Die Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz schließt Aufwendungen für Zivilprozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ab In-Kraft-Treten des Gesetzes (30.06.2013) grundsätzlich aus, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige in Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Prinzip
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