Mütterrente; Abänderung des Versorgungsausgleichs ?

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    • Mütterrente; Abänderung des Versorgungsausgleichs ?

      Da die Mutterrente für vor 1992 geborene Kinder erhöht werden soll, ich
      mit meiner Ex (1984 geschieden) 2 Kinder habe, die vor 1992 geboren
      wurden, stellt sich für mich nun folgende Frage, da ich erst durch die
      jetzige Diskussion über Mutterrente darauf aufmerksam geworden bin:

      Da bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der
      Scheidung 1984 diese Mutterrente noch gar nicht existierte und meine Ex
      während der Ehezeit auch nicht gearbeitet hatte (aber von mir reichlich
      Unterhalt bekam), bekam sie nachträglich die Mutterrente zuerkannt,
      zusätzlich zu dem 50% Rentenanteil von mir aus der Scheidung?

      Wenn ja, das kann doch nicht rechtens sein. Zumal diese Mutterrente ja
      noch erhöht werden soll, würde es ja bedeuten, daß sie nachträglich
      rentenmäßig deutlich besser gestellt worden ist, als ich.
      Gibt es andere Betroffene ?
    • Es stellt sich mir die Frage,

      ob der Versorgungsausgleich tatsächlich 50 % der Rente ausgemacht haben ?
      Ich meine, dass niemand schon mit 15 Heiratet um dann mit heute 63 in Rente zu gehen.
      Da zählen doch nur die Ehejahre.
      Nun vermute ich mal, du bist auch schon oder nahe am Rentenalter dran weil Sie angeben schon 1984 geschieden worden zu sein.
      Es stellt sich mir die Frage von wann bis wann, seid ihr Verheiratet gewesen ?
      Bei mir ist es ja so, dass ich immer noch Verheiratet bin.
      Ohje ich sehe es schon wieder, Dummheit denken da sicher einige die das lesen,n dass ich immer noch nicht geschieden bin.
      Aber auch dass hat seine Gründe.

      Allerdings zählen ja da die Jahre beruflicher Tätigkeit nicht mit bis man dann Heiratet.
      So kann es ja dann nicht die Hälfte sein.
      Nun ist dass Gesetz ja auch noch nicht durch den Bundestag.
      Wenn nun deine damalige Frau dann tatsächlich pro Kind einen Rentenpunkt mehr bekommt so sind das gesehen auf die Gesamtrente der Frau 28 € mehr.
      Nun sicherlich ist man gut beraten in dierser Richtung eine Neuberwertung vornehmen zu lassen.
      Allerdings 14 € sind dann auch keine Reichtümer die dir den Unterhalt den Sie ja zahlten jemals wieder einbringen werden.
      Immer noch nicht Geschieden
    • Wesntlich ist natürlich subjektiv

      edy schrieb:

      Hallo reiner otto,
      wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt, kannst du m.E. einen

      Antrag beim Familiengericht auf Abänderung stellen.


      Wenn ich es aber richtig verstanden habe, erhält meine Ex jetzt schon 2 Rentenpunkte, d.h. 56E/Monat, als Mütterrente für unsere 2 Kinder zugerechnet. Kommt nun ein Rentenpunkt je Kind hinzu, sind wir bei 112E/Monat. Die Hälfte hiervon könnte ich sicherlich schon gebrauchen, denn da ich H4 bekomme, rechne ich damit, vorzeitig in Rente geschickt zu werden, mit entsprechenden Abschlägen, sodaß mir nur so ca. 1000E/Monat bleiben werden. Und da machen 56E/Monat schon etwas aus.
      Ich werde mal abwarten, ob die Erhöhung kommt, und dann mal weiterschauen. In der Zwischenzeit auch mal weiterforschen, ob es da schon entsprechende Urteile gibt.
    • Mein lieber Rheiner Otto

