Unterhaltsberechnung mit privatnutzung des Firmenwagens

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    • Unterhaltsberechnung mit privatnutzung des Firmenwagens

      Hallo zusammen,

      ich habe folgende Frage. Meine Ex hat eine Beistandschaft beim Jugendamt für unsere gemeinsamen 3 Kinder eingereicht. Jetzt gehen seit über einem halben Jahr Schreiben bzgl. der Festlegung des Unterhalts zwischen dem Jugendamt und mir hin und her. Meiner Meinung nach ist die Berechnung des Jugendamts zu hoch da der Firmenwagen komplett gerrechnet wird. D.h. ich habe ohne Firmenwagen ein Netto von 2142,72 und das Jugendamt geht von einem Netto inkl. Firmenwagen von 2502,35 € aus. Für meinen Firmenwagen zahle ich 1% = 279 € + KM = 133,92 €.

      Das Jugendamt hat bei der Berechnung mein jährliches Netto genommen + 12x 279 € + 12x 133,92 = Netto minus 5% = 2502,35 €.

      Jetzt ist meine Frage ist das von der Berechnung her so korrekt? Meiner Meinung nach habe ich klar einen Vorteil durch das Auto aber werde doppelt bestraft durch einmal den Abzug der Kosten fürs Auto beim Gehalt (es geht ja genauso wie es auf das Brutto draufkommt unten wieder abgezogen im Netto) und dann wird mir der volle Betrag noch beim Unterhalt angerechnet. Das hat ja mit dem tatsächlichen Netto nichts zu tun. Außerdem habe ich bei der Autowahl kein Mitspracherecht. Das wird von der Firma gestellt. Privat würde ich mir kein Auto leisten können.

      Es wäre sehr nett wenn mich jemand mal aufklären könnte wie das genau gerrechnet wird.

      Danke

      CBuechel
    • Hallo,

      der unterhaltsrechtlich anzusetzende Vorteil ist sicher nicht dem steuerrechtlichen Vorteil gleichzusetzen, sondern ist vielmehr zu schätzen, wenn der PKW überhaupt privat genutzt werden darf. In der Rechtsprechung finden sich Beträge zwischen 150,00 € und 200,00 €.

      Allerdings ist dann wohl auch kein Raum mehr für die 5%-Pauschale für berufsbedingtem Aufwand.
      Gruß
      Peter H.
    • Hallo Peter,

      danke für deine Antwort. Rein offiziell darf ich das Auto nur für den Weg zwischen Kunden, Büro und Zuhause nutzen. Inofiziell natürlich auch privat aber die Kosten (Benzin) muss ich selbst tragen.

      in deinem Beitrag steht das es in der Rechtssprechung zwischen 150,00 und 2oo € sind. Gibt es dazu einen Auszug oder ein Urteil mit dem ich es den Jugendamt belegen kann? Wärst du so nett und könntest mir den Link posten?

      Klar das dann die 5 % nicht mehr zur Geltung kommen ist möglich. Mir geht es in dem Fall nur darum das es korrekt ist. Ich will hier nicht versuchen mich zu drücken, sondern nur das das ganze korrekt ist und ich nicht mehr zahle als nötig, wiederbekommen würde ich es ja auch nicht.

      Grüsse

      Cbuechel
    • Hallo,

      ich will ja nichts sagen, aber es kann einem auch noch deutlich schlechter ergehen,
      wenn man einen Firmenwagen nutzt!

      Meinem Lebensgefährten wurde ein Betrag von Eur 650,- netto aufgeschlagen.
      Hierbei handelte es sich um die 1 % + 0,03 % Berechnung!
      Die hat ein Richter im April 2010 so entschieden, obwohl meinem LG somit in
      Bar nicht mal der Selbstbehalt blieb.

      Unsere Anwältin hat auf die von Holzschuher genannten Urteile hingewiesen und
      auch eine andere Rechenmethode vorgeschlagen. Das hat den Richter am Amtsgericht
      völlig kalt gelassen.
      Er sagte, wenn wir damit nicht einverstanden seien, müssten wir wohl zum OLG
      gehen (das haben wir schriftlich)

      Und als wir einen Kita-Platz für unseren Sohn beantragt haben, haben die noch
      kurioser (beim Jugendamt) gerechnet.

      Die haben den PKW rausgenommen, womit das steuerliche Netto ja höher ist und
      dann noch den Betrag in Höhe von Eur 650,- oben rauf gerechnet. Womit das
      Gehalt doppelt erhöht war!

      Wir zahlten also den Höchstsatz bei einem realen Nettoeinkommen unter der Selbst-
      behaltsgrenze, weil die Leute bei der Berechnungsstelle sich auch nicht dafür
      interessierten, dass wir Eur 700,- EU zahlen mussten. Das sei unser Privatvergnügen...
      als hätten wir uns das so ausgesucht!

      Der Firmenwagen ist seit letzten Jahr weg... nun haben wir wieder Luft zum atmen
      und können anfangen unsere Schulden zu bezahlen!

      Also, der Betrag den der TE nennt, ist vergleichsweise geringe, wie ich finde!
      LG
      Triene


      ____________________________
      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)
    • Hallo Cbuechel....

      Die Berechnung mit dem Dienstwagen ist richtig. Aber: wenn Du ihn soundso nur für die Dienstfahrten und die Fahrten zum Arbeitsplatz nutzen darfst, dann ist die steuerliche Geltendmachung der 1 % Regelung falsch. Diese Abrechnung setzt die uneingeschränkte private Nutzung voraus.
      Lösung: Schreibe einfach Fahrtenbuch und lass die Summen für die Heimfahrten abrechnen, das verringert den Betrag, welcher für den KU herangezogen wird.

