Fahrtkosten - Definition

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    • Fahrtkosten - Definition

      Hallo Forumnutzer,

      zu dem Thema Unterhalt, habe ich mit zwei Unterhaltsleitlinien zu tun. Wo ich ein wenig Prbleme habe, ist die unter schiedliche Definition zum Thema Fahrtkosten. Hier ein Auszug:

      [b]Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland


      10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 EUR) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

      Wie ist das, pro gefahrenen Kilometer zu verstehen? Hin und zurück? also Fahrtstrecke 2 mal?

      Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

      10.2.2 Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), werden die Kosten einer anzuerkennenden PKW-Benutzung gurndsätzlich mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR berücksichtigt.

      Hier gehe ich mal davon aus, dass die Fahrtstrecke 2 mal gemeint ist.

      Ich hoffe, ihr könnt Licht ins Dunkle bringen, denn es steht eine Einkommesauskunft an.

      Mit freundlichen Grüßen

      stenzle


      [/b]
    • Unterhaltsrechtliche Leitlinien scheinen aber berade in BaWü nicht jedem Amtsrichter geläufig :|

      Im erstinstanzlichen Urteil ...


      • wurden berufsbedingte Fahrtkosten (> 500 EUR/Monat) nicht berücksichtigt
      • war ein ausgezahlter Jahresurlaub war zu 100% unterhaltsrelevant
      • waren ausgezahlte Überstunden (> 500, branchenuntypisch) zu 100% unterhaltsrelevant
      Diese Punkte wurden natürlich vom OLG Stuttgart kassiert.

      Sollte es zu einer Verhandlung vor dem AG kommen, solche Punkte bitte ausführlich in der Verhandlung ansprechen!
    • Hallo Stenzle,
      Leitlinien der OLG haben keine Gesetzeskraft. Sie sind eine Art Orientierungsrahmen.
      Man kann sich in unserem Land sehr wohl auf sehr viel verlassen; dafür gibt es z. B. Gerichte, welche die Erstentscheidung prüfen.
      Schließlich lassen sich die sehr unterschiedlichen Lebens- und Familiensituationen nicht per Gesetz regeln. Vieles ist auch im Gesetz "offengelasssen" worden, damit eine Einzelfallentscheidung ermöglicht wird (z. B. "nach billigem Ermessen"; "grundsätzlich").
      Alle Beteiligten haben schließlich immer und zunächst die Möglichkeit, sich außeranwaltlich bzw. außergerichtlich zu einigen Diese Chance sollte möglichst genutzt werden, meine ich.

      Gruß
      ein Mann