Übertragung Kinderfreibetrag

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    • Übertragung Kinderfreibetrag

      Hallo zusammen,

      ich habe zwei Fragen.
      Frage 1:
      Durch meinen Einkommensteuerbescheid 2012 habe ich erfahren, dass mir der Kinderfreibetrag aberkannt wurde. Als Grund wurde genannt, dass der Stiefvater (die Kindesmutter hat erneut geheiratet) meinen mittlerweile 20-jährigen Sohn in seinem Haushalt aufgenommen und betreuen würde. Mein Sohn war bis Juli 2013 in der Ausbildung, und da seine Einkünfte höher waren als meine Unterhaltsverpflichtung, brauchte ich für ihn keinen Unterhalt mehr zahlen. Daher meine Frage, ob die Aberkennung der Freibetrages statthaft und ohne eine Information an mich in dieser Weise erfolgen durfte.

      Frage 2:
      Auch ich habe erneut geheiratet. Durch meine Frau wurde eine 9-jährige Tochter mit in die Ehe gebracht, die auch seit Oktober 2012 in unserem gemeinsamen Haushalt lebt.
      Von Oktober 2012 bis April 2013 zahlte der Kindesvater gar keinen Unterhalt, und wir bekamen ersatzweise vom Jugendamt einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von € 180. Da wir im Juli geheiratet haben, entfällt nun aber dieser Zuschuss ersatzlos.
      Der Kindesvater hingegen kommt aufgrund seiner relativ geringen beruflichen Einkünfte (ca. 1100 € netto) und der Tatsache, dass er noch für ein zweites uneheliches Kind Unterhalt zahlen muss nur auf eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von € 53 (statt des gesetzlichen Mindestunterhalts von € 364 (?). Kann ihm aufgrund dieser Umstände sein hälftiger Kinderfreibetrag ebenfalls entzogen werden? Schließlich zahlt er ja deutlich weniger als 75% des eigentlich zustehenden Unterhalts.

      Für eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar.
      Eine schöne Restwoche und meinen Dank im Voraus,

      Patriot

      Patriot
    • Hallo

      Beide male nein.

      Ich bin auch in ähnlicher Situation. Übertragung nur wenn nicht mind. 75 % ( mein ich)des zu leistenden Unterhalts gezahlt wird...

      wenn man aber keinen zahlen muss, da mann zu wenig verdient....dann sind 75 % von Null auch null und es behält den Freibetrag.

      Möglich wäre es wenn er 330 Euro zahlen muss ( Titel) aber nur 100 rüberkommen.
      Also höchst selten.

      Lg
    • Hallo Pastafrass!

      Danke für die Antwort, aber so ganz schlau werde ich daraus noch nicht.
      In Frage 1 geht es mir darum, ob mir der Freibetrag aufgrund der Aussage des Stiefvaters gegenüber seinem Finanzamt einfach so gestrichen werden konnte und ich damit meinen Anspruch einfach so verlieren kann.
      Dazu sagtest Du "nein" aufgrund einer ähnlichen Situation. Da ich für ihn aber aufgrund seiner eigenen Einkünfte gar nicht mehr zahlen musste, komme ich ja auch nicht auf eine "Geringerzahlung", die eine Übertragung rechtfertigen würde.

      Zu Fall 2 frage ich mich eben, ob durch die geringen Einkünfte (geschuldet einer Privatinsolvenz, in der sich der Kindesvater befindet) eben trotzdem eine Übertragung statthaft ist oder nicht.
    • Hallo Patriot

      Frage 1: Der Kinderfreibetrag steht Dir als Elternteil zu. Dies ist im Einkommensteuergesetz § 32 verankert. Dies ist erstmal unabhängig, ob der Sohn noch bedürftig ist oder nicht. Auch wenn der Sohn genügt verdient, so hast Du Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.Du Kommst Deiner Unterhaltsverpflichtung zu 100% nach. Insofern kann man Dir den Kinderfreibetrag nicht aberkennen. In Deinem Fall solltest Du dich als erstes fragen, ob Du über genügend Einkommen verfügst, um den Kinderfreibetrag auch nutzen zu können, denn es wird in der Einkommensteuerbescheid eine Günstigerprüfung vorgenommen. Rechtlich gesehen kannst Du der Übertragung des Kinderfreibetrag widersprechen und der Mutter ein auswischen. (Vermögenschaden)

      Durch den Wegfall der Einkommensgrenzen des Kindes für das Kindergeld kann es zu kuriosen Konstellation kommen, da Du gegen den Kindergeldbezieher sogar noch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung Deines Anteils hast.
      Beispiel:
      Bedarf Kind (20): 562 €
      Einkommen Kind: 652 €
      Der Bedarf wird durch das eigenes Einkommen vollständig gedeckt. Das Kindergeld wird nicht zur Bedarfsdeckung benötigt. Folglich gehören Dir gem § 32 ESTG die Hälfte des Kindergeldes und Du hast einen Auszahlungsanspruch von 92 € gegen den Kindergeldbezieher.