      Derzeit isat es so, dass Mütter für Kinder die vor 1992 geb. wurden je einen Rentenpunkt erhalten.
      Macht pro Kind, etwa 28 € aus.
      Macht wie du sagst bei zwei Kinder 56 €
      zunächst war ja vor der B. Wahl die Rede diese Mütter anzugleichen auf drei Rentenpunkte.
      Hätte bei deinen zwei Kinder ihr zunächst 168 € Rente mehr gebracht.
      Nun lese ich heute morgen in der Presse sowas von nur einen Punkt mehr pro Kind.
      Würde dann bei ihr 112 € mehr auf ihr Rentnerkonto bedeuten.
      Wenn Herr Rheiner aber schon Rentner und Geschieden ist seine Frau aber noch Arbeitet der V. A aber schon monatlich von deinem Rentenkonto abgezogen wird weiß ich nicht, ob der Herr Otto durch einen Abänderungsantrag da was erreichen könnte ?
      dieses Gesetz ist ja auch noch nicht als Gesetz durch den Bundestag.
      Nun kommt es ja auch darauf an, wann deine ex Holde dann in Rente geht.
      Geht Sie mit 60 dann wird ja von ihren Gesamtansprüchen etwa 18 % abgezogen.
      Das schmälert aber auch wieder diese Rentenpunkte für die Kindererziehungszeit und damit einen eventuellen Minderungsanspruch deiner Versorgungsrechtlichen Rente.
      Sagen wir mal, deine Frau hat jetzt selber einen Rentenanspruch durch Berufliche tätigkeien von z.B. 700 € mit zwei Rentenpunkten für Kindererziehungszeit.
      Geht Sie mit 60 in Rente und hat Sie die Gesetzlichen bestimmungen der Berufsjahre nicht voll werden ihr dann von 700 € 18 % abgezogen.
      Bleiben etwa 574 € übrig.
      Bei drei Rentenpunkten für Kindererziehungszeit pro Kind kommen da ja zunächst zu den 700 € nach meiner Annahme 112 € hinzu.
      Ergebniss 812 € Rente für ex Princessin. 8o

      Dass aber ohne Gewehr. :D

      Zu Risiken und Nebenreden fragen Sie aber bitte nicht mich, sondern dem Anwalt oder Richter ^^
      Immer noch nicht Geschieden
    • Da ich in dieser Angelegenheit auch betroffen bin, habe ich eine Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per E-Mail gestellt. Zusätzlich habe ich die zwei Bundestagsabgeordneten aus meinem Wahlkreis angeschrieben und auf das Problem aufmerksam gemacht. Mal sehen was die Antwort ist.

      homehome0
    • Ich hatte auch die Anfrage an die Bundestagsabgeordneten
      der CDU/CSU und SPD Fraktion gestellt.
      Von der CDU/CSU Faktion habe ich folgende E-Mail Antwort erhalten:

      Zitat:
      „Mit dem Gesetzentwurf zur Mütterrente wird eine langjährige Forderung der Frauen in unserem Land auf den Weg gebracht. Für die Erziehung jedes Kindes soll die Mutter (oder auch der Vater), deren Kinder vor 1992 geboren wurden, einen zusätzlichen Entgeltpunkt bei der Rentenberechnung bekommen. Im Koalitionsvertrag haben wir festgeschrieben, dass die Erziehung von Kindern Grundvoraussetzung für den
      Generationenvertrag der Rentenversicherung ist. Danach handeln wir jetzt, wenn wir Kindererziehungszeiten rentenrechtlich stärker anerkennen.
      Eine hälftige Verteilung des zusätzlichen Rentenpunktes auf Mütter und Väter ist nicht vorgesehen. Im Gesetzentwurf heißt es: „Im Ergebnis erhalten alle Mütter und Väter, bei denen bislang Kindererziehungberücksichtigt wurde, für jedes vor 1992 geborene Kind den zusätzlichen
      Rentenertrag aus einem Jahr Kindererziehung.“
      Nähe Informationen können Sie dem Gesetzentwurf entnehmen:
      bmas.de/SharedDocs/Downloads/D…df?__blob=publicationFile
      Das Familienrecht sieht aber grundsätzlich die
      Möglichkeit einer Abänderung des Versorgungsausgleichs vor. Der Versorgungsausgleich
      wird anlässlich der Scheidung durchgeführt. Nach Ablauf einer Beschwerdefrist
      wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam und ist damit für
      die Ehegatten und den Versorgungsträger auch verbindlich. Gleichwohl können unter besonderen Voraussetzungen – auf
      Antrag – rechtskräftige Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abgeändert
      werden. Geschiedene Väter könnten im
      Zusammenhang mit der Einführung der Mütterrente in Einzelfällen von einer
      Abänderung des Versorgungsausgleichs profitieren.

