Fragen zur Berechnung des KU

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    • Fragen zur Berechnung des KU

      Hallo zusammen,

      ich (Vollzeit-Angestellter, jedoch mit geringem zusätzlichem Einkommen durch Selbständigkeit) bin gerade dabei, auf den Wunsch meiner Noch-Frau die Zusammensetzung des Kinderunterhalts zusammenzustellen und bin dabei auf ein paar Dinge gestoßen, zu denen ich keine rechte Antwort habe. Evtl. könnt ihr mir ja weiterhelfen:

      - wir haben uns bisher zwar (mehr oder weniger) friedlich geeinigt, aber muss ich ihr dann trotzdem einfach so mein monatliches Einkommen seit der Trennung so detailliert offen legen, damit sie alles nachvollziehen kann, ob ich auch ja keinen Fehler gemacht habe bei meiner Berechnung?
      - wie genau berechnet sich das Nettoeinkommen (Nichtselbständig) bei einer Einkommenserhöhung (auch wenn diese nur minimal ist): das Einkommen der letzten 12 Monate durch 12 teilen. Ok, verstanden soweit. Nur wenn der Betrag einmal errechnet wurde, wann wird dieser denn neu berechnet? Ihre Anwältin meinte, sobald sich am Gehalt etwas ändert, müsste das erneut ausgerechnet werden. Sprich ab dem Monat mit dem neuen Gehalt die letzten 11 Monate dazu nehmen und das durch 12 = neue Basis für Berechnung KU (so hab ich sie zumindest verstanden). Seit meiner ersten Zahlung Februar 2012 hab ich daher bereits 5 mal neu berechnet und immer das erhöhte Einkommen als Grundlage genommen. Stimmt das so oder ist das Humbug?
      - Wie sieht das mit Steuerrückzahlungen aus. 2012 hab ich bis jetzt noch nicht gemacht. Wie verrechne ich das, wenn das Geld schließlich auf dem Konto ist? Das erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht so ganz. Angenommen das Geld für 2012 kommt, sagen wir, im Mai 2014. Wie genau schlage ich das auf mein Gehalt drauf? Gibt es da Sachen, die man vielleicht beachten sollte?
      - Und die Steuerrückerstattung von 2011 (als wir noch zusammen waren) zählt denke ich mal nicht mit hier rein, auch wenn das Geld erst dieses Jahr reinkam, oder?
      - meine Frau besteht darauf, dass ich auch die Nebentätigkeit mit anrechne. Laut der Einnahmen-Überschuss-Rechnung meines Steuerberaters habe ich jährlich ca. 2.000-3.000 Euro betriebliche Verluste. Hat sich meine Frau dadurch selbst ins Aus geschossen oder übersehe ich da jetzt ein Detail? Weil im Grunde genommen muss ich den Durchschnitt der letzten drei Jahre auf den Monat umgelegt ja vom Einkommen der nichtselbständigen Tätigkeit abziehen, oder?

      Danke euch schonmal im Voraus für eure Hilfe
      Pagare
    • Hallo Pagare,

      Du solltest m.E. nicht mit zu spitzem Stift die Rechnung vornehmen.

      Du fragst hier wegen des KU nach. Deiner Bald-ex steht auch Trennungsunterhalt zu.

      Du bist zur Offenlegung deines EK verpflichtet.

      Hat deine Frau eigenes Einkommen?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Pagare,

      Sie wird auf einen dynamischen Titel bestehen.

      Dann musst du den ´KU von dir aus permanent anpassen.

      Betriebliche Verluste sind für die Steuer von Bedeutung.

      Für den Unterhalt zählen m.E. nur positive Einkünfte.


      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hi Edy,

      Ok, das mit dem dynamischen Titel muss ich noch googlen. Darüber haben wir bisher noch kein Wort verloren (auch die RA nicht). Dachte, ich komme drum rum ;)
      Aber wie genau setze ich die positiven Einkünfte an? Einfach nur das, was ich laut den von mir gestellten Rechnungen bekommen habe....ohne jegliche Abzüge?

