zusätzl. Altersvorsorge bei Pflichtversicherten

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    • zusätzl. Altersvorsorge bei Pflichtversicherten

      Hallo liebe Mitglieder und Experten,

      ich fand im Web diesen Text von Gerhardt: http://s293942038.online.de/resources/2005_Arbeitskreis_9.pdf ,
      der sich aber nun nicht deckt mit dem was mir ein Anwalt sagte.

      Grundsätzlich würde mich interessieren:

      Stimmt es noch, daß in Versorgungswerken pflichtversicherte Freiberufler neben dem Höchstbetrag des Versorgungswerks nur 4 % des (Vorjahres?)Bruttoeinkommens bei der Unterhaltsberechnung abziehen dürfen? Und gilt dies für beide = pflichtige wie bedürftige?

      Manche sagen, es sind insgesamt 20 % vom Einkommen, was aber - bei sehr hohen Einkommen - dann sehr viel mehr wäre, weil ja der Höchstbetrag Versorgungswerk oben begrenzt ist. - Und wie wird gerechnet, wenn eine private zusätzliche Rentenversicherung 7 % ausmacht statt 4 %?

      Liebe Grüße,

      aibi
    • Hallo aibi,

      der anrechenbare betrag für die sekundäre Altersvorsorge bei pflichtversicherten beträgt lt. Leitlinien der OLG 4% von vorjahresBrutto, wenn der Mindestunterhalt dadurch nicht gefährdet wird.
      wenn eine private zusätzliche Rentenversicherung 7 % ausmacht statt 4 %?
      In dem Fall wird sie nicht voll berücksichtigt.
      Und gilt dies für beide = pflichtige wie bedürftige?
      Die Möglichkeit der Bereinigung des Einkommens hat der Unterhaltspflichtige.

      LG chico
    • chico_LB schrieb:

      Die Möglichkeit der Bereinigung des Einkommens hat der Unterhaltspflichtige.

      Hallo Chico,

      Deine Antwort hier - das interessiert mich auch - suggeriert ja, daß bei einem im Versorgungswerk pflichtversicherten BERECHTIGTEN anders gerechnet wird als beim Pflichtigen. Dies widerspricht aber doch anderen Fundstellen/Experten hier im Forum?

      Es gibt Fälle, wo der "Berechtigte" doppelt so viel verdient wie der "Pflichtige" - und nur deshalb berechtigt ist, weil er (neben anderen kleineren Abzügen) Erwerbsbonus und 24 % Hypotheken absetzen darf, der "Pflichtige" aber nicht, z.B. weil schon in Rente ...

      Gruß, umtti