Studienregelzeit überschritten

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    • Studienregelzeit überschritten

      Hallo zusammen,
      meine Stieftochter hat derzeit ein ziemliches Problem an der Backe, und ich möchte hier einmal nachfragen, wie die Rechtslage aussieht.

      Sie ist mittlerweile 24 Jahre alt und studiert mit Ausrichtung auf ein Magisterexamen an einer Universität in Bayern.

      Allerdings hat sie bei ihrem Studium die Regelstudienzeit jetzt überschritten, weshalb sie ab dem Herbst auch kein Bafög mehr erhalten wird. Das Examen ist für das kommende Frühjahr geplant.

      Besondere Gründe für die Überschreitung der Höchstdauer wie zum Beispiel Krankheit liegen meines Wissens nicht vor.

      Sie wird also ab dem Herbst kein Bafög mehr bekommen – und nun kam der nächste Schlag für sie: Ihr leiblicher Vater (sie ist aus erster Ehe meiner Frau), der für sie den Bauunterhalt bezahlt, möchte ebenfalls ab dem Herbst die Unterhaltszahlungen komplett einstellen – mit der Begründung, dass er nicht verpflichtet sei, sie weiter zu ernähren, wenn sie die Regelstudienzeit überschritten habe.

      Anscheinend gibt es so etwas wie ein Studienabschlussdarlehen, wobei ich darüber nicht genau informiert bin.

      Falls das Darlehen nicht funktionieren sollte, würde sie also ab dem Herbst ohne Geld dastehen. Sie wohnt mit ihrem Freund am Studienort, eine Stunde von zu Hause entfernt.

      Meine Frau kann aus gesundheitlichen Gründen nur geringfügig erwerbstätig sein, kann also keinen Barunterhalt leisten, und ich bin selbst noch für zwei Kinder aus erster Ehe unterhaltspflichtig, könnte also nicht auch für ihren Unterhalt aufkommen. Das wird vom Vater auch anerkannt, weshalb er immer den Barunterhalt alleine aufgebracht hat.

      Wie sieht die Situation aus? Ist der Vater wirklich im Recht, mit dieser Begründung die Finanzierung einzustellen – solange die Überschreitung der Regelstudienzeit nicht so weit fortgeschritten ist, dass sie exmatrikuliert wird?

      Und wie würde es aussehen, wenn sie ab dem Herbst völlig mittellos wäre? Ich habe gehört, dass man so etwas wie Hartz IV erst ab dem 27. Lebensjahr beantragen könne und bis dahin die Eltern für den Lebensunterhalt aufkommen müssten im Falle eines Falles – stimmt das?

      Danke im Voraus für alle Antworten!

      Liebe Grüße, Harry
    • Hallo Harry,

      Unterhaltberechtigung setzt eine "Zielstrebigkeit" voraus.

      Wenn die Studienregelzeit nur kurz überschritten wird, würde ich schon noch von zielstrebig reden.

      Ich denke ein Familiengericht wird dies i.d.R. auch nicht so eng sehen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Harry
      ich hoffe, dass ich Euch mit folgender Entscheidung, OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.1998 Az: 12 UF 95/98, Fundstelle FamRZ 1999,886, helfen kann:

      Zitat:

      "Gemäß § 1610 II BGB umfaßt der Unterhalt die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ein in Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann (BGH, FamRZ 1987, 470 = NJW 1987, 1557; FamRZ 1992, 1064 = NJW-RR 1992, 1026). Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch (Kalthoener/Büttner, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rz. 315 ff.; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 2 Rz. 68 ff., jeweils m.w.N.). In diesem Sinne hat sich auch das OLG Hamm (FamRZ 1994, 387) ausgesprochen, das im Einzelfall eine "mäßige Überschreitung" der Regelstudienzeit als unschädlich angesehen hat, eine solche angemessene Überschreitung in dem zu entscheidenden Fall bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern am Ende des 13. Semesters jedoch verneint hat.

      Für den Bekl. ist das Sommersemester 1998 das 12. Semester. Anhaltspunkte für ein "Bummelstudium" sind nicht ersichtlich. Den Wechsel des Studienortes hat er begründet und zudem vorgetragen, dadurch sei keine erhebliche Verzögerung eingetreten. Der Bekl. steht kurz vor dem Abschluß seiner Berufsausbildung. Der Kl. hat nicht vorgetragen, daß die abschließende Finanzierung des Studiums für ihn unzumutbar sei".

      Gemäß § 1610 II BGB umfaßt der Unterhalt die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ein in Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann (BGH, FamRZ 1987, 470 = NJW 1987, 1557; FamRZ 1992, 1064 = NJW-RR 1992, 1026). Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch (Kalthoener/Büttner, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rz. 315 ff.; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 2 Rz. 68 ff., jeweils m.w.N.). In diesem Sinne hat sich auch das OLG Hamm (FamRZ 1994, 387) ausgesprochen, das im Einzelfall eine "mäßige Überschreitung" der Regelstudienzeit als unschädlich angesehen hat, eine solche angemessene Überschreitung in dem zu entscheidenden Fall bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern am Ende des 13. Semesters jedoch verneint hat.

      Für den Bekl. ist das Sommersemester 1998 das 12. Semester. Anhaltspunkte für ein "Bummelstudium" sind nicht ersichtlich. Den Wechsel des Studienortes hat er begründet und zudem vorgetragen, dadurch sei keine erhebliche Verzögerung eingetreten. Der Bekl. steht kurz vor dem Abschluß seiner Berufsausbildung. Der Kl. hat nicht vorgetragen, daß die abschließende Finanzierung des Studiums für ihn unzumutbar sei".

      Angesichts der nach Auffassung des OLG`s großen Bedeutung der tatsächlichen durchschnittlichen Studiendauer solltet Ihr sofort bei der Uni/Hochschule Auskünfte über die dortige durchschnittliche Studiendauer einholen.

      Viel Erfolg
      Prinzip
    • Da es zu der Situation des Mädchens passt, klink ich mich kurz mit einer Anschlussfrage ein:

      Es gibt ein Darlehen für Studenten außerhalb der Regelstudienzeit, die kein Bafög mehr erhalten. Kann man vom Unterhaltspflichtigen dazu gezwungen werden, dieses zu beantragen, um den zu zahlenden Unterhalt zu schmälern? Denn der Unterhaltspflichtige hat ja einen Anspruch darauf darauf, dass derjenige, der die Leistungen bekommt, den zu erhaltenden Unterhalt möglichst gering hält (habe ich so gehört).

      Freundliche Grüße
      Rafael
    • Hallo Raffael,
      erstmal herzlich willkommen hier im Forum!
      Uns ist es allerdings lieber, wenn User sich nicht an bestehende Threads anhängen, sondern zu ihrer Frage einen eigenen eröffnen. Warum, ist glaube ich, leicht einsichtig: Das Forum und die Einträge hier werden von vielen Menschen als Informationsquelle benutzt, was naturgemäß besser zum Ziel führt, wenn nicht alle möglichen und speziellen Fragen von anderen Usern in einem bestehenden Thread diskutiert werden, auch wenn sie gut dazu passen.
      Wie soll man, wenn man nach genau deiner Frage recherchiert, fündig werden?
      Die Frage ist nämlich durchaus interessant, sicher nicht nur für dich.
      Also sei so gut und eröffne damit ein neues Thema.
      Danke!
      Gruß
      Kurt