      LG
      Pagare
    • Hallo pagare,

      Aber wie genau setze ich die positiven Einkünfte an? Einfach nur das, was ich laut den von mir gestellten Rechnungen bekommen habe....ohne jegliche Abzüge?
      Hab mich evtl. unglücklich ausgedrückt.

      Ich meinte damit positives Einkommen.( selbstständig + nichtselbstständig).

      lg
      edy
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    • Hallo Edy,

      kein Problem, hab das schon richtig verstanden ;)
      Die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit kommen natürlich noch obendrauf. Mir ging es wirklich nur um die Berechnung der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit. D.h. ich kann hier rein gar nichts abziehen (Telefon, Internet, etc.)?

      LG
      Pagare
    • Hallo Edy,

      Hm, das verstehe ich jetzt nicht so ganz: Wenn ich doch laut Aufstellung meines Steuerberates einen betriebl. bzw. steuerlichen Verlust einfahre, habe ich doch gar keinen Gewinn, oder etwa doch?
      Und meinst du mit Bereinigung bei nichtselbständiger Tätigkeit die 5% betriebliche ausgaben, hälftiges Kindergeld etc. oder doch noch etwas anderes?

      LG
      Pagare
    • Hallo pagare,

      Wenn du aus selbstständiger Arbeit einen Verlust hast, dann hast du keinen Gewinn ( klingt etwas merkwürdig).

      Also zählt nur dein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.

      In die Bereinigung( des nichtselbstständigen Nettos ), können Verpflichtungen aus vorehelichen sowie ehelichen Verträgen/Schulden + sekundäre Altersversorgung usw.kommen, falls diese nicht schon geschäftlich angesetzt werden und den betrieblichen Gewinn zu verringern.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo Pagare
      meine Frau besteht darauf, dass ich auch die Nebentätigkeit mit
      anrechne. Laut der Einnahmen-Überschuss-Rechnung meines Steuerberaters
      habe ich jährlich ca. 2.000-3.000 Euro betriebliche Verluste.
      Das ist soweit richtig. Allerdings muss hier der Durchschnitt der letzten drei Jahre zugrunde gelegt werden. Es werden die Nettoeinkünfte aus selbstständiger/gewerblicher Arbeit zusammen addiert und durch drei geteilt. (Abzulesen aus dem EKST-Bescheide der letzten drei Jahre). Wenn dieser größer Null ist, wird dies dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet.

      Das so errechnete Einkommen wird dann bereinigt. (Altervorsorge, Berufliche Aufwendungen, Schulden etc.)

      Achtung: Die Steuererstattung die sich aus dem Verlust der Selbstständigkeit ergibt, ist heraus zu rechnen bzw. nicht zum unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen. (Der gegnerische RA wird dies verm. versuchen)
      Gruß

      Beno
    • Hi Edy, hi Beno,

      ok, ich versuche das mal in einem Rechenbeispiel für mich zu verdeutlichen:

      Netto-Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Monat: 2.000 € (Kindergeld, 5% etc. mal außen vor gelassen zur Vereinfachung)
      Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: 9.000 € betrieblicher Verlust in den letzten drei Jahren / 36 Monate => -250 € im Monat
      ---------------------------------

      Somit bleibt es aufgrund eines negativen Einkommens aus der Selbständigkeit bei den 2.000 € aus der Nichtselbständigkeit, die ich als Grundlage zur Berechnung des KU heranziehen muss.
      Korrekt soweit?

      LG
      Pagare
    • Hallo Pagare,

      Verluste sind dein "Hobby", kannst ja verlustvolle Geschäfte aufgeben.

      Netto-Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Monat: 2.000 € (Kindergeld, 5% etc. mal außen vor gelassen zur Vereinfachung)
      Dieses kann evtl. noch bereinigt werden.
      Dann Betrag in Düsseldorfer Tab. ermitteln und halbes Kindergeld abziehen = Zahlbetrag.

      Also in deinem Fall, nur Betrag aus nichtselbstständiger Arbeit.

