Rückwirkende Unterhaltsnachzahlung möglich?

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    • Rückwirkende Unterhaltsnachzahlung möglich?

      Hallo ISUV-Gemeinde,

      ich bin heut zum ersten mal hier und wie so Viele hier hab ich gute Gründe, Mitglied geworden zu sein, denn in diesem Gesetzeswald sieht man Selbigen vor lauter Bäumen nicht mehr... Aber zur Sache:

      Ich bin Vater zweier Kinder (14 und 22 Jahre alt). Der Kleine ist auf einer Hochbegabtenschule, der Große mittlerweile fertig ausgebildeter Krankenpfleger. Jetzt hab ich mit meinem Großen folgendes Problem:

      Bis zu seinem 12. Geburtstag ist das Jugendamt eingesprungen, wenn ich außerstande war, meinen Unterhalt zu zahlen. Zwischen seinem 13. und 18. Lebensjahr war das nicht mehr der Fall. Ich hab zwar immer gezahlt, wenn ich konnte, da aber auch Zeiten der Arbeitslosigkeit dabei waren, war das nicht immer möglich. Da der Anspruch wohl demnächst verfallen würde, fordert mein Sohn von mir 'eine deutlich mit dem Verwendungszweck "Unterhaltsrückstand" gekennzeichnete Überweisung' - was hätte das für rechtliche Folgen?

      Würde die Forderung dann sofort vollstreckbar?

      Für wieviele Jahre würde dieser Anspruch verlängert?

      Ist das dann gleichbedeutend mit einem Titel?

      Hat er ein Recht darauf, da er ja schon berufstätig ist?

      Noch Folgendes zu meiner Situation: Ich verdiene nicht wirklich gut aber seit vielen Jahren regelmäßig, aber es wird wohl noch lange dauern bis ich meine Schulden beim Jugendamt abbezahlt habe. Diese Rückzahlung und den Unterhalt für meinen Kleinen zusammengerechnet, bleibt mir gerade noch das gesetzliche Existenzminimum, und das vermutlich bis zur Rente. Kurz: wenn da noch mehr weggeht, kann ich unter die Brücke ziehen...

      Vielen,vielen herzlichen Dank schon mal für Euren Rat!!
    • Hallo J-art,

      Wurdest du schon mal offiziell von der Mutter ( ab 18 Jahren vom Sohn) aufgefordert dein Einkommen

      offen zu legen?

      Wenn kein Titel vorliegt, dann ist eine rückwirkende Unterhaltsforderung nicht möglich.

      Bis zum 18.Lebensjahr hätte i.d.R. hier die Mutter Anspruch auf Unterhalt gehabt.

      Von was haben Mutter und Sohn/Kinder gelebt?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      danke erstmal für die Antwort. Bis jetzt hatte ich weder von der Mutter noch meinem Sohn eine derartige Aufforderung erhalten. Beide lebten in dieser Zeit bei ihren Eltern im Haus in dem ich damals unsere Wohnung ausgebaut hatte. Da sie dann ziemlich schnell geheiratet hat konnte sie auch Teilzeit arbeiten gehen und Mangel gab es gottseidank durch diese Situation für keinen von Beiden. Ich wünschte mir bei Gott die Dinge wären damals anders gelaufen... Ich versuche im Moment mich außergerichtlich mit ihm zu einigen. Ist aber nicht ganz einfach...

      Und was für Auswirkungen hätte die "gekennzeichnete" Überweisung"? Wäre das so wie ein Anerkenntnis/Titel?

      Versteh mich nicht falsch, wenn ich eine Möglichkeit hätte, würde ich ihm mehr als das Geforderte geben. Nur wie gesagt, vom Existenzminimum zu leben und ohne Aussicht, das jemals ändern zu können, ist auch nicht lustig...

      lg

      J-art
    • Hallo J-Art,

      wieso kommt die Forderung vom Sohn? M.E. kann für die Zeit vom 13. bis 18. Lebensjahr nur die Mutter fordern. Dafür würde ich auch kein Geld an den Sohn nachzahlen, sondern mich ggf. mit der Mutter versuchen zu einigen.

      Für die Zeit danach kann der Sohn fordern, aber m.E. nicht rückwirkend. (d.h. wenn er nicht früher schon gefordert hat, geht's jetzt auch nicht mehr. Hätte er aber, dann könnte ich verstehen, dass er das Geld haben will, bevor der Anspruch verjährt). In der Zeit ab 18 war auch die KM unterhaltsverpflichtet, ggf. hatte sie auch einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann, aus dem der Unterhalt für den Sohn hätte bestritten werden können.

      Was genau ist mit Überweisung gemeint? Dass du sofort alle Rückstände überweist? Oder ein Vordruck, ausgefüllt? Würde ich nie machen, lieber würde ich einen Vertrag mit ihm abschließen, in der du die Forderung anerkennst und Ratenzahlung vereinbarst.

      Schreib mal etwas genauer, was da genau gefordert wird! Unterhalt für welche Zeit, wieviel?

