Unterhalt für volljährige Tochter

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    • Unterhalt für volljährige Tochter

      Hallo Zusammen,

      meine volljährige Tochter wurde am 19.06.2012 volljährig. Damit endte der vereinbarte Kinderunterhalt und auf anraten meiner mich vertretenden RA sollte ich jezt erst einmal meine Kindesunterhaltszahlung einstellen. Was ich auch veranlasste. Jetzt sollten die jeweiligen Verdienste, von meiner Ex und meine offengelegt werden. Ich habe in den letzten Jahren aufgrund der bekannten massiven Probleme auf dem Finanzsektor mehrfach meinen Job wechslen müssen ( Fusion mit Vorlage von neuen Knebelverträgen )und bin jetzt bei einem Finanzdienstleister tätig ohne garantierte Bezüge. Das Einkommen ist sehr gering weil ich mich ersteinmal einarbeiten musste und bedingt durch Krankheit und den Todesfall meiner Mutter bin ich massive finanzielle Probleme geraten. Hätte ich keine private Unterstützung in Form von privaten Krediten erhalten, die Bank wollte mir aufgrund der desolaten Einnahmesituation keine zusätzlichen Kredite mehr bewilligen, müsste ich schon lange die Insolvenz beantragen. So kämpfe ich weiter, aber am Existensminimum...ich habe aber bis Dato immer noch den Unterhalt für die minderjährige Tochter bedient 16 Jahre ( € 319 ) und für die dann volljährige Tochter ( € 319 ) wie bekannt ausgesetzt.

      Mit dem Ergebnis das mir jetzt aufgrund einer Gerichtsverhandlung der nicht gezahlte Unterhalt der volljährigen Tochter ( € 319 ) nachgefordert wurde,und eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wobei mein neuer Arbeitgeber als Drittschuldner eingetragen worden. Die Situation war mir mehr als peinlich - weil ich mich auf die Aussage meiner RA verlassen habe " zahlen Sie ersteinaml nicht ".

      Der Verdienst meiner Ex - Sie ist jetzt Chefsekretärin bei einer Bank - wurde nie zugrunde gelegt und ist mir bis heute nicht bekannt.

      Jetzt liegt eine Gesamtforderung von € 2.842,51 den ich in Raten begleichen muss.

      Ist das alles korrekt und was habe ich für Möglichkeiten?

      Um Hilfe wird gebeten.
    • Hallo Tomchen
      Damit endte der vereinbarte Kinderunterhalt und auf anraten meiner mich
      vertretenden RA sollte ich jezt erst einmal meine
      Kindesunterhaltszahlung einstellen.
      Wenn ein Titel existiert hat, der bis Volljährigkeit begrenzt war, so war die Beratung des RA richtig. Mit Auforderung zum Nachweis des Einkommen ist der Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach begründet und eine rückwirkende Nachzahlung des Unterhaltes ab Aufforderung richtig.

      Inwieweit die Höhe des Unterhaltsanspruch richtig ist, kann man an den wenigen Informationen nicht erkennen. Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob das Gericht zu einem Vergleich oder Beschluss gekommen ist?
      Gruß

      Beno
    • Hallo Zusammen,

      es ist zu einer Entscheidung gekommen, dahingehend das ich den einbehaltenen Unterhalt nachzahlen muss und gleichzeitig ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von dem gegnerischen RA gegen mich erwirkt worden.

      Ich finde das ist noch alles o.K. Nur musste ich meine Verdienste offenbaren aber meine Ex nicht und ich kann daher nicht sagen ob der für mich errechnete Unterhalt korrekt ist.

      Meine RA hat dazu weiter nicht gesagt. Das kann aber doch nicht korrekt sein.

      Frage: Meine volljährige Tochter macht jetzt im April 2013 ihr Abi und hat dann einen Ausbildungsstelle für ein duales Studium.

      Muss ich dann weiterhin Unterhalt an Sie bezahlen?
    • Hallo Tomchen

      wenn es zur einer Entscheidung gekommen ist, dann ist die Begründung in einem Beschluss dokumentiert. Wie ist die Begründung?

      Gibt es nun einen unbefristen Titel oder nicht?

