Wo steht, wer das ABR hat?

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    • Wo steht, wer das ABR hat?

      Hallo!

      Wo ist denn festgelegt, wer das ABR hat? Im betreffenden Fall wechselt das Kind hälftig, ist gemäß Scheidungsfolgenvereinbarung beim Vater gemeldet. Hat dieser damit das ABR?

      Oder müsste das an anderer Stelle ausdrücklich festgelegt sein?

      Gruß Adler
    • Hallo Adler,

      grundsätzlich liegt das ABR, bei GSR, bei beiden Elternteilen. Im Falle einer Scheidung ist das nicht anders. Regeln die Eltern es dann einvernehmlich, wo das Kind lebt, bleibt das ABG auch bei beiden Elternteilen.

      Kann der gewohnliche Aufenthalt des KIndes nicht einvernehmlich geregelt werden, kann das ABR vom FamG auf ein Elternteil allein übertragen werden.

      Wo das Kind gemeldet ist hat auf das ABR keinen Einfluß.

      LG chico
    • Hallo,

      ich möchte, begründet auf den gleichen Fall, die Frage noch einmal konkretisieren. Verschiedentlich habe ich gelesen, dass Kind wohnt da, worauf sich die Eltern geeinigt haben oder was das Familiengericht entschieden hat.

      Im konkreten Fall ist ein Wechselmodell vereinbart, die KM hat Druck auf das Kind (14) ausgeübt, dass es ganz zu ihr zieht. Das Kind hat dem Druck nachgegeben. Der KV hat einer Änderung schriftlich widersprochen. Zwischendurch hat die KM in einem Gespräch beim Jugendamt das Angebot gemacht, man könne wieder auf das Wechselmodell gehen, wenn bestimmte finanzielle Forderungen erfüllt werden.

      3 Fragen:


      • Gibt es für die o.g. Aussage eine rechtliche Grundlage?
      • könnte der KV rechtlich bewirken, dass das Kind wieder hälftig bei ihm wohnt? (menschlich ist das schwierig, die Jugendliche leidet unter dem Streit der Eltern)
      • Ist der KV unterhaltspflichtig?

      Danke und Gruß

      Adler
    • Hallo Adler72,

      Wenn die Eltern sich streiten, kann der Fall vor Gericht gehen.

      Das Familiengericht wird dann dem Kindeswohl entsprechend, einem Partner das ABR zusprechen.

      Der Partner bei dem das Kind nicht wohnt, muss Barunterhalt leisten.( sofern dieser leistungsfähig ist).

      Eine feste Regelung gibt es hier wohl nicht. Das sind Einzelfallentscheidungen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo zusammen,
      das Wechselmodell ist rechtlich nicht erfasst und kann und wird daher gerichtlich nicht festgelegt werden. Es kann nur aufgrund einer Absprache der Kindeseltern durchgeführt werden.
      Oft besteht die Meinung, beim Wechselmodell wird kein Kindesunterhalt geschuldet. Bei etwa gleichhohen Einkünften der Eltern trifft dies grundsätzlich zu.
      Sobald sich die Einkommen wesentlich unterscheiden besteht durchaus eine Teil-Unterhaltsverpflichtung des Besserverdienenden (Quasi-Quotelung).
      Lebt das Kind inzwischen überwiegend bei der Mutter ist der Vater zum Unterhalt verpflichtet.
      Mögliche Lösung aus Sicht des Vaters: Beantragung des (alleinigen) ABR und großzügige Umgangsgewährung.

      Gruß
      ein Mann
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