      Gruß Adler
    • Hallo J-art

      Und was für Auswirkungen hätte die "gekennzeichnete" Überweisung"? Wäre das so wie ein Anerkenntnis/Titel?
      Wenn, wie du schilderst, keine Aufforderung bestand, ist rückwirkend ( für die Vergangenheit) keine Forderung mehr möglich.

      Ein Titel wäre z.B. ein Gerichts-Urteil/-Beschluss/-Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde.

      Was ist eine gekennzeichnete Überweisung ?

      Will der Sohn für die Zukunft Unterhalt muss er in Schule/Ausbildung sein.

      m.E. müsste, wenn überhaupt ein Anspruch bestehen würde ( für die Zeit bis 18 Jahre) die Forderung durch die Mutter angezeigt werden.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      lt. meinem Sohn soll ich, ich zitiere, "umgehend eine mit dem Verwendungszweck Unterhaltsnachzahlung eindeutig gekennzeichnete Überweisung" an ihn machen. Die Höhe sei egal. Für mich hört sich das so an, als ob er Geld für irgendwas braucht und mangels Titel versucht, möglichst schnell an das, was ich ihm wie er sagt schulde, ranzukommen. Ich hab mal gehört, dass eine eindeutig gekennzeichnete Überweisung in dem Zusammenhang ziemlich weitreichende Folgen haben kann. Zusammengerechnet waren in den 6 Jahren ca zwei Jahre Arbeitslosigkeit dabei und so haben sich knapp 8000€ angesammelt. Ich hab ihm schon gesagt, dass ich nicht mehr als das Existenzminimum habe und noch auf Jahre hinaus nichts zu holen ist.

      Deshalb auch die gestellten Fragen nach den rechtlichen Folgen und Möglichkeiten...

      lg

      J-art
    • Hallo J-art,

      wie edy sagt einfach ignorieren.

      Trotzdem noch drei hinweise: Erstens wäre das überwiesene Geld weg. Zweitens könnte man das als Anerkenntnis interpretieren, dass eine Unterhaltsschuld besteht. Drittens hat dein Sohn in der Ausbildungszeit eine Ausbildungsvergütung erhalten, die seinen Anspruch auf Unterhalt gemindert hat, je nach Höhe auf 0.

      Ich kriege noch Geld von dir überweise bitte ratz-fatz auf mein Konto 4711 bei der 08/15-Bank :D kann ja jeder behaupten!

      Gruß Adler
    • Hallo J-art,

      ergänzend zu meinen Vorschreibern...

      Wenn tatsächlich nie ein Titel/Jugendsamtsurkunde oder Urteil zum Unterhalt bestand, und wenn in der Vergangenheit auch keine Aufforderung (Inverzugsetzung) zur Zahlung des Unterhalts statt gefunden hat, würde ich der Forderung des Sprösslings mal den § 1613 BGB entgegenhalten.

      Einfach so, eine Summe X zahlen, würde ich nicht. Ein möglicher Unterhaltsrückstand muss schon belegt und begründet werden.

      LG chico
    • Hallo edy, hallo Adler, hallo chico,

      vielen herzlichen Dank für eure Antworten! Jetzt seh ich das alles etwas klarer! :) Hab alle meine Unterlagen nochmal durchforstet und keine Aufforderung zur Verdienstoffenlegung seitens der Mutter gefunden, wohl aber des Jugendamtes. Ich geh mal davon aus, dass das keinen Unterschied macht. Dann werd ich mal versuchen mich mit meinem Sohn/seiner Mutter anhand eurer Infos zu einigen! Schließlich will ich mich nicht davor drücken, das, was ich schuldig bin, auch zu zahlen. Auch wenn ich noch keine Ahnung hab, wie... Was es jetzt noch zu klären gilt, ist wohl, ob er das von sich aus und für sich betreiben kann, oder ob das über seine Mutter als eigentlich Bezugsberechtigte laufen muss...

      Vielen, vielen Dank nochmal! Schön, dass es dieses Forum gibt!

      Euer J-art
    • Hallo J-art!

      werde doch mal konkret! Du schadest dir doch mit deiner Ungenauigkeit!

      Wann und für wen hat das Jugendamt denn Auskunft eingefordert? Für deinen volljährigen Sohn? Für den wird das Jugendamt höchstens bis zum 21. Geburtstag beratend tätig. Wenn die Forderung aktuell ist, dann musst du ihr nachkommen, das kannst du doch nicht durch eine Überweisung an deinen Sohn regeln! Wenn wir dir helfen sollen: kopieren, persönliche Daten wie Namen, Adressen, Telefonnummern schwärzen, einscannen und hier einstellen.

      Hat er nach dem 18. Geburtstag Auskunft eingefordert? Und nochmal, er hat Ausbildungsvergütung erhalten, die muss gegengerechnet werden:

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      837€ pro Monat im ersten Ausbildungsjahr, da hat sich die Frage nach Unterhalt erledigt!

