Wohnungszuweisung

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    • Wohnungszuweisung

      Hallo Zusammen, ich habe eine Frage zum Thema Wohnungszuweisung.


      Fakten:
      - Getrennt Mitte 2008
      - Scheidung erfolgte im Feb. 2010
      - Gemeinsamer Mietvertrag ist leider noch gültig



      Warum:
      - Leider hat es meine Ex-Anwältin verpennt, mich auch die Frist von einem Jahr nach der Scheidung hinzuweisen (§ 1568a Absatz 6 BGB)
      und das im Scheidungsverfahren zu klären
      - Ich habe nicht mehr daran gedacht und jetzt kocht das Thema wg. einer anderen Sache wieder hoch

      - Die Ex weigert sich mich komplett aus der Haftung zu lassen und der Vermieter stellt sich stur



      Wie komme ich aus der Nummer wieder raus? Ich kann ja nicht ewig im Außenverhältnis haften?
      Viele Grüße
      midimorpher
    • Hallo midimorpher,
      deine Angaben sind sehr allgemein gehalten.
      Würdest du noch folgende Fragen beantworten:
      - Wer bewohnt die Wohnung (deine Ex-Frau, vermute ich)?
      - Gab es eine Wohnungszuweisung oder bist du freiwillig im Zuge der Trennung ausgezogen?
      - Wenn du nicht mehr in der Wohnung wohnst: Hast du den Mietvertrag gekündigt und wann?

      Grüße
      heute
    • Anbei die Präzisierung ;)

      - Wer bewohnt die Wohnung (deine Ex-Frau, vermute ich)?
      Meine Ex, genau

      - Gab es eine Wohnungszuweisung oder bist du freiwillig im Zuge der Trennung ausgezogen?
      Ich bin freiwillig aus der Wohnung ausgezogen. Eine Wohnungszuweisung gab es leider nicht.

      - Wenn du nicht mehr in der Wohnung wohnst: Hast du den Mietvertrag gekündigt und wann?

      Ich habe den Mietvertrag (von meiner Seite) Ende Aug 2008 gekündigt (2 Wochen nach der Trennung).
      Die Schreiben gingen an meine Ex zur Info und meinen Vermieter. Leider kam keinerlei Reaktion.


      Mein jetziger Anwalt hat bisher erfolglos versucht von meiner Ex und dem Vermieter
      eine Haftungsfreistellung zu bekommen. Meine Ex hat mich haftungstechnisch von den Mietzahlungen freigestellt,
      der Vermieter weigert sich beharrlich etwas zu tun.
      Das nutzt mir jedoch im Außenverhältnis nichts, wenn Sie einfach nicht mehr zahlt.
      Viele Grüße
      midimorpher
    • Hallo midimorpher,
      ich zitiere aus dem ISUV-Ratgeber "Die Trennungs- und Scheidungssituation" (7 Euro für Nichmitglieder, Mitglieder die Hälfte):
      "Die Miete für die vor der Trennung gemeinsam bewohnte Wohnung trägt nach dem Auszug eines Ehegatten grundsätzlich der verbleibende Ehepartner, wenn die Wohnsituation von beiden gewollt ist. Dies gilt jedoch nicht nur bei einverständlichem Auszug ...".
      Du magst daran erkennen, dass weitere Informationen darüber, wie es zu deinem Auszug gekommen ist (freiwillig), welche Kündigungsfrist im Mietvertrag steht und wie hoch die Kaltmiete ist, für eine genauere Beantwortung erforderlich sind.
      Wann hast du den Mietvertrag gekündigt?

      Gruß
      heute
    • Wie bereits geschrieben:

      Ich habe den Mietvertrag (von meiner Seite) Ende Aug 2008 gekündigt (2 Wochen nach der Trennung).
      Die Schreiben gingen an meine Ex zur Info und meinen Vermieter. Leider kam keinerlei Reaktion.



