Streitwert im Unterhaltsverfahren / Kindesunterhalt für nichtpreviligierte volljährige Kinder

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    • Streitwert im Unterhaltsverfahren / Kindesunterhalt für nichtpreviligierte volljährige Kinder

      Meine Tochter meinte als Schülerin eines Gymnasiums gerne selbstständig sein zu wollen. Ich bin geschieden und meine Tochter lebte bei mir.

      Mit erreichen der Volljährigkeit sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ich hatte mich vorerst auf die Gewährung von Naturalunterhalt berufen. Meine Tochter hat mich jedoch so verleumdet, dass ein weiteres Zusammenleben nicht mehr denkbar ist.

      Sie hat ihren Unterhaltsanspruch eingeklagt.

      Grundsätzlicher Bedarf ist 670,- Euro, abzüglich Kindergeld in voller Höhe, Ihre Nebeneinkünfte sind billigend mit 200,- Euro angerechnet worden. Im Raum stehen jetzt noch 286,- Euro. Davon soll ich ca. 210,- Euro zahlen, meine geschiedene Frau 76,- Euro.

      Sie hat aber nur mich verklagt. Berechnet sich jetzt der Streitwert aus dem Bedarf 670,- Euro, dem tatsächlich noch offenen Bedarf von 286,- Euro oder dem von mir zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 210,- Euro?

      Die kostenentscheidung war entsprechend quotiert 73% ich und 27% mein Töchterlein, das ja über PKH abgedeckt ist. Muss ich jetzt von den gegnerischen Anwaltskosten 23% ( also 73% der Gesamtkosten ) oder 73 % tragen?

      Ich mag meine Anwältin nicht nach dem Streitwert fragen, da sie mir ja alles erzählenkann und auch wirtschaftliche Interessen hat.

      Über eine Antwort wäre ich dankbar.
    • hallo Hormi,

      Grundsätzlich wird der Streitwert - besser: der Gegenstandswert - vom Gericht festgesetzt. Er errechnet sich nach dem 12-fachen fortlaufenden monatlichen Unterhalt (Zahlbetrag), soweit er in der Antragschrift gefordert wird zuzüglich des rückständigen monatlichen Gesamtunterhalts.

      Sodann erstellen die Parteien bzw. ihre Anwälte die Kostenrechnungen nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zuzüglich etwaiger Gerichtskosten-Der Gesamtbetrag (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entspricht 100 %.

      Auf Antrag der Parteien erfolgt dann die sogenannte Verquotung.In Deinem Fall bedeutet das, dass Du 73 % der vorgenannten Koste zu tragen hast, wobei zu berücksichtigen ist, dass Deine Rechtsanwältin von Dir die durch ihre Tätigkeit entstandenen Kosten in voller Höhe verlangen kann. Der Ausgleich im Verhältnis zu deiner Tochter erfolgt dann durch die verquotung, weil Sie 27 % ihrer eigenen Kosten und 27 % Deiner Kosten zu tragen hat.

      Gruß
      Prinzip