Unterhalt bei neuer Heirat

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    • Unterhalt bei neuer Heirat

      Hallo

      ich bin seit Oktober 2010 geschieden. Aus erster Ehe habe ich 3 Kinder (12,8 und 6 Jahre). Ich zahle im Moment insgesamt 875 EUR Kindesunterhalt. Meine Exfrau beginnt nun mit ihrer Erstausbildung und verlangt deshalb wieder Ehegeattenunterhalt aufgrund ihrer Ausbildung. Ich werde im Oktober erneut heiraten. Ich habe 3.500 EUR Nettoeinkommen. Kann mir jemeand sagen wieviel ich meiner Ex an Unterhalt zahlen muss? Meine neue Frau ist Brasilianerin und macht im Moment einen Deutschkurs. Da sie kein Detusch spricht geht sie nicht arbeiten und hat auch kein Einkommen.

      Vielen Dank!
    • Hallo edy

      Ja ich habe im trennungsjahr vor der scheidung 900 KU und 500 TU gezahlt. Von november 2010 dann nur noch 875 KU da unsere jüngste Tocher bereits über 3 jahre alt war und in ganztagsbetreung. Meine Ex hat dann im Oktober 2011 ein studium aufgenommen und fordert nun aufgrund der ausbildung wieder EU (obwohl sie bei ihren eltern umsonst wohnt, aber das interessiert ja niemand)

      Wie ist denn nun die anspruchsrangfolge (falls für meine Ex überhaupt einer besteht) wenn ich erneut heirate und meine neue frau erstmal kein einkommen hat? Meine Ex hat übrigens nie selbst einkommen gehabt.

      Danke für eure hilfe!!!
    • Hallo Edy

      um genau zu sein, die Aufnahme des Studiums erfolgte
      a) 38 Monate nachdem unser jüngstes Kind 3 Jahre wurde
      oder anders ausgedrückt
      b) 12 Monate nach unserer Scheidung

      Sie beruft sich auf § 1575 BGB "(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe
      eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann
      von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende
      Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den
      Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der
      Ausbildung

      zu erwarten ist"

      Sie hat nach unserer Trennung eine Ausbildung bereits abgebrochen sowie ein weiteres Stellenangebot abgelehnt. Beide waren zumutbar, da das jüngste Kind ganztags betreut wurde. Ist dieser Grundsatz mit einen Verzug von 38 Monaten bzw. 12 Monaten nach Scheidung im Hinblick auf die Forderung einer SOFORTIGEN Wiederaufnahme noch anwendbar?

      Gruss
    • Hallo hatschepsud,

      wenn das genannte Einkommen von 3.500€ schon bereinigt sein sollte, würde man vorweg den KU abziehen und dann die 3/7 Regelung anwenden.

      3.500 - 875 = 2625 davon 3/7 für die Ex.

      Um die Forderung abzuwehren solltest Du hier ansetzen.
      kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende

      Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den

      Unterhalt nachhaltig sichert,
      Ihr seid jetzt schon seit fast 2 Jahren geschieden. Das ist in meinen Augen nicht "sobald wie möglich".

      Im Unterhaltsrecht im Bezug auf Kindesunterhalt kann der Anspruch auf Unterhalt verwirkt sein, wenn zwischen den Ausbildungabschnitten weit mehr als ein Jahr liegt. Und das wäre hier der Fall.

      Wovon hat die Ex in den letzten 2 Jahren gelebt? Sie scheint ja schon in der Lage gewesen zu sein, eigenständig zu wirtschaften

      Da würde ich an Deiner Stelle mal einen Fachanwalt für Familienrecht befragen, wie er das sieht.

      LG chico
    • Hallo Chico

      erst mal vielen Dank für deine Antwort!

      Die 3/7 Regelung steht ja auch so in der Düsseldorfer Tabelle. Was mir allerdings immer noch nicht klar ist, ob meine neue Frau auch 3/7 bekommt. Sie macht einen Deutschkurs und geht daher nicht arbeiten. gemeinsames Kind haben wir noch keines. Stuft dieser Umstand sie in der Rangfolge hinter meine Ex?

      Klartext: 3500-875=2625 x 3/7 = 1125 für meine Ex. Bleiben 1500 für mich und meine neue Frau? Wie soll man denn davon leben? Ich habe 3 Kinder die mich alle 14 Tage besuchen. Weil ich dafür Raum brauche, liegt meine Miete allein schon bei 1000 EUR warm.

      Das Scheidungsrecht hat sich ja vom Verursacherprinzip verabschiedet, aber dafür dass meine Ex sich in ihren Fitnesstrainer verknallt hat und die Scheidung wollte finde ich es sehr ungerecht dass sie weiter mit meinem Geld verheirated ist!