      Wir können Ihnen an dieser Stelle jedoch nur empfehlen, sich hier von einem Vertreter der
      rechtsberatenden Berufe entsprechend beraten zu lassen. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist hier der
      falsche Ansprechpartner. Wir dürfen Ihnen keine individuelle Rechtsberatung erteilen.“
      Zitat Ende

      Im vorliegenden Gesetzentwurf vom 27.01.2014 10:34 unter Punkt
      II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
      2. Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (Mütterrente) steht:

      Zitat:

      „Dies das aus Gründen der der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht circa 9,5
      Millionen Renten neu berechnen müssen“

      Zitat Ende

      Daraus muss ich nun entnehmen das die geschiedenen Mütter oder Väter kein Versorgungausgleich aus den neu anrechenbaren Kindererziehungszeiten
      bekommt. Was nach meiner Meinung eindeutig gegen aus Gleichheitsprinzip zwischen Mann und Frau verstößt. Denn beide Elternteile sind oder waren an der Erziehung den Kindern beteiligt. Im vorangegangenen Versorgungsausgleich wurden die Kindererziehungszeiten auch mit eingerechnet.

      Vor allem die Begründung der Verwaltungsvereinfachung ist nicht nach vollziehbar.
      Ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?
      Homehome0
      homehomehome0@t-online.de
    • Hallo homehome2, da hast du ja noch eine nette Antwort bekommen. Ich hatte unseren SPD Bundestagsabgeordneten gefragt und diese Antwort bekommen. (Gesetze werden einfach nicht mehr für die Menschen gemacht. Dieses Gesetz ist einfach nur unnötig und populistisch. Trotzdem werde ich meinen Versorgungsanteil von meiner Ex einklagen. Sollten alle machen.)

      Meine Frage:

      ich hörte, dass Mütter Rentenpunkte für Kinder nachträglich angerechnet bekommen. Bei einer Scheidung werden die Rentenbeiträge der Ehepartner für die Dauer der Ehe zusammengerechnet und geteilt. Wenn nun aber geschiedene Frauen nachträglich noch Rentenpunkte bekommen, was ist dann mit den Vätern? Die werden hier dann leer ausgehen und somit benachteiligt. Ich sehe da eine große Ungerechtigkeit. Oder ist hier eine andere Regelung geplant?

      Freundliche Grüße


      Die Antwort:

      der Versorgungsausgleich bei Geschiedenen ist eine komplexe Angelegenheit, und Abgeordnetenwatch nicht der richtige Ort für juristische Hinweise. Im Grundsatz wird die Zeit der Ehe so bewertet, dass beide Ehepartner gleiche Rentenansprüche erhalten. Auch die Anwartschaft aus der Mütterrente wird dabei berücksichtigt - liegt die Elternzeit, für die zusätzliche Rentenpunkte vergeben werden, also innerhalb des Zeitraums der Ehe, geht die Mütterrente in die Berechnung des Versorgungsausgleichs ein. Das kann auch nachträglich passieren, das Versorgungsausgleichsgesetz kennt auch zulässige Abänderungen bei Wertunterschieden. Im Zweifel benötigt man zur Klärung Ihrer Fragen jedenfalls anwaltlichen Beistand, keinen Politiker.

      Herzliche Grüße
    • Hallo metrop,

      da hast Du ja eine schöne Antwort von Deinem SPD Bundestagsabgeordneten bekommen.

      Da muß man sich mal fragen wofür wir unsere Bundestagsabgeordneten gewählt haben?
      Was bedeutet denn ein einfacher aber braver Brüger einem Bundestagsabgeordneten noch? Nichts mehr?

      Viele Gesetze werden dann vor Gericht ausgefochten. Ob das der richtige Weg ist muß man bezweifeln?

      Herzliche Grüße und gute Nacht
      homehome0
    • Hier ist typischerweise der ISUV gefordert

      Da ich ja offensichtlich nicht der einzige Betroffene bin,
      könnte doch schon einmal eine "Musterklage" vorbereitet werden. Einzureichen, sobald das Gesetz beschlossen ist, unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Regelung der Mütterrente. Ich werde sicherlich sofort Klage zur Abänderung des Vorsorgungsausgleichs einreichen, sobald neue Regelung in Kraft tritt.

      Einfacher wäre es natürlich, ISUV versucht, daß gleich von vornherein eine Abänderung ausgeurteilter Vorsorgeausgleiche mit ins Gesetz aufgenommen wird.
      Dient sicherlich auch zur Entlastung der Gerichte.
    • Hallo reinerotto,

      neu ist nur, dass die Mütterrente inzwischen verabschiedet wurde.

      Nicht neu, aber möglich ist der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs gem. § 51 VersAusglG und § 225 FamFG. Hierzu muss eine Wesentlichkeitsgrenze von 5 % des auszugleichenden Betrages erreicht werden. Bei nur einem Kind, das vor 92 geboren wurde, wird das in der Regel nicht erreicht. Bei 2 Kindern schon. Kommt drauf an.