      Was sagt denn die RA dazu?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Edy,

      da die verlustbehaftetetn Geschäfte ja in der Vergangenheit liegen, kann ich die momentan für die aktuelle Berechnung leider schlecht aufgeben ;)

      Gut, dann weiß ich aber zumindest Bescheid, dass in meinem Beispiel nur die 2.000 € anfallen und eben Kindergeld hälftig abgezogen wird sowie die 5%. --> Das war übrigens auch die Aussage der RA (meiner Frau). Wegen Selbständigkeit sind wir aber nicht ins Detail gegangen. Daher musste ich das mit den Verlusten hier nochmal nachfragen.

      Jetzt wäre noch die Frage offen, wie das mit der Steuerrückerstattung verrechnet wird. Da bin ich leider immer noch völlig ahnungslos ?(

      LG
      Thorsten
    • Hallo Pagare,

      die Hinweise von Beno sind ohne Einschränkungen richtig.

      Lediglich zur Verdeutlichung will ich auf folgende Gesichtspunkte hinweisen:

      1. Wenn Du Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten - hier aus abhängiger und aus selbständiger Tätigkeiten - hast, mußt Du für jedes Jahr eine Einkommensteuerveranlagung durchführen. Als Ergebnis dieser Einkommensteuerveranlagung stehen dann Dein steuerpflichtiges Einkommen und die endgültige Steuerlast fest.

      2. Zu beachten ist hierbei, dass Betriebsausgaben - also Ausgaben, die zu der Ausübung selbständiger Tätigkeit erforderlich sind - bereits bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung ( GuV) im Abzugswege zu berücksichtigen sind. es darf keinesfalls eine Doppelberücksichtigung bei beiden Einkunftsarten erfolgen.

      3. Wenn - wie in Deinem Falle offensichtlich regelmäßig - bei der selbständigen Tätigkeit als Nebentätigkeit ein negatives Betriebsergebnis anfällt, stellt sich aus unterhaltsrechtlicher Sicht sofort die Frage, ob eine Verrechnung der Verluste aus selbständiger Tätigkeit mit „Gewinnen" aus nichtselbständiger Tätigkeit erfolgen und somit eine Verminderung des Gesamteinkommens herbeigeführt werden kann. wenn diese Verluste regelmäßig anfallen, wird kaum ein Gericht eine Verrechnung zulassen. Es wird Dich vielmehr darauf verweisen, dass Du in solchen Fällen Deine verlustreiche Tätigkeit aufgeben mußt. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, dass Du diese verlustreiche Tätigkeit weiterhin betreibst, Dir aber die sich hieraus ergebenden „steuerlichen Vorteile" anrechnungsfrei verbleiben. So hat der BGH mehrfach bei sogenannten „Abschreibungsfällen" entschieden. Insoweit verweise ich auf den letzten Absatz im Beitrag von Beno betreffend die Steuererstattung.

      4. Bei Fällen der vorliegenden Art ist es wichtig, dass das durchschnittliche Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nur auf der Grundlage der in den letzten 12 Kalendermonaten erzielten Einkommens ermittelt wird, jedoch selbstverständlich mit der Maßgabe, dass durchgehend die Steuern für dieses Einkommen - ggf. fiktiv - unter Berücksichtigung eventueller Steueränderungen ermittelt werden.

      5. Soweit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit betroffen und dieses in die Ermittlung des Gesamteinkommens einzubeziehen ist (beachte Ziffer 3) ist das durchschnittliche Teileinkommen auf der Grundlage des Einkommens der letzten drei Steuerjahre zu ermitteln. Hierbei ist aber zu beachten, dass ggf. eine etwaige Einkommensteuerveranlagung nach der Einkommensteuergrundtabelle - ggf. fiktiv - zu erfolgen hat und die Vorteile aus der Splittingveranlagung nicht mehr anfallen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Prinzip
    • Pagare schrieb:

      Netto-Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Monat: 2.000 € (Kindergeld, 5% etc. mal außen vor gelassen zur Vereinfachung)


      Hallo !

      Es geht doch hier um DEIN unterhaltsrelevantes Einkommen , warum führst Du ständig das Kindergeld an ? Ich gehe mal davon aus, es geht um das KG für eure gemeinsame Kinder ? Warum bekommst Du dann das Kindergeld ?

