Höhere EU-Ansprüche nach Erwerb einer Immobilie

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Höhere EU-Ansprüche nach Erwerb einer Immobilie

      Liebe ISUV-ler,

      2 Jahre nach meiner rechtskräftigen Scheidung habe ich mir eine 100% finanzierte Immobilie zugelegt, die ich nach umfangreichen Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten vermiete.

      Nun will meine Ex-Gattin nach weiteren 3 Jahren höheren Unterhalt für sich und die Kinder ab dem Zeitpunkt des Erwerbs gerichtlich geltend machen.

      Wäre eine Klage aussichtsreich?

      danke & Grüße an alle

      Adonde
    • Hallo Mariuszag

      Bei Kindesunterhalt steigt der Bedarf mit der Einkommensteigerung des Unterhaltspflichtigen. Bei Ehegattenunterhalt sehe ich es bei Dir nicht.

      Bevor allerdings der Unterhaltsanspruch steigt, müßte erstmal ein tatsächlich höheres Einkommen vorhanden sein, dass bei den Kindern einen höheren Unterhaltsbedarf auslöst. Grundsätzlich bist Du mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Unterhaltsrecht mit der 3-Jahresregel konfrontiert, dass heisst, das der Durchschnitt der Mieteinkünfte der letzten drei Jahre Dein Einkommen erhöht.

      Ein zweites Problem ergibt sich durch die unterschiedliche Behandlung von Einkünften a. V. u.V. im Einkommensteuerrecht und im Unterhaltsrecht.
      Eine Abschreibung des Kaufpreises und die umfangreichen Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten werden steuerlich aber nicht im Unterhaltsrecht berücksichtigt. Es ist eine völlig neue fiktive Einkommensteuerberechnung nach Unterhaltsrecht durchzuführen. Die Berechnungsergebnisse eines Familienjuristen sind mit daher besondere Vorsicht zu beurteilen, besonders wenn der gegenerische RA das für die KM das Ganze schön rechnet.

      Nun will meine Ex-Gattin nach weiteren 3 Jahren höheren Unterhalt für sich und die Kinder ab dem Zeitpunkt des Erwerbs gerichtlich geltend
      machen.

      Sie kann für die Kinder nur ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einkommensauskunft erhöhten Unterhalt gelten machen. Rückwirkend geht nichts.

      Wäre eine Klage aussichtsreich?
      Dies kann man ohne Fakten nicht beurteilen. Dazu müßte man die Einkommensteuerbescheide und weitere Unterlagen zur Vermietung und Verpachtung der letzten drei Jahre vorliegen haben, um zu beurteilen in wie weit sich das unterhaltsrelevante Einkommen sich erhöht hat. Auch wissen wir nicht, was für einen Titel gegen Dich existiert, bzw. wie dieser Titel zustande gekommen ist.
      Gruß

      Beno