ein besonderes Interesse hat, auch dann einen eigenen Scheidungsantrag stellen, wenn der andere Ehepartner zuvor einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat. Der/Die Antragsgegner/in, der auch geschieden werden will, sollte sich auch nicht damit begnügen, dem Scheidungsantrag der anderen Seite zuzustimmen, sondern immer einen eigenen Antragstellen. Wenn der andere Ehepartner in einem sollchen Fall seinen eigenen Scheidungsantrag nämlich zurücknimmt, endet damit das Verfahren und die Zustimmung zum gegenerischen Scheidungsantrag verliert damit Ihre Wirkung.Man denke bei dieser Konstellation z. B. an den berühmten Lottogewinn des die Scheidung nicht beantragenden Ehepartners in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und der Scheidung

      MfG
      Prinzip
    • Hallo Prinzip,
      deinen wichtigen Hinweis haben sicher viele hier mit großem Interesse gelesen.
      Frage: Kannst du etwas zu dem Gerichtskostenvorschuss sagen, wenn
      -beide Eheleute die Scheidung einreichen (doppelte Gerichtskosten?)
      - wenn eine Partei den Scheidungsantrag zurücknimmt?
      Und schließlich: Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Rücknahme möglich?

      Danke und herzliche Grüße
      heute
    • Scheidungsantrag

      Hallo heute,
      gern will ich Deine Fragen beantworten:

      1. Kostenmäßig ist es gleich, ob nur eine Partei oder ob beide Parteien die Scheidung beantragen. Nur der Ersteinreicher muß einen Gerichtskostenvorschuss zahlen. jedenfalls soweit er keine PKV beantragt. Tut er das nicht, wird sein Scheidungsantrag weder zugestellt noch die Angelegenheit durch das Gericht gefördert oder bearbeitet. Wenn dies - was gelegentlich passiert - der Fall ist, kann aber der andere Ehepartner selbstverständlich den Gerichtskostenvorschuss einzahlen und so das FG veranlassen, die Zustellung vorzunehmen. Es entsteht aber nie eine beiderseitigen Vorschußzahlungsverpflichtung.

      2. Wenn nur eine Partei einen Scheidungsantrag stellt und dieser zurückgenommen wird, ist das Verfahren beendet. Das Gericht ermittelt dann den sogenannten nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschuss und erstattet diesen an den Einzahler des Vorschusses.

      3. Der Scheidungsantrag kann grundsätzlich zu jeder zeit zurück genommen werden. Wenn noch nicht über den Antrag mündlich verhandelt worden ist, kann dies sogar noch in dem sogenannten Haupttermin ohne Zustimmung der Gegenseite geschehen. Sollte schon verhandelt worden sein, müsste die Gegenseite zustimmen.

      MfG
      Prinzip
    • Hallo,

      vielen Dank für die zahlreichen antworten. Ich denke damit bin jetzt schon schlauer.

      @ Prinzip - Wie errechnet sich der Gerichtskostenvorschuss bzw. mit welchem Betrag muß man rechnen?

      @ heute - Ebenfalls schöne Feiertage und guten Rutsch!

      Ich denke es geht einzig und allein um die Auszahlung. Das Haus wurde schon Anfang des Jahres vom Ortsgericht geschätzt. Mein Mann war dabei. Das Gutachten erkennt er jetzt nicht an. Er hat ein zweites auf seine Kosten beauftragt.

      Im Falle eines Falles... Welches Gutachten gilt, wenn wir uns nicht außergerichtlich einigen können?

      Gruß der Waldhüpfer
    • Scheidungsantrag

      Hallo Waldhüpfer,
      ich hatte ja gerade in meinem letzten beitrag darauf hingewiesen, dass maßgeblich der Gegenstandswert der Hauptsache ist, der sich im Regelfall nach dem 3-fachen monatlichen Familieneinkommen bemißt. wenn Du also nicht das monatliche Familieneinkommen mitteilst, kann ich den gegenstandswert nicht ermitteln und habe deshalb keine Grundlage für die Berechnung des Gerichtskostenvorschusses.

      MfG
      Prinzi
    • Hallo,

      Nach 30 Jahren wird dein Mann wahrscheinlich emotional an vielen Sachen hängen und das ganze nicht so aufgeben wollen. Deswegen wird er auch nicht viel dafür tun das ganze schnell abzuwickeln. Deswegen musst du Dir wahrscheinlich einen Anwalt nehmen und mit dem das ganze klären.Ich kann Dir die?????? empfehlen.

      Grüße
      Anton

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    • Hallo alle zusammen im Forum,

      da ich aus eigener Erfahrung spreche, finde ich, dass man das nicht genau sagen kann, für wen ein Vor- oder Nachteil bei der Einreichung des Scheidungsantrags entsteht.
      Das Recht zu diesem Schritt hast du zwar, aber dir muss schon bewusst sein, dass dir auch erhebliche Nachteile dadurch später entstehen könnten.

      Liebe Grüße,
      Ruth

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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

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