      Unter dieser Vorraussetzung werde ich dies natürlich versuchen abzuwenden im Bezug auf die Forderung eine Ausbildung "sobald wie möglich" nach der Scheidung aufzunehmen. Sie studiert seit Oktober 2011 und hat somit genau 1 Jahr nach der Scheidung im Oktober 2010 erst angefangen. Wer hat hier Erfahrung mit der Auslegeung einer solchen Zeitspanne? Ist das noch im Rahmen der Definition von "sobald wie möglich"? Zumal sie auch schon zu Beginn des Trennungsjahres im Oktober 2008 hätte anfangen können.

      Danke für eure Hilfe.
    • Hallo hatschepsud,

      warum streust Du Deine Infos so spärlich?

      Zunächst mal, wer in welcher Reihenfolge Anspruch auf Unterhalt hat, findest Du im § 1609 BGB. Demnach dürfte Deine neue Frau nachrangig Deiner Ex-Frau sein. Sie betreut kein gemeinsames Kind.
      dass meine Ex sich in ihren Fitnesstrainer verknallt hat und die Scheidung wollte
      Hier widerum wäre eine Möglichkeit den Unterhaltsanspruch zu verneinen.
      das Scheidungsrecht hat sich ja vom Verursacherprinzip verabschiedet,
      Richtig, aber es gelten weiter die Grundsätze der ehelichen Solidarität. Dazu gleich ein Urteil des BGH. Demnach kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt sein, wenn ein Ehepartner aus einer scheinbar intakten Ehe ausbricht und sich einem anderen Partner zuwendet.

      Bemühe mal Tante Goggel und suche den Volltext zu diesem Urteil:

      Urteil des BGH vom 16.04.2008

      AZ. XII ZR 7/05

      NWB 2008, 1837

      LG chico
    • Super! Vielen Dank Chico.

      Der Hinweis auf dieses Urteil ist wirklich hilfreich auch wenn er auf meinen Fall nicht ganz zutrifft, da meine Ex nie mit ihrem Liebhaber zusammengelebt hat. Dennoch zeigt dieses Urteil, dass moralische Grundwerte offenbar NOCH nicht komplett aus unseren Gesetzesbüchern verschwunden ist.

      Ich werde das mal mit meinem Anwalt besprechen.

      LG
    • Querido TS hatschepsud

      laß Dich auch mal von einem alten Opa aufklären:

      1. dem KU liegt immer das aktuelle Einkommen zugrunde, der EU basiert dagegen auf dem mit Steuerbescheid dokumentierten Einkommen im letzten Jahr vor der Trennung, bei Dir wohl 2008. Kinder sind an den Einkommenssteigerungen des Vaters nach der Scheidung voll beteiligt, Ehegatten dagegen nicht, d.h. deren Unterhaltsanspruch ist durch das Maß des Unterhaltes nach § 1578 BGB auf Lebenszeit begrenzt. Diese sog. Lebensstandardgarantie soll vor darüber hinausgehende Begehrlichkeiten schützen.

      2. Deine Unterhaltspflicht endet erst, wenn das Einkommen Deiner Ex das Unterhaltsmaß nachhaltig erreicht hat oder sie eine Zweitehe eingegangen ist. Solange und soweit Deine Ex das Unterhaltsmaß nicht erreicht, bist Du zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt verpflichtet. Im Gegenzug ist Deine Ex nach dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes verpflichtet, mit eigenem Einkommen den Aufstockungsunterhalt schnellstmöglich bis auf Null "abzuarbeiten", was bei ihr wohl weniger eine Frage von Teil-/Vollzeitbeschäftigung als eine Frage der beruflichen Qualifikation ist.

      3. Damit hast Du kein juristisches Problem, sondern ein ökonomisches. Du mußt abwägen, wielange Du wieviel Aufstockungsunterhalt wirst leisten müssen mit der Folge, daß Du die Ausbildung Eurer Kinder nach 18 allein finanzieren mußt gegenüber den Kosten für die berufliche Qualifizierung Deiner Ex mit der Folge, daß Du nicht mehr unterhaltspflichtig bist und Deine Ex sich an den Ausbildungskosten Eurer Kinder beteiligt. Ihr könnt aber auch einen Notar-Vertrag auf Gegenseitigkeit hierzu abschließen.

      4. Deine ursprüngliche Frage nach Gleichstellung, bzw. Rangfolge stellt sich erst, wenn Dein den Selbstbehalt übersteigendes Einkommen niedriger ist als Deine Unter-haltsverpflichtungen (Verteilung des Mangels). Mit Deiner Zweitehe kannst Du Deine Verpflichtungen aus der Erstehe derzeit jedenfalls nicht mindern. Die Frage ist vielmehr, ob Du die Zweitehe wieder auf derselben Basis wie die Erstehe eingehen willst oder diesmal klüger bist und einen (zweisprachigen!) Ehevertrag schließst (mit Gütertrennung, Unterhaltsbegrenzung etc.,etc.)?