      Aber Vorsicht: Wenn der Antrag auf Überprüfung zugelassen wird, wird nach dem neuen Recht, das seit 2009 gilt, verfahren. Versorgungsausgleich wird dann so ausgeführt, wie heute bei Neufällen. Jeder bekommt aus jeder Rente die auf die Ehezeit bezogene Hälfte. Sollten mehrere Renten betroffen sein - z.B. DRV VBL, die Zusatzversorgung im öffentl. Dienst - wird jede einzelne Anwartschaft neu überprüft und muss jeweils die 5 % - Hürde schaffen. Bei der Beamtenversorgung hat es in den letztn 15 Jahren mehrere Änderungen gegeben, die aber teilweise auch wieder zurück genommen werden mussten.

      Aus diesem Grund ist eine 'Musterklage' oder ein Abänderungsanspruch schon im Gesetz natürlich nicht nötig oder ratsam. Füße stillhalten ist in manchen Fällen günstiger. 8) Außerdem ist eine Klage gar nicht notwendig. Wenn du möchtest, stellst du einen Antrag beim Familiengericht - nicht beim Rentenversicherer (der macht nur die Berechnung). Vorher würde ich dir empfehlen, dir für deinen konkreten Fall rechtlichen Rat einzuholen. Versorgungsausgleich ist nix für Laien.

      Gruß
      Susanne

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Susanne ()

    • Danke für die Warnung, Susanne.

      Hab zwischenzeitlich mal etwas recherchiert. Wenn ich es richtig sehe, betrifft die Änderung des Versorgungsausgleichs 2009 eigentlich nur zusätzliche Rentenanspüche neben den gesetzlichen, wie z.B. Betriebsrenten etc. Die einfache Teilung der Rentenansprüche aus der gesetzlichen RV ist aber unverändert geblieben, oder nicht ?
      Ich frage deswegen, weil in meinem Falle zum Zeitpunkt der Scheidung (und auch jetzt) keine weiteren Rentenansprüche als aus der gesetzlichen RV bestanden oder bestehen. Meine geschiedene Frau war praktisch den gesamten Zeitraum der Ehe über entweder Studentin oder Hausfrau, also praktisch ohne eigenes Einkommen.

      Allerdings hatte ich zum Scheidungszeitpunkt eine Kapital-Lebensversicherung, die zwischenzeitlich wegen H4 aufgelöst werden mußte.
      Aber solch eine LV wäre doch unter den Zugewinnausgleich gefallen, oder nicht ?

      Mit anderen Worten: Wenn zum Scheidungszeitpunkt nur Ansprüche aus der gesetzlichen RV bestehen/bestanden, hat sich zwischen der alten Regelung gültig vor 2009, und der nach 2009 gültigen eigentlich nichts geändert. Oder liege ich da falsch ?
    • "Abänderung nach neuem Recht"

      Hab weiter recherchiert, da der Zeitpunkt meines Rentenantrages näherrückt. Und bin dabei über "... nach neuem Recht" gestolpert.
      Meine Daten: Ehezeit 1981-1987, 2 eheliche Kinder.
      In dieser Zeit war ich berufstätig, rentenversicherungspflichtig und hatte gut verdient, meine Frau war nur Studentin oder Hausfrau, ohne Einkünfte.
      Und hier liegt der evtl. Knackpunkt:
      Als 1989 der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, hatte meine Frau nach damaligem Recht auch ein paar (wenige) Punkte gesammelt (?), wegen Anerkennung ihrer Studienzeit, allerdings ohne Abschluß.
      D.h. bei Neuberechnung nach heutigem Recht hätte sie aber nur die ( Hälfte der ?) Punkte der Mütterrente auf ihrem Konto, da auf Grund der Änderungen 1991/2005 Ausbildungszeiten nicht mehr zählen.
      Und von mir würden noch mehr Rentenansprüche als damals auf sie übertragen werden. Oder sehe ich das falsch ?
      Hinzu kommt meine Frage, ob die Anerkennung ihrer Studienzeit nach altem Recht nur bei erfolgreichem Abschluß erfolgt wäre ?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von reinerotto ()

    • Hallo reinerotto,

      genau diese 'Fallen' meinte ich. Die Angaben der RV im Rahmen einer Kontenklärung oder einer Auskunft zum Versorgungsausgleich sind nicht rechtsverbindlich. Auch, wenn das auf den 1. Blick so aussieht. Dazu gibt's auch (wahnsinnig komplizierte) Urteile in anderem Zusammenhang. Die hab ich grad nicht gefunden.