      Die Trennung ging von mir aus, was natürlich heißt, dass meine Ex nicht einverstanden mit der Trennung war. Da Sie kurz nach meinem Auszug die Schlösser getauscht hat, lässt erkennen,
      dass Sie an meinem Wiedereinzug wohl kein Interesse gehabt hätte.Den Mietvertrag habe ich mehrmals anwaltlich von ihr eingefordert, jedoch nie bekommen.

      Zu den Kündigungsfristen kann ich deshalb keine Angaben machen. Es war jedoch ein Standardmietvertrag. Die Warmmiete beträgt 715 Euro, die sie bis jetzt wohl immer
      anstandslos bezahlt hat.
      Viele Grüße
      midimorpher
    • Hallo midimorpher,
      nach meiner Auffassung ist durch deine Kündigung des Vertrages zwischenzeitlich deine Frau rechtlich die alleinige Mieterin geworden.
      Rechtsansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen seitens deiner Ex-Frau und des Vermieters nicht mehr an dich. Insofern ist der Mietvertrag für dich nicht mehr gültig.
      Wenn du willst, kannst du in dem ISUV-Merkblatt Nr. 66 (Ehewohnung und Haushaltsgegenstände) nachlesen, wie die rechtliche Situation für dich ist.

      Grüße
      heute
    • Hallo midimorpher,
      folgendes habe ich noch gefunden:

      Zwangsmittel gegen den Mitmieter:

      Kann man den bzw. die Mitmieter zur Zustimmung zwingen?

      Es ist inzwischen in der Rechtsprechung (siehe nachstehende Urteile) anerkannt, dass der aus der Wohnung ausgezogene Mitmieter vom in der Wohnung verbliebenen Mitmieter die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen kann. Nur damit kann er seine Haftung aus dem Mietverhältnis auch gegenüber dem Vermieter beenden. Verweigert der frühere Mitmieter die Zustimmung, so kann auch eine Klage auf Zustimmung erhoben werden. Das Urteil des Gerichts ersetzt dann die Zustimmung. Grundsätzlich ist bei einem gemeinschaftlichen Mietvertrag die Kündigung von allen Mietern zu unterschreiben (siehe oben). Die fehlende Unterschrift des Partners wird nun durch das Urteil ersetzt. Vom Urteil ist gleichzeitig mit der Kündigung dem Vermieter eine beglaubigte Kopie oder Ausfertigung zuzustellen. Es ist dringend zu empfehlen in solchen Fällen einen erfahrenen Rechtsanwalt (Mietrechtsspezialist oder auch Fachanwalt für Familienrecht) zu beauftragen.
      Zu beachten: Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Mitmieter nicht - zum Beispiel im Rahmen einer Trennungsvereinbarung oder in einem Vertrag - zu einem anderen Verhalten verpflichtet hat.

      Urteil des LG Berlin 63. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002, Az: 63 S 495/97:

      Ein Mitmieter kann von dem anderen die Mitwirkung bei der Auflösung des Mietverhältnisses verlangen, soweit nicht ein fortbestehendes Innenverhältnis eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB vorsieht. Eine andere Bestimmung besteht dann nicht, wenn der Grund für das gemeinsame Mietverhältnis infolge des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fortgefallen ist.

      OLG Köln 16. Zivilsenat, Beschluß vom 21. Juni 1999, Az: 16 W 16/99

      Nach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden. Quelle: NZM 1999, 998

      Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 18. Mai 2001, Az: 8 U 177/00 (Ehepartner):

      Haben Eheleute gemeinsam eine Wohnung angemietet, bestimmt sich ihr Innenverhältnis nach Scheidung und Auszug eines Mitmieters nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit dies nicht dem familienrechtlichen Charakter ihres Zusammenlebens widerspricht. Ist der in der Wohnung verbliebene frühere Ehegatte also nicht bereit oder in der Lage, den nicht nur vorübergehend ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freizuhalten oder seine Entlassung hieraus herbeizuführen, so hat der ausgezogene Mieter einen Anspruch auf Zustimmung der Kündigung des Mietverhältnisses. Quelle: NZM 2001, 640-641

      Gruß
      heute