      Ich würde nichts zahlen und mich auch mit niemandem einigen. Wenn er nochmal anruft, dann sag ihm, er soll seine Forderung schriftlich stellen, per Brief, Fax oder email, dann kannst du hier seine Forderung anonymisiert einstellen!

      Ich habe den Eindruck , du sollst hier über den Tisch gezogen werden, von deinem Sohn und die Mutter weiß vielleicht gar nichts davon.

      Mal angenommen, du zahlst an ihn Rückstände aus der Zeit, als er unter 18 war. Dann kann seine Mutter das Geld noch mal von dir fordern, denn sie ist schließlich die Berechtigte.

      Gruß Adler

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    • Hallo Adler72,

      die derzeitige Kommunikation läuft per mail, deshalb wie gewünscht an dieser Stelle ein paar anonymisierte Zitate daraus:

      "...bitte überweise einen beliebigen Betrag mit dem Verwendungszweck "Unterhaltsnachzahlung" auf mein Konto Nr. ......; BLZ ........ Der Betrag, den du mir überweist wird natürlich von der Gesamtforderung abgezogen... Damit die Forderung bezüglich des ausstehenden Unterhalts nicht verfällt gibt es zwei Möglichkeiten: Du zahlst mir hin und wieder irgendwas, was klar als Unterhaltsnachzahlung gekennzeichnet ist oder ich muss zum Anwalt gehen..."


      "Mehr als ein "Zeichen guten Willens" erwarte ich auch gar nicht. Es geht um den Unterhaltsrückstand vor meinem 18. Lebensjahr mir gegenüber und nicht gegenüber dem Jugendamt.

      Es ist nichts, dass ich realistisch von dir einfordern kann, wenn du nichts hast. Aber ich möchte das auch nicht verfallen lassen. Und dafür gibt es wie gesagt zwei Möglichkeiten: Anwalt oder ab und an eine Zahlung von dir. Der Betrag ist zweitrangig."



      Das Problem ist, dass ich seit meinem letzten Umzug einige Unterlagen nicht mehr finde. Aber anhand der derzeit noch Verfügbaren gibt es eine "Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels" vom 29.03.2001. Ich werd mal schauen ob was auftaucht, um in Form von Kopien konkreter werden zu können.

      Gruß

      J-art
    • Hallo Adler72,

      gerade kam eine Mail mit ein paar Anhängen. Den wohl wichtigsten daraus hab ich hier angehängt.
      Mit der Einmalzahlung will oder kann er erreichen, dass die Forderung um drei Jahre verlängert wird, wie er sagt. Ich bin, was solche Dinge angeht, leider eine Niete und wenn ich aus Unwissenheit mir und anderen hier das Leben, sagen wir mal, interessanter mache, dann bitte ich diesen Umstand Rücksicht zu nehmen. Wenn ich das selber in ausreichendem Maße drauf hätte, wäre ich nicht hier... Sorry

      Gefühlt geht es mir wie du schon sagst: Es kommt mir vor, als sollte ich über den Tisch gezogen werden. Aber vielleicht täusch ich mich ja in allem und mein Sohn hat einfach recht...

      Gruß

      J-art
      Dateien
    • Hallo J-art

      Bei Unterhalt gibt es Verjährungsfristen.

      Untitulierte UH-Ansprüche verjähren nach 3 Jahren.

      Ansprüche aus titulierten Ansprüchen (bei dir JA Urkunden) verjähren erst nach 30 Jahren. Hier zählt das Datum des Beurkundung. Durch Aufforderung zur Zahlung oder Versuch der Vollstreckung wird diese Verjährung unterbrochen.

      Du hast also den noch bestehenden Titel, welcher dein Sohn in seinen Händen hält, weiter hin zu bedienen. Erst wenn ALLE Rückstände gezahlt sind, hast du das Recht auf eine Verzichtserklärung bzw. Rückgabe des Titels.

      Das Rückstände aus der Zeit vor der Volljährigkeit nur der Mutter zu stehen ist falsch. Mit dem Tag der Volljährigkeit deines Sohnes gehen ALLE Ansprüche aus diesem Titel auf deinen Sohn über. Das heisst für dich, er kann laufenden Unterhalt nur selbst fordern und nur ER ist berechtigt die Zahlungen des rückständigen Unterhalts zu verlangen und in Empfang zu nehmen.

      Dein Sohn ist ab dem Tag der Volljährigkeit aktivlegitimiert.

      Guckst du hier:

      de.wikipedia.org/wiki/Aktivlegitimation

      Gruss

      Ein Dödel
    • Hallo,

      Dödel schrieb:


      Ansprüche aus titulierten Ansprüchen (bei dir JA Urkunden) verjähren erst nach 30 Jahren. Hier zählt das Datum des Beurkundung. Durch Aufforderung zur Zahlung oder Versuch der Vollstreckung wird diese Verjährung unterbrochen.

      thueringen.de/de/olg/pressemitteilungen/data/62935/

      m.E. kann nur für die letzten 3 Jahre, Unterhalt rückliegend gefordert werden.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........