      Die Unterhaltsanspruch während des Studium durch das Kindergeld, evtl. Ausgildungsvergütung und Bafög reduziert. Der Restbedarf, sofern noch einer vorhanden ist, wird zwischen dem Eltern gequotelt. Der Unterhaltsanspruch bzw. Priviligerung endet nicht mit dem bestandenen ABI sondern mit dem offiziell Entlassungsdatum bzw. Zeugnisausgabe. Darüber hinaus sind die Eltern auch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bis zu 3 Monaten unterhaltspflichtigt.
      Gruß

      Beno
    • Unterhalts für die volljährige Tochter

      Hallo Zusammen

      laut Mitteilung meines RA ist im letzten Gerichtstermin ein Vergleich geschlossen worden. Das Protokoll wird mir in Kürze zugestellt.

      Es wird aber auf den alten Titel verwiesen, worauf ich KI für die beiden Töchter von jeweils € 319,-- leisten muss, angeblich allerdings nur bis zum Ende des Monats, also Ende April 2013, dann wird die volljährige Tochter hoffentlich das Abitur bestanden haben.

      Zum 01.08.2013 beginnt dann die volljährige Tochter ein duales Studium in einer Werbeagentur - auch gleichzeitig die Ausbildung.

      Bis zum heutigen Tage hat meine Ex aber keine Verdienstauskunft an uns erteilt, ich weiß nicht was Sie verdient und ob daher der Unterhalt den ich in der Höhe jetzt begleichen soll so gerechtfertigt ist.

      Ist das so o.K.??
    • Hallo Tomchen
      laut Mitteilung meines RA ist im letzten Gerichtstermin ein Vergleich
      geschlossen worden. Das Protokoll wird mir in Kürze zugestellt.
      Wieso wurde ein Vergleich geschlossen? Warst Du bei dem Termin anwesend? Wieso hast Du diesem Vergleich zugestimmt?

      Wenn ein Vergleich geschlossen wurde, so ist dieses ein Vertrag zwischen Dir und Deiner Tochter. Das Einkommen der KM spielt dabei nun keine Rolle mehr, weil Du diese Vereinbarung blind ohne Kenntnisse des Einkommen der KM eingegangen bist. Du hast also bewußt darauf verzichtet, dass die KM ihren Betrag zum Unterhalt der Tochter zahlen soll.
      Gruß

      Beno
    • Hallo Zusammen,

      den Termin habe ich persönlich wahrgenommen und ich war auch klar anwesend - aber meine RAin hat mir dazu geraten einem Vergleich zuzustimmen.

      Ich hoffe diese Entscheidung war jetzt nicht die Falsche.

      Sowie mir der Vergleich vorliegt werde ich Euch informieren.

      Werde aber in Kürze nochmals meine RA kontaktieren - denn mit dem Ausgang bin ich auch nicht zufrieden.
    • Hallo Tomchen

      Tomchen1960 schrieb:

      Ich hoffe diese Entscheidung war jetzt nicht die Falsche.

      Sowie mir der Vergleich vorliegt werde ich Euch informieren.

      Werde aber in Kürze nochmals meine RA kontaktieren - denn mit dem Ausgang bin ich auch nicht zufrieden.
      Dann ist es wohl für alles zu spät. Es war Deine Entscheidung, dass für den Unterhalt das Einkommen der Mutter keine Rolle spielt. Du bist einen Vertrag mit der Tochter eingegangen. Die RAin ist natürlich fein raus. Du kannst Sie noch nichtmal für eine mögliche Fehleinschätzung ihrerseits haftbar machen.
      Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
      Gruß

      Beno
    • Hallo Zusammen,

      er war nicht meine Entscheidung - es war die Entscheidung der RAin....die mir daraufhin eine massiv gepfefferte Rechnung übersandt hat. War für ein Hohn....der Prozess verläuft gegen das geplante Ergebnis, dein RA antwortet dir nicht auf deine Fragen und verlangt dafür noch eine saftiges Honorar.

