Hallo liebe Mitglieder und Experten,
ich fand im Web diesen Text von Gerhardt: http://s293942038.online.de/resources/2005_Arbeitskreis_9.pdf ,
der sich aber nun nicht deckt mit dem was mir ein Anwalt sagte.
Grundsätzlich würde mich interessieren:
Stimmt es noch, daß in Versorgungswerken pflichtversicherte Freiberufler neben dem Höchstbetrag des Versorgungswerks nur 4 % des (Vorjahres?)Bruttoeinkommens bei der Unterhaltsberechnung abziehen dürfen? Und gilt dies für beide = pflichtige wie bedürftige?
Manche sagen, es sind insgesamt 20 % vom Einkommen, was aber - bei sehr hohen Einkommen - dann sehr viel mehr wäre, weil ja der Höchstbetrag Versorgungswerk oben begrenzt ist. - Und wie wird gerechnet, wenn eine private zusätzliche Rentenversicherung 7 % ausmacht statt 4 %?
Liebe Grüße,
aibi
ich fand im Web diesen Text von Gerhardt: http://s293942038.online.de/resources/2005_Arbeitskreis_9.pdf ,
der sich aber nun nicht deckt mit dem was mir ein Anwalt sagte.
Grundsätzlich würde mich interessieren:
Stimmt es noch, daß in Versorgungswerken pflichtversicherte Freiberufler neben dem Höchstbetrag des Versorgungswerks nur 4 % des (Vorjahres?)Bruttoeinkommens bei der Unterhaltsberechnung abziehen dürfen? Und gilt dies für beide = pflichtige wie bedürftige?
Manche sagen, es sind insgesamt 20 % vom Einkommen, was aber - bei sehr hohen Einkommen - dann sehr viel mehr wäre, weil ja der Höchstbetrag Versorgungswerk oben begrenzt ist. - Und wie wird gerechnet, wenn eine private zusätzliche Rentenversicherung 7 % ausmacht statt 4 %?
Liebe Grüße,
aibi