Trennungs- und Scheidevereinbarung, Notarkosten

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    • Trennungs- und Scheidevereinbarung, Notarkosten

      Hallo zusammen, ich hoffe, ich bin hier richtig.

      Meine Frau und ich haben uns vor einem Jahr (gütlich) getrennt und nun eine notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung erstellen lassen, für die gerade die Rechnung kam. Diese ist für mich absolut nicht nachvollziehbar und - selbst nach Nachfrage beim Notar - sind doch einige Fragen offen.

      Folgende werte liegen dem Vertrag zugrunde:

      - Haus, Wert 342.000, wird komplett auf mich übertragen (also Hälfte 171.000)
      - Summe der laufenden Schulden aus Finanzierung 260.000
      - 2 Kinder (2+4 Jahre alt), Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 416.-/Monat
      - Kein Versorgungsunterhalt
      - Güter vollständig getrennt
      - Zugewinn-Ausgleichszahlung an Frau: 45.000 (für das Haus)
      - Vermögen bei beiden außer dem Haus nicht vorhanden bzw. Teil des Vertrages.

      Die Rechnung (inklusive der Erklärungen des Kostenbeauftragten):

      - 1. Beurkundung Scheidungsvereinbarung, Geschäftswert 375.680(!), Gebühr 1.470.-

      Auf Nachfrage wurden hier der Kindesunterhalt 832.- * 12 * 20(!!!) angesetzt, das sei gesetzlich(?) so vorgeschrieben. Ich finde absolut überhaupt nichts zu dieser Regelung, vor allem warum das Alter irrelevant sein soll und wo dieser Faktor 20 herkommt. Nach meinen Recherchen ist hier ein Jahr anzusetzen oder sogar gar nichts (Nach OLG Düsseldorf ZNotP 1999, 454). Das sind alleine knapp 200.000 Geschäftswert. Der Rest ist vermutlich mehr oder weniger das halbe Haus. Nach meinem Verständnis sollte das mehr oder weniger 45.000 Geschäftswert sein, schließlich ist das die Summe, um die es geht. Denn die Schulden werden bisher überhaupt nicht mitgerechnet.

      - 2 Beurkundung Übergabevertrag, Geschäftswert 171.000, Gebühr 816.-

      Das ist das halbe Haus, soweit klar. Allerdings ist mir der Faktor 2 für die Gebühren etwas suspekt. Er nennt es zwar "Vertrag", letztlich geht es aber nur um die Beurkundung des Grundbuchübertrags. Laut Gebührenordnung sind Grundbuchanträge mit Faktor 0,5 zu berechnen.

      - 3-6 Kleinkram wie Porto etc.

      Meine Fragen nun: Wie kommt der Notar auf einen Geschäftswert von 375.680€, die es zu beurkunden gilt? Oder anders gefragt: Kann der Kindesunterhalt überhaupt gebührenpflichtig sein? Ist die Beurkundung der Übertragung im Grundbuch von 171,000 (halbes Haus) zum Höchstsatz in Ordnung? Wo kommen die Schulden ins Spiel?

      Vielen lieben Dank für Antworten!

      Grüße
    • Hallo Edy,

      danke. Aber ich verstehe nicht ganz, was dieser Beitrag mit meinen Fragen zu tun hat. Im Beitrag von Prinzip wird erklärt, dass der Notar von höheren Gegenstandswerten ausgeht. Okay soweit, aber das erklärt weder diese Geschäftswertberechnung nach Kindesunterhalt noch den Gebührensatz für die Grundbuchübertragung.

      Viele Grüße
      G
    • Hallo Genius,

      die Kinder würde ich gar nicht in die Vereinbarung aufnehmen. Warum soll der KU so geregelt werden.

      Wenn ihr euch über die Höhe des KU einig seid, dann besteht die Möglichkeit diesen beim Jugendamt kostenlos titulieren zu lassen.

      Dynamische Urkunde über 160% mit Berfistung zum Erreichen der Volljährigkeit.

      LG chico
    • Hallo heute, hallo Chico,

      danke für die Antworten. Der KU ist nun Teil der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, die ja bereits notariell beglaubigt vorliegt. Allerdings habe ich nun schon öfter folgenden Hinweis gefunden:
      § 55a Kostenordnung, § 62 Beurkundungsgesetz.:

      § 55a KostO: "Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes sind gebührenfrei."

      Und was sind Beurkundungen nach § 62 BeurkG Abs. 1? Da steht:
      "1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
      2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
      3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
      Offensichtlich gibt es überhaupt keine Grundlage für eine Gebührenberechnung. Information hierzu noch, falls relevant: Bundesland ist BW.

      Was mich dann eben noch interessiert, ist, ob die notarielle Beglaubigung der Übertragung des Miteigentumsanteils zum Höchstsatz von 2 zulässig ist.

      Grüße
      G
    • Ich kann nur etwas zum Kindesunterhalt sagen, den kann man "kostenlos" also ohne Gebührenberechnung nach Unterhaltshöhe gegen eine geringe "Schreibgebühr" = Kostenerstattung ( bei uns 1 Kind 30 € ) beim Notar titulieren lassen.

      Allerdings ist dies eine einseitige Verpflichtungserklärung.

      Ihr habt aber als Eltern einen Vertrag gemacht, dies kann der Hasenfuss sein warum die Gebührenordnung ins Spiel kommt.

      Dann würde ich aber auf schlechte Beratung tippen und auch dies ist auch rechtswidrig !

      Im Zweifelsfall würde ich die Rechnung durch die Notarkammer checken lassen,

      hat mir bei Rechtsanwaltsrechnung/Rechtanwaltskammer viel Geld gespart, die können massiven Druck auf ihre Mitglieder ausüben 8|
    • Hallo Alida,

      danke für Deine Information! Das mit der Notarkammer scheint wohl "Usus" zu sein. Leider. Ich werde nun erst einmal eine detaillierte Kostenaufstellung verlangen sowie o.g. Regelung ins Spiel bringen. Mal schauen, was dann kommt. Zur Not geht es dann zur Kammer.

      Weitere Informationen (auch bzgl. Grundbuchübertrag) natürlich herzlich willkommen :)

      Grüße
      G
    • Hallo zusammen,
      die Frage ist doch, für wen gilt die von Glesius zitierte Gebührenordnung? Ich habe das aus Zeitgründen nicht geprüft.
      Ehrlich gesagt verstehe ich es auch nicht, warum der Kindesunterhalt von den Kindeseltern nicht kostenlos beim Jugendamt beurkundet wurde.

      Grüße
      heute
    • Hallo heute, ja warum? Weil uns keiner vorher irgendetwas davon gesagt hat, dass das zu dermaßen hohen Kosten führt. Weder die Anwältin (eher Unwissenheit) noch der Notar (will Geld). Solche Unterhaltszahlungen vereinbart man ja nicht dauernd. Wir sind uns über alles einig und es ist wirklich zum Kotzen, dass dann solche Dinge "passieren".