      Ist das korrekt?
    • Hallo Tomchen,

      nein korrekt im Sinne von fair und professionell im Sinne des Mandanten war das, scheint mir nicht. Aber das Entscheidende dazu hat Beno ja schon geschrieben:

      beno schrieb:

      Es war Deine Entscheidung, dass für den Unterhalt das Einkommen der Mutter keine Rolle spielt. Du bist einen Vertrag mit der Tochter eingegangen. Die RAin ist natürlich fein raus. Du kannst Sie noch nichtmal für eine mögliche Fehleinschätzung ihrerseits haftbar machen.
      Rechtsmittel sind ausgeschlossen.


      Gruß
      Kurt
    • Priviligierte Volljährigkeit

      Hallo Zusammen,

      unsere älteste Tochter wird am Freitag, den 28.06.2013 Ihr Abiturzeugnis übergeben und laut Vergleich endet dann bei mir Ihr Volljährigkeitsunterhalt, d.h. ab Juli müsste doch das Thema Erwachsenenunterhalt erledigt sein, oder ?

      Muss ich dann noch für Juli 2013 an meine Tochter noch den vereinbarten Unterhalt bezahlen oder wird dann neu verhandelt, weil Sie zum 01.08.2013 ein duales Studium mit einer Ausbildung beginnt.

      Wir verhalte ich mich jetzt korrekt, damit mir meine Tochter nicht wieder ein Pfändung zukommen lässt?

      Um korrekte Vorschläge wird gebeten.
    • hallo Tommchen1960,
      ich bin gern bereit, Dir in dieser Angelegenheit zu helfen muss aber darauf bestehen, dass mir der selbstverständlich "anaonymisierte" Vergleich hier im Forum zugänglich gemacht wird, wenn Dir Hilfestellung geben soll.

      In diesem Verfahren scheint eine Menge schief gelaufen zu sein und ich möchte vermeiden, dass ich Dir falsche Auskünfte gebe, die auf (juristisch) falschen Informationen beruhen. Der Wert einer juristischen Auskunft wird nämlich entscheidend bestimmt durch den Wert der Informationen.

      Mir freundlichen Grüßen
      Prinzip
    • Hallo Tommchen
      d.h. ab Juli müsste doch das Thema Erwachsenenunterhalt erledigt sein, oder ?
      Wenn es denn explicit so im Vergleichsvertrag drin steht, dann wäre das Thema hinsichtlich einer pfändbaren Unterhalts durch. Allerdings bist Du weiterhin unterhaltspflichtig. Juli gehört zur Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wo von beiden Elternteilen eine Unterhaltspflicht besteht. Die Priviligerung fällt ab Juli weg, d.h. Deine Tochter fällt damit in vierten Rang nach § 1609 BGB. Ab August besteht für beide Eltern auch eine Unterhaltspflicht, die sich um die Einkünfte des Kindes reduziert. Ist Bafög schon beantragt ?
      Gruß

      Beno
    • hallo Beno,

      beno schrieb:

      Die Priviligerung fällt ab Juli weg, d.h. Deine Tochter fällt damit in vierten Rang nach § 1609 BGB.
      Ich habe im Forum schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Frage der Rangsfolge nach § 1609 BGB nur für die Leistungsfähigkeit eine Rolle spielt. Dirs ergibt sich klar und eindeutig aus dem Gesetzestext, wenn dort u. a. gesagt ist:
      "...und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge....:"
      Es stellt sich also im Falle des §1609 BGB das Mangelfallproblem.

      Mit freundlichem Gruß
      Prinzip
    • Hallo Zusammen,

      wie kann ich den "anaonymisierte" Vergleich hier einstellen? Leider kann ich zu der Höhe zukünftigen Ausbildungsvergütung oder ob BAFÖG beantragt ist gar nichts sagen, weil diese Informationen werden mir von meiner Ex, wo ja unsere in häuslicher Gemeinschaft mit lebt, vorenthalten. Ich bin leider in der " ungünstigen " Position, das eine ruhende Pfändung gegenüber meinem derzeitigen Arbeitgeber durch den RA meiner Ex beantragt wird, das erst agiert wird, ich dann reagieren kann, und wenn zu viel gefordertes Kapital eingehalten wird, es dann nicht mehr zurückgefordert werden kann. Meine Tochter hat mir nur mitgeteilt, das am Freitag die Abi-Zeugnisse verteilt werden. Damit ist die Schule beendet. Eine Lehrstelle ist auch vorhanden, mit Beginn 01.08.2013 und mehr Info´s erhalte ich nicht, obwohl wir gemeinsames Sorgerecht haben. Auch ist mir bis Dato der aktuelle Verdienst meiner Ex nicht bekannt auch die Höhe der Abfindung die Sie bei Wechsel in Ihren neuen Job erhalten hat, das sind doch alles Daten die Berücksichtigung finden müssen. Ich muss doch auch regelmäßig meine Einnahmen Ihrem RA nachweisen.
    • Hallo Prinzip