      Dann müsste ggf. für die private Nutzung ein Auto angeschafft werden: dass kann durch ein kleineres Auto billiger sein.

      Die Überlassung eines Dienstwagens in 1 % Regelung, also mit vollständigem privaten Nutzungsrecht, ist ein geldwerter Vorteil, wenn Du darauf verzichtest und Fahrtenbuch schreibst, verzichtest Du auf Gehalt. Da es ein Gehaltsbestandteil für die geleistete Arbeit ist, wäre die Arbeit ja dann weniger wert. Also muss eine Verhandlung mit dem Chef normalerweise ein höheres Gehalt als Ausgleich bzw. Umwandlung mit sich bringen.

      viel Glück :)
    • Dienstwagen Schätzung für KU

      Holzschuher schrieb:

      Hallo,

      der unterhaltsrechtlich anzusetzende Vorteil ist sicher nicht dem steuerrechtlichen Vorteil gleichzusetzen, sondern ist vielmehr zu schätzen, wenn der PKW überhaupt privat genutzt werden darf. In der Rechtsprechung finden sich Beträge zwischen 150,00 € und 200,00 €.

      Allerdings ist dann wohl auch kein Raum mehr für die 5%-Pauschale für berufsbedingtem Aufwand.
      Hallo,

      diese Einstellung ist, auch wenn von einem Fachanwalt, nicht ganz korrekt. Es gibt sogar Urteile, welche noch etwas "draufschlagen" um die laufenden sehr hohen Betriebskosten mit einzuschließen.
      Die Schätzungen sollten dann vorgenommen werden, wenn sich der Wert des DW in keinem Verhältnis zum eigentlichen Gehalt befindet und man sich im Privatleben einen solchen Wagen (der ja gem. der 1% Regelung vollständig privat nutzbar ist!) nicht zulegen könnte bzw. finanziell leisten könnte.
      Jede Person muss sich überlegen, ob sie sich ein Auto in welcher Größenordnung leisten kann. Ist es groß: ist es teuer. Wenn der Chef es vorschreibt bleibt die Möglichkeit des Fahrtenbuches!!!!
    • Hallo

      es gibt hier im Forum einige Beitraege dazu und leider ist das Thema Firmenwagen ein klasse Beispiel für die Willkür im Unterhaltsrecht.

      In der Regel wird als Basis der steuerliche geldwerte Vorteil als Basis genommen. Davon wird dann die steuerliche Belastung abgezogen. Eigentlich..... Es gibt eine Fülle von Urteilen mit zum Teil abstrusen Berechnungen und einer Bandbreite von 200 bis 800 Euro. Unten mal ein Beispeiel wie beir mir gerechnet worden ist (Bezirk OLG Hamm)


      SP: Listenpreis 50000 EUR = 500 EUR (1%)

      Steuerbelastung 250 EUR
      Geldwerter Vorteil 250 EUR

      Was mich in deinem Fall stutzig macht, ist die Tatsache, dass der Wagen mit 1% auf deinen Abrechnungen steht. Denn wenn dem so ist, steht er dir ja scheinbar auf privat zur Verfügung. Du schreibst aber, du darfst ihn nur zu Dienstfahrten benutzen.

      Ich würde mit dem Arbeitgeber ein Schreiben aushandeln, dass du denn Wagen privat nicht nutzen darfst und melde einen Wagen (Alt und billig wie möglich) auf dich an. Dann darf der Wagen nicht mehr angerechnet werden und du erspart dir viel Ärger.

      Gucke auch mal in deinem OLG wie Urteile zu dem Thema gefällt werden.

      Gruss
    • Dienstwagenberechnung für Kindesunterhalt

      Hallo,

      zum Zitat von dakida41:

      dakika41 schrieb:

      Was mich in deinem Fall stutzig macht, ist die Tatsache, dass der Wagen mit 1% auf deinen Abrechnungen steht. Denn wenn dem so ist, steht er dir ja scheinbar auf privat zur Verfügung. Du schreibst aber, du darfst ihn nur zu Dienstfahrten benutzen.

      Ich würde mit dem Arbeitgeber ein Schreiben aushandeln, dass du denn Wagen privat nicht nutzen darfst und melde einen Wagen (Alt und billig wie möglich) auf dich an. Dann darf der Wagen nicht mehr angerechnet werden und du erspart dir viel Ärger.
      zur Ergänzung und da es ein steuerlicher und Kindesunterhalt-beeinflussender Dauerbrenner ist:


      Die 1 %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen Der BFH entschieden, dass die 1 %-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde. Mit diesem Urteil haben die Steuerrichter der von den Finanzämtern gern praktizierten Vorgehensweise des "Beweis des ersten Anscheins" einen Riegel vorgeschoben.



      Damit braucht niemand mit dem Arbeitgeber um Privatfahrten handeln: wenn der DW mit 1% draufsteht, kann er uneingeschränkt privat genutzt werden.
      Eine andere Variante ist wie schon angeführt das Fahrtenbuch. Mehr Arbeit, aber weniger Kosten.


      Es ist doch eigentlich ganz einfach!


      Ich.B.
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