Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt es, dass die CDU nach der Wahl den Kinderfreibetrag, bzw. das Kindergeld um monatlich 35 EURO erhöhen will. ISUV kritisierte aber auch in der Presseerklärung am 14. 07.2013 : „Vorausgesetzt, das Ganze wird tatsächlich nach der Wahl umgesetzt, könnten Unterhaltszahler/innen und Zweitfamilien die „Verlierer“ des Wahlversprechens sein. Steigt der Freibetrag, steigen auch die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle. Auch die Zweitfamilien könnten dann leer ausgehen, wenn die Erhöhung des Kindesunterhalts so hoch ausfällt, dass der höhere Kinderfreibetrag bzw. das höhere Kindergeld an das Kind oder die Kinder aus erster Ehe abgegeben werden muss.“
Wir fragten nach bei der rechtspolitischen Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion Andrea Voßhoff:
„Zunächst freue ich mich, dass Sie die von CDU und CSU geplante schrittweise Erhöhung des Kinderfreibetrages begrüßen. Mit den in unserem Regierungsprogramm beschriebenen Vorhaben wollen wir die finanzielle Situation der Familien insgesamt verbessern. Daher wollen wir das Ehegattensplitting erhalten und im Sinne eines Familiensplittings die steuerliche Berücksichtigung von Kindern schrittweise auf den für Erwachsene geltenden Freibetrag anheben. Zugleich werden wir das Kindergeld ebenso wie den Kinderzuschlag erhöhen.
Mit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 wurde das Verfahren zur Festsetzung des Mindestunterhalts auch aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben wesentlich transparenter gestaltet. Der Mindestunterhalt wird gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB auf der Grundlage des sächlichen Existenzminiums eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes berechnet. Daneben wird die für die Höhe des Kindesunterhalts in der Praxis maßgebliche Düsseldorfer Tabelle regelmäßig überprüft. In diesem Zusammenhang wurden sog. Zweitfamilien zu Beginn des laufenden Jahres durch einen höheren Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei unverändertem Kindesunterhalt entlastet.
Gleichwohl sehen wir, dass eine Anhebung des Kinderfreibetrages ohne weitere Rechtsänderungen gemäß § 1612a BGB unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Mindestunterhalts hätte. Wir wollen dafür Sorge tragen, dass grundsätzlich alle Familien von den familienpolitischen Leistungen des Staates profitieren. Wir werden daher prüfen, wie wir dies bei der Anhebung des Kinderfreibetrages in geeigneter Weise sicherstellen können.“
Kontakt
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV), ISUV-Bundesgeschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg, Telefon 0911 550478, info@isuv.de
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler, Ulrichstraße 10, 97074 Würzburg, Telefon 170 4589571, j.linsler@isuv-online.de
Wir fragten nach bei der rechtspolitischen Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion Andrea Voßhoff:
„Zunächst freue ich mich, dass Sie die von CDU und CSU geplante schrittweise Erhöhung des Kinderfreibetrages begrüßen. Mit den in unserem Regierungsprogramm beschriebenen Vorhaben wollen wir die finanzielle Situation der Familien insgesamt verbessern. Daher wollen wir das Ehegattensplitting erhalten und im Sinne eines Familiensplittings die steuerliche Berücksichtigung von Kindern schrittweise auf den für Erwachsene geltenden Freibetrag anheben. Zugleich werden wir das Kindergeld ebenso wie den Kinderzuschlag erhöhen.
Mit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 wurde das Verfahren zur Festsetzung des Mindestunterhalts auch aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben wesentlich transparenter gestaltet. Der Mindestunterhalt wird gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB auf der Grundlage des sächlichen Existenzminiums eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes berechnet. Daneben wird die für die Höhe des Kindesunterhalts in der Praxis maßgebliche Düsseldorfer Tabelle regelmäßig überprüft. In diesem Zusammenhang wurden sog. Zweitfamilien zu Beginn des laufenden Jahres durch einen höheren Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei unverändertem Kindesunterhalt entlastet.
Gleichwohl sehen wir, dass eine Anhebung des Kinderfreibetrages ohne weitere Rechtsänderungen gemäß § 1612a BGB unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Mindestunterhalts hätte. Wir wollen dafür Sorge tragen, dass grundsätzlich alle Familien von den familienpolitischen Leistungen des Staates profitieren. Wir werden daher prüfen, wie wir dies bei der Anhebung des Kinderfreibetrages in geeigneter Weise sicherstellen können.“
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