      Prinzip schrieb:

      Ich habe im Forum schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Frage der Rangsfolge nach § 1609 BGB nur für die Leistungsfähigkeit eine Rolle spielt. Dirs ergibt sich klar und eindeutig aus dem Gesetzestext, wenn dort u. a. gesagt ist:
      "...und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge....:"
      Es stellt sich also im Falle des §1609 BGB das Mangelfallproblem.
      Was willst Du damit uns sagen? War meine Ausage dazu falsch? Habe ich vielleicht das unterhaltsrelevantes Einkommen hier irgendwo überlesen?

      Tomchen schreibt, dass er sehr knapp mit dem Geld ist. Insofern sollte es ihn schon interessieren, dass durch den Wegfall der Priviligerung der Selbstbehalt gegenüber der volljährigen Tochter bei 1200 € liegt und nun die Leitungsfähigkeit anders zu beurteilen ist.
      Gruß

      Beno
    • Hallo Beno,

      beno schrieb:

      Was willst Du damit uns sagen? War meine Ausage dazu falsch? Habe ich vielleicht das
      nein, sie war nicht falsch, sondern sie gab nur zu Mißverständnissen Anlass. Durch diese Formulierung konnte nämlich der Eindruck entstehen, als sei die von Dir zitierte Rechtsfolge der Regelfall. Genau aus diesen Gründen lege ich viel wert darauf, dass der Sachverhalt immer korrekt und vollständig dargestellt wird.

      Bitte verstehe meine Stellungnahme nicht als "böse" Kritik.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip
    • Hallo Tomchen,

      du wirfst hier m.E. einiges durcheinander. Ein gemeinsames Sorgerecht gibt es nicht mehr, die Tochter ist volljährig. Er Rechtsanwalt deiner Ex hat aus demselben Grund auch nichts mehr zu sagen, denn deine Tochter ist (noch) die Anspruchsberechtigte, nicht deine Ex. Es sei denn, er vertritt beide, dann würde ich mal darüber nachdenken, ob das zulässig ist, schließlich hat deine Tochter auch einen Unterhaltsanspruch gegen deine Ex.

      Ich würde deine Tochter anschreiben, ihr mitteilen, dass die Gültigkeit des Vergleiches jetzt endet (vorher hier Wortlaut einstellen und prüfen lassen) und im Anschluss die gesetzlichen Regelungen greifen.

      Heißt sie soll dir mitteilen, ob Sie Unterhalt beansprucht, ihr Einkommen während der Ausbildung mitteilen (wie viel/ab wann). Wenn sie ihren Bedarf nicht mit der Ausbildungsvergütung decken kann, müssen beide Elternteile ihr Einkommen offenlegen, dann wird gequotelt. Wenn sie unter 21 ist, wird so viel ich weiß das Jugendamt beratend tätig, d.h. sie kann sich ihren Anwalt sparen.

      Wenn du Bedenken hast, dass aus einem alten Titel vollstreckt wird, dann musst du Herausgabe verlangen bzw. darauf klagen. Die Tochter darauf aufmerksam machen, dass sie diesen Prozess verlieren wird und die Kosten zu tragen hat, also besser aushändigt. Außerdem führt unrechtmäßiges Vollstrecken zur Schadensersatzpflicht, und sie kann sich nicht auf "verbraucht" berufen. Es ist mir klar, dass es trotzdem peinlich ist, wenn es passiert, deshalb ist eine gütliche Einigung immer vorzuziehen.

      Ob du wegen der ein bis zwei Monate Übergangszeit ein Fass aufmachen möchtest und neu berechnen lassen möchtest, musst du wissen, mir wäre es die Sache nicht wert.

      Gruß Adler