      Gib mal bei der allseits beliebten Suchmaschine " änderung versorgungsausgleich wegen wegfall studienzeiten" ein. Das 4. Suchergebnis ist eine pdf, dort findest du genau dein Beispiel!

      Allerdings kann man ohne konkrete Zahlen noch immer nicht beantworten, ob ein Antrag auf Abänderung Sinn macht. Ich vermute mal, nicht - bei der kurzen Ehezeit. Du hast ja den Beschluss zum Versorgungsausgleich vorliegen. Da stehen die konkreten Punkte für dich und deine Exfrau drin.

      Viel Erfolg!

      Gruß
      Susanne

      P.S. Der Abschluss des Studiums spielte überhaupt nie eine Rolle, lediglich die Zeiten.

      Noch eine Ergänzung: Wenn du grad die Zahlen und Punkte eures Versorgungsausgleichs prüfst, denke auch an die 5 % - Hürde. Ohne die erfolgt keine Neuberechnung. Betrüge der bisherige Ausgleichswert 1120 Euro, dann wären die 5 % grad so erreicht. Vermutlich ist der Betrag aber viel niedriger - d.h. die 5 % werden viel früher erreicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Susanne ()

    • Nächster Stolperstein

      Weitere "Bad News" für mich: Zum Zeitpunkt meiner Scheidung 1987 war ein Rentenpunkt ca. 20E/Monat Rente wert. Heute sind daraus ca. 30E/Monat geworden.
      Wenn also eine Neuberechnung erfolgt, dann werden aus den damals übertragenen 160E/Monat ( 20E/Monat*8 ) heute 240E/Monat ( 30E/Monat*8 ) zu übertragende Ansprüche. Kommt dann noch die heutige Nicht-Anerkennung der Studienzeiten der geschiedenen Frau hinzu, könnte es sogar zu weniger Rentenansprüchen für mich führen.
      Ergo: SIE wird wahrscheinlich die Punkte der "Mütterrente" als nachträgliches Geschenk dankend entgegennehmen können, und ich gehe leer aus.

      Gibt es noch andere Betroffene ? Man könnte an eine Verfassungsklage denken.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von reinerotto ()

    • Hallo reinerotto,

      nee, so wird ja nicht gerechnet. Es wird zunächst der Unterschied zwischen deinen und ihren Anwartschaften in Euro ermitteln. Erst daraus werden dann die Punkte ermittelt. Oder hab ich was falsch verstanden? Ich verstehe auch deine Rechnung nicht. 20 € pro Monat? Für 8 Monate?

      Auch bei einer Neuberechnung wird der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit genommen - nicht der heutige. Bei dem relativ geringen ursprünglichen Ausgleichsbetrag wird die 5 %-Hürde vermutlich erreicht. Bleibt aber das Problem der Studienzeiten. Ja, du hast Recht, die 'geschenkte' Mütterrente streicht sie ohne Revision allein ein, den Verlust durch nicht mehr berücksichtigte Studienzeiten allerdings auch.

      Was genau hältst du denn für verfassungswidrig? Der Versorgungsausgleich ist immer eine Gesamtschau der ehebezogenen Rentenansprüche. Alles andere wäre doch Rosinen picken. Ich versteh dich ja. Jeder macht sich Gedanken, wie das wohl klappen wird, wenn man aus dem Beruf ausscheidet und mit erheblichen Einbußen zurecht kommen muss. Da sind dann 50 Euro im Monat viel Geld. Für mich auch.

      Ich hab selbst übrigens im Moment auch so ein Ding an der Backe, der Fall ist aber anders gelagert als deiner (geht nicht um Mütterrente). Ich hab mich schon geärgert, was da in Gang gesetzt wurde für ganze 21,50 Euro, die ich abgeben soll. Aber der Schuss wird nach hinten losgehen, da bin ich inzwischen sicher. Deswegen stecke ich im Moment auch ganz gut in dieser Materie. Am Ende werden nur Kosten für den Rechtsanwalt übrig bleiben.

      Wenn du ganz sicher sein willst, wirst du einen juristischen Rat einholen müssen - oder aber das Risiko eingehen müssen. Was auch immer - ich wünsche dir ein gutes Händchen bei deiner Entscheidung.

      Gruß
      Susanne