      Frage2: Auch stellt sich die Frage, ob Ihr als Ehepaar über genügend Einkommen bei gemeinsamer Veranlagung verfügt, das sich bei Günstigerprüfung der Kinderfreibetrag überhaupt auswirkt. Gemäß H 32.13 ESTR Stichwort "Konkrete Unterhaltsverpflichtung".
      Kommt ein Elternteil seiner konkreteindividuellen Unterhaltsverpflichtung nach, so ist vom Halbteilungsgrundsatz auch dann nicht abzuweichen, wenn die Unterhaltsverpflichtung im Verhältnis zum Unterhaltsbedarf des Kindes oder zur Unterhaltszahlung des Kindes gering ist. (BFH vom 25.07.1977 - BStBl. 1988 II S.433)

      d.H. mit anderen Worten, wenn festgelegt wurde, das der KV nur 53 € zu zahlen hat, dann kommt der KV zu 100% seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Somit ist eine Übertragung des Kinderfreibetrages nicht möglich.
      Gruß

      Beno
    • Äh, beno, noch eine frage: Bei wem müsste ich gegen die Aberkennung meines Kinderfreibetrages vorgehen? Bei meinem Finanzamt oder bei dem Finanzamt, bei dem der Stiefvater seinen Anspruch geltend gemacht hat.

      Bezüglich des zweiten Teils Deiner Aussage

      "Beispiel:

      Bedarf Kind (20): 562 €

      Einkommen Kind: 652 €

      Der Bedarf wird durch das eigenes Einkommen vollständig gedeckt. Das
      Kindergeld wird nicht zur Bedarfsdeckung benötigt. Folglich gehören Dir
      gem § 32 ESTG die Hälfte des Kindergeldes und Du hast einen
      Auszahlungsanspruch von 92 € gegen den Kindergeldbezieher."

      erscheint es mir ja fast so, als ob ich ggf. sogar noch einen Anspruch auf Ausgleichzahlung hätte. Bei wem müsste ich dies denn geltend machen? Bei der Kindesmutter oder der zuständigen Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt?
      Vermutlich geht dies auch nciht ohne Anwalt, oder?

      VG
      Patriot
    • Hallo Patriot,
      handelt es sich wirklich um den Kinderfreibetrag, der dir "aberkannt wurde", was so ja gar nicht geht (siehe benos Beitrag!), oder nicht vielmehr um den "Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf"?
      Das sind nämlich zwei verschiedene Dinge, die aber in solchen Forendiskussionen gerne verwechselt werden.
      Also guck bitte nochmal genau auf deinen Streuerbescheid.
      Gruß
      Kurt
    • Hallo Kurt!

      Nein, es ist der "Kinderfreibetrag". ich habe eben noch mit meiner Bearbeiterin beim Finanzamt gesprochen und sie bestätigte mir, dass der Kinderfreibetrag auf Antrag übertrag wäre, wenn der Stiefvater Unterhalt leisten ODER das Kind in seinem Haushalt leben würde. Darum bin ich ja verunsichert. Unterhalt zahlt er nicht, aber mein Sohn wohnt mit seiner Mutter und dem Stiefvater zusammen.

      Gruß
      Patriot
    • Hallo Patroit

      für den Widerspuch ist Dein Wohnsitz Finanzamt zuständig. Aber Vorsicht. Du kannst nur widersprechen wenn die Einspruchsfrist deines Einkommensteuerbescheides noch nicht abgelaufen ist.

      Hinsichtlich des Kindergeldes hast du nur einen Anspruch gegen den Kindergeldbezieher. (Hier KM)
      Gruß

      Beno
    • Hallo Patriot

      die Dame vom Finanzamt sollte mal ein Blick in die Einkommensteuerrichlinien riskieren.

      Begründung gegen die Übertragung. H 32.13 ESTR Stichwort "Fehlende Unterhaltsverpflichtung"


      Fehlende Unterhaltsverpflichtung

      Ist ein Elternteil nicht zur
      Leistung von Unterhalt verpflichtet, kann der ihm zustehende
      Kinderfreibetrag nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden
      (>BFH vom 25.7.1997 - BStBl 1998 II S. 329).
      Gruß
      Beno
      Gruß

      Beno
    • Hallo Alida

      in der Regel ist der Kindergeldbezieher immer ein Elternteil. Ab Volljährigkeit ist das Kindergeld an den Volljährigen auszukehren, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Kommt ein Elternteil dieser Verpflichtung nicht nach, kann auf besonderen Antrag der Volljährige einen Abzweigungsantrag stellen. Ist der Unterhaltsbedarf gedeckt, kann man keinen Abzweigungsantrag stellen.

