Unterhalt bei Volljähriger - abhängig von Verhalten?

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    • Unterhalt bei Volljähriger - abhängig von Verhalten?

      Hallo alle, kurze Frage: Bei nachehelichem Unterhalt darf sich ja die Unterhaltsberechtigte kein Mobbing usw. gegen den Unterhaltszahler erlauben, sonst kann es sein, dass der Unterhaltsanspruch futsch ist (wenn sie den Ex z.B. bei dessen Arbeitgeber schlechtmacht).

      Wie sieht das eigentlich bei volljährigen Kindern aus? Ich weiß seit heute, dass meine unterhaltsberechtigte volljährige Tochter in der weiteren Familie eine Hetzkampagne gegen mich führt, mich unter anderem als, so wörtlich, "asoziales Arschloch" bezeichnet, der sich nicht um seinen Sohn kümmere usw.

      Ich habe derzeit nicht vor, da was dran zu drehen - aber kann ein volljähriges Kind durch so was seinen Anspruch schmälern?
    • Hallo Harry,

      Auch Kinder können den Unterhalt verwirken.

      Hat denn die Tochter mit ihrer Hetzkampagne Erfolg in der Verwandschaft?

      Können die sich nicht ein eigenes Bild machen?

      Was sagt der Sohn?

      Kannst du das Gegenteil beweisen? ( ironisch gemeint) .

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Sie hat ein sehr manipulatives Wesen und erreicht damit einen Teil der Verwandtschaft.

      Nicht ihre Geschwister - ihre große Schwester hat jeden Kontakt zu ihr auf Eis gelegt, schon länger, der Bruder (besagter Sohn) empfand diese Kampagne gegen mich als so unerträglich, dass er jetzt für eine Weile zu mir gegangen ist, um während des Urlaubs der Mutter nicht mit besagter Dame und deren Freund allein zu sein.

      Wohl aber erreicht sie damit beispielsweise ihre Oma, also meine Mutter, weil die ihr jedes Wort abnimmt.
    • Guten Abend!

      § 1611 BGB wäre hier die zuständige Rechtsnorm. Allerdings reicht ein "Schlechtmachen in der Familie" nicht dazu aus, um einen Anspruch auf Unterhalt zu verwirken. Hier müsste die Tochter dem unterhaltspflichtigen TS, oder einem nahen Angehörigen, schon nach Leib und Leben trachten.

      LG chico
    • Hallo Harry,

      laut ISUV-Merkblatt zum Unterhalt für Volljährige kann der Anspruch u.a. verwirkt sein, wenn sich der Volljährige "vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsschuldner oder gegen einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen (Ehegatten, Kind) schuldig gemacht hat".

      Als Beispiele hierfür werden z.B. genannt: "wiederholt grobe Beleidigungen oder Bedrohungen" oder "tiefe Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung" erkennen lassen.

      Allgemein unhöfliche oder unangemessene Äußerungen ("menschlich bedauerliche, aber nicht völlig ungewöhnliche Entgleisungen") reichen jedoch nicht aus.

      Die Beweislast träfe dich.

      Gruß, Hochtief