Versorgungsausgleich und Berechnung des Streitwertes für Eheteilungsverfahren

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Versorgungsausgleich und Berechnung des Streitwertes für Eheteilungsverfahren

      Hallo liebe ForumsteilnehmerInnen,

      meine (Noch-)Frau und ich haben vom Gericht den Fragebogen zum Versorgungsausgleich zugestellt bekommen, den wir nun ausfüllen dürfen.

      Wir haben neben der gesetzlichen Rentenversicherung und Riester noch ein paar Ansprüche auf betriebliche Altersversorgungen. Manche von diesen betriebliche Anwartschaften fallen sehr gering aus, da der Arbeitgeber innerhalb kurzer Zeit wieder gewechselt und daher nur eine sehr kurze Zeit einbezahlt wurde. Geringfügigen Versorgungsanwartschaften werden im Versorgungsausgleich meines Wissens in der Regel aus Kostengründen nicht ausgeglichen. Wo liegt denn hier die Grenze?

      Wir möchten nun die Anwalts- und Gerichtskosten nicht unnötig in die Höhe treiben, da wir schon genug... ok, ich möchte jetzt an dieser Stelle nicht vom Leder ziehen! Ich jedenfalls habe bei diesem Thema meine Meinungsbildung final abgeschlossen! :thumbup:

      Alsoo, man hat mir gesagt, dass sich die Höhe des RA Honorars für das Eheteilungsverfahren nach dem Streitwert richtet. Dieses berechnet sich angeblich aus dem 3 monatigen Nettoeinkommen der Beteiligten zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Für den Versorgungsausgleich wird ebenso der Streitwert gebildet. Pro Rentenanrecht sind das zusätzlich 10% aus dem 3 monatigen Nettoeinkommen der Beteiligten. Haben wir also n Anrechte, so würde sich der Streitwert bei (angenommenen) 10000 Euro Gesamtnettoeinkommen für die 3 Monate wie folgt berechnen: 10000 Euro + n*1000 Euro. Ist das so richtig?

      Angenommen wir haben nun insgesamt 7 Anwartschaften. Von diesen Anwartschaften wären nur 3 für den Versorgungsausgleich relevant und die restlichen Anwartschaften wären geringfügig. Wie berechnet sich in diesem Fall der Streitwert?

      a) 10000 Euro + 7*1000 Euro = 17000 Euro
      b) 10000 Euro + 3*1000 Euro = 13000 Euro

      Entscheidend ist nun, was sich in diesen beiden Fällen für Anwalts- und Gerichtkosten ergeben? Ist die Differenz gering, was ich aber nicht annehme, dann erübrigen sich alle weiteren Überlegungen.

      Falls sich der Streitwert nach a) berechnen würde, dann wäre die nächste Frage, ob es den beiden (Noch-)Partnern erlaubt ist, sich im Vorab, z.B. über ein formloses Schreiben an das Gericht, auf den Ausgleich von den 3 relevanten Anwartschaften zu einigen und zu beschränken, so dass die Auskünfte von den restlichen 4 Versorgungsträgern erst gar nicht eingeholt werden muss und wir damit beim Streitwert hoffentlich auf die Berechnung nach b) hinauslaufen?

      Hat jemand von Ihnen hier Erfahrungen machen dürfen und kann hier Tipps geben?

      Herzlichen DANK im Voraus!

      Freundliche Grüße,
      Carlos
    • Hallo Carlos,
      zu deiner beispielhaften Kostenberechnung kann ich nichts sagen.
      Hier aber meine Anregung: Per Notarvertrag die geringfügigen Anwartschaften vom Versorgungsausgleich ausschließen.
      Das geht nur mit beiderseitigem Einverständnis und ist von den Kosten ebenfalls "geringfügig", weil Notare eine andere Gebührenordnung haben als Rechtsanwälte.

      Viele Grüße
      heute
    • Benutzer online 1

      1 Besucher