      Gem. § 32 ESTG haben nur die Eltern einen Anspuch auf das Kindergeld, nie das Kind.
      Gruß

      Beno
    • @ Alida: ja, er ist volljährig, aber das Kindergeld bezieht seine Mutter in voller Höhe, da er bei ihr wohnt und sie das sozusagen als Miete einbehält.

      @ Beno: Auch von mir meinen Dank für den sehr fundierten Hinweis.


      Abschlussfrage (hoffe ich), die in Richtung der Bemerkung von Alida geht: Was würde passieren, wenn ich einen eventuellen Anspruch auf anteilige Rückzahlung an den Kindergeldbezieher (= Mutter) stellen würde. So wie ich die Kindesmutter kenne, würde sie sich das Geld von unserem gemeinsamen Sohn wiederholen... Allerdings hätte ich große Lust genau das durchzuziehen und eine eventuelle Rückzahlung dann meinem Sohn erneut zukommen zu lassen. Das wäre dann für ihn letztenendes ein Nullsummenspiel.
      An wen muss ich mich denn wenden, um diese Rückforderung geltend zu machen? Geht das nur mit anwaltlicher Vertretung oder ggf. auch über die zuständige Familienkasse oder das Jugendamt?

      Herzlichen Dank an die Mitantworter hier,
      Patriot
    • Hallo Patroit

      wenn die Mutter das Kindergeld vollständig an den Sohn ausgekehrt hat, so hätte der Sohn in meinem Beispiel zusätzlich zu seinem Einkommen von 652 € die 184 € bekommen. Wenn nun die KM das zuvielgezahlte Kindergeld für sich zurückfordern. So bleibt der Unterhaltsbedarf immer noch gedeckt. Die Rückzahlung an den KV von 92 € ist dabei kein Nullsummenspiel, da der Sohn trotzdem keine weiterreichende Unterhaltsansprüche hat.

      Ich denke, dass das Familiengericht ist dafür zuständig, da nur dieses den Bedarf des Sohnes ermitteln und feststellen kann, das der Bedarf gedeckt ist.
      Ich habe derzeit die gleiche Situation und werde das Geld von der KM zurückfordern.
      Gruß

      Beno
    • Guten Morgen Beno!

      Ja, das macht Sinn. Danke dafür.

      Ich habe übrigens noch einmal auf den ESt-Bescheid geschaut. Dort steht, dass sowohl der Kinderfreibetrag, als auch der "Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf" auf Antrag (des Stiefvaters) übertragen wurde.
      Macht das nun doch noch einen Unterschied aus, denn in Deinem Post von gestern hattest Du geschrieben, dass das zwei verscheidene Dinge seien, die auch gerne verwechselt werden würden?

      Was kann ich Dir eigentlich für Deine Hilfe hier Gutes tun?

      VG
      Patriot
    • beno schrieb:

      Hallo Patriot

      Frage 1: Der Kinderfreibetrag steht Dir als Elternteil zu. Dies ist im Einkommensteuergesetz § 32 verankert. Dies ist erstmal unabhängig, ob der Sohn noch bedürftig ist oder nicht. Auch wenn der Sohn genügt verdient, so hast Du Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld.Du Kommst Deiner Unterhaltsverpflichtung zu 100% nach. Insofern kann man Dir den Kinderfreibetrag nicht aberkennen. In Deinem Fall solltest Du dich als erstes fragen, ob Du über genügend Einkommen verfügst, um den Kinderfreibetrag auch nutzen zu können, denn es wird in der Einkommensteuerbescheid eine Günstigerprüfung vorgenommen. Rechtlich gesehen kannst Du der Übertragung des Kinderfreibetrag widersprechen und der Mutter ein auswischen. (Vermögenschaden)


      Hallo,

      was ist hier mit "Auswischen" und "Vermögensschaden gemeint?

      Ich habe nämlich das gleiche Problem und ärgere mich gerade, dass ich plötzlich nachweisen muss, dass ich Unterhalt zahle.

      Wobei es sich um volljährige Kinder handelt. Schon suspekt, dass die Mutter einfach so beim FA damit durchkommt und ich nun Unterlagen beibringen muss.

      Gruß
      Frank