      1. Das KG beantragt und bekommt der, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, wenn Du hier KU berechnest nehme ich mal an, die Kinder leben nicht ständig bei Dir ( bei Wechselmodell muss man sich einigen, da wird aber auch der KU anders berechnet)

      2. Das Kindergeld gehört erst einmal überhaupt nicht in die Berechnung, dieses Geld ist für die Kinder und wird im KU berücksichtigt. Dafür muss aber das betreuende Elternteil beantragen und erhalten. So sieht das Gesetz es auch vor.

      Wenn Du das KG weiter bekommst kann das weitreichende Folgen haben : Wenn Deine Frau das später beantragt wird das Amt fragen wer hat es denn bisher bekommen . Dann muss Deine Frau Dir ein Formular unterschreiben, das Du das KG immer komplett an Sie weitergeleitet hast, seit dem Sie die Kinder in eigenem Haushalt betreut. Also unnötiger Stress und Papierkram, besser gleich richtig anmelden !

      3. Wenn bis hierhin alles richtig läuft, berechnen wir aus dem Unterhaltsrelevanten Einkommen des Vaters den KU, darin ist der halbe KG Anteil (des Vaters) schon abgezogen , den hat die Mutter ja bereits direkt vom Amt erhalten.

      Hinweise : Ich habe dies extra so ausführlich geschrieben, weil dieser Fehler scheinbar grad am Anfang häufiger passiert, wenn Trennungen plötzlich über einen hereinbrechen. Ich habe mich an diesem Fall orientiert, wenn die Kinder beim Vater sind gilt das ganze umgekehrt natürlich auch, so war die Erklärung für mich einfacher. Wechselmodell oder wenn Kinder über 18 sind bitte gesondert betrachten.
    • Hallo Alida,

      das Kindergeld kann hälftig abgezogen werden bei der Berechnung. Auch wenn mein Sohn "nur" am Wochenende bei mir lebt und es de fakto meine Frau ausbezahlt bekommt. Die RA (ihre RA btw) hatte das auch schon von sich aus so berechnet.

      zu 3.) Ok, sehe gerade, dass wir wohl ein und dasselbe meinen. Dann ist das in meiner kurzem Statement in der Klammer wohl nicht eindeutig hervorgegangen. Sorry for that.

      VG
      Pagare
    • Hallo Alida,

      Du hast alles prima und wohl auch für Laien verständlich erklärt. Ich weiß auch, was Du mit Deinen Aussagen meinst, die allerdings - nicht inhaltlich, sondern allein der Formulierung wegen - Anlaß zu Mißverständnissen geben können.
      Zitat Alida

      Alida schrieb:

      3. Wenn bis hierhin alles richtig läuft, berechnen wir aus dem Unterhaltsrelevanten Einkommen des Vaters den KU, darin ist der halbe KG Anteil (des Vaters) schon abgezogen , den hat die Mutter ja bereits direkt vom Amt erhalten.

      Aus dem unterhaltsreöevanten Einkommen berechnen wir den UNterhaltstabellenbedarf, von dem das hälftige Kindergeld in einem weiteren Rrechenschritt abgezogen wird. Das Ergebnis dieser Rechenoperation ist der Unterhaltszahlbetrag.

      Solange der Nichtbetreuende und damit der Unterhaltspflichtige - gesetzlich gesehen zu Unrecht - das Kindergeld erhält, ist zu dem Tabellenunterhalt das hälftige Kindergeld hinzuzurechnen und dann ergibt sich für diese Fallkonstellation der Zahlbetrag.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Prinzip ()

    • Hallo Pagare,

      Das Kindergeld hat mit der Berechnung gar nichts zu tun.( wenn deine RA das anders macht, soll sie mal nachlesen).

      Aus dem unterhaltsrelevanten Netto, wird der Bedarf ermittelt/berechnet ( Betrag Düsseldorfer Tab.).

      Von diesem Betrag DT wird das hälftige KG abgezogen, das ergibt den Zahlbetrag.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........