      5. Die Abschaffung des Verschuldensprinzips vor ca. 40 Jahren war keine Frage der Moral oder Unmoral, sondern diente der Gerechtigkeit. Die eheausbrechende Frau muß mit Unterhaltsentzug büßen, der ehebrechende Mann bleibt ungeschoren?? Seitdem sind eben z.B. wilde Ehen "hoffähig" -- für beide.

      6. Unmoralisch finde ich vielmehr, wenn erst allüberall verbreitet wird, daß seit der letzten Unterhaltsrechtsreform an geschiedene Mütter mit Kindern über drei Jahren kein Unterhalt mehr gezahlt werden müsse und dann die Betroffenen, die das geglaubt haben, von Anwälten/-innen abgezockt werden. Du scheinst das wohl auch geglaubt zu haben; keinen Unterhalt wegen der unmoralischen Fitnesstrainer-Affäre gezahlt zu haben, kannst Du dann also nicht mehr glaubhaft machen.

      7. Das BGB-Urteil vom 16. 04. 2008 kannste getrost vergessen, es ist ein Extremfall aus der Homoscene, der für die Betroffenen noch nicht einmal endgültig gelöst ist. Allerdings ist es ein gutes Beispiel dafür, wie man sein gutes Geld verplempern kann.

      Espero que nao leve a mal. Boa sorte!

      Opa Hans :thumbup:
    • Guten Abend,
      es ist ein Extremfall aus der Homoscene,
      Opa, entschuldige bitte, aber das ist Quatsch.

      Im Urteil wird ausdrücklich geschrieben, das die gleichgeschlechtliche Beziehung nicht ausschlaggeben für das Urteil war
      Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte eine
      heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
      begründet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges, auf Dauer
      angelegtes intimes Verhältnis aufnimmt.
      Du möchtest den Eindruck erwecken, durch Deine scheinbare Lebenserfahrung, Kompetenz auszustrahlen. Lebenserfahrung ist im Familienrecht aber nicht angebracht.

      Es muss auch nicht Aufstockungsunterhalt gezahlt werden, solange der Unterhaltsberechtigte nicht das Einkommen vor der Ehe wieder erreicht hat. Hier geht es danach, welche Qualifikation der Unterhaltsberechtigte hat und welches Einkommen erreicht werden könnte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Einkommen nach dem Trennungsjahr noch nicht erreicht, wird er darleben müssen warum dem so ist.

      Hasta luego
      chico
    • 1. verehrte Forum-Verantwortliche,

      die Allgemein-Behauptung des chico_LG "Lebenserfahrung ist im Familienrecht nicht angebracht" bedarf doch wohl einer "Interpretation" Ihrerseits oder?

      2. hallo, chico,

      am Ende des BGH-Urteils vom 16. 04. 2008 zu der acht! Jahre zuvor erfolgten Trennung steht geschrieben:

      "dem Senat ist es nicht möglich, in der Sache abschließend zu befinden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen". Nach jetzt 12! Jahren also außer (horrenden) Spesen nix gewesen !!

      übrigens "hasta luego" ist spanisch, ich hatte an TS hatschepsud aber ganz bewußt ein paar Worte in brasilianisch gerichtet!

      3. querido TS hatschepsud,

      Deine ursprüngliche Anfrage, ob Du mit einer Zweitehe Deine Verpflichtungen aus der Erstehe verringern könntest, ist nicht nur von mir mit einem klaren NEIN beantwortet worden. Damit bleibt nach Deiner eigenen Logik eine (finanziell ungleichgewichtige) Zweitehe für Dich vorerst ausgeschlossen, so daß Du Dich auch erst einmal ohne Stress mit der (mir halbwegs geläufigen) brasilianischen Mentalität (Stichwort: saudades) auseinandersetzen kannst.

      Und wenn Du schon einmal schlechte Erfahrungen mit einer Trauscheinehe gemacht hast, dann mußt Du ja wohl nicht wieder eine Trauscheinehe anstreben, angesichts der in Deutschland vielfältigen Möglichkeiten einer Partnerschaft ohne Trauschein erst recht nicht. Zweimal denselben Fehler machen ist stupido.

      Auswandern? Und was sollte dann wohl aus Deinen drei Kindern ohne Papa werden? Es ist ein weit verbreiteter Rechenfehler, daß Kinder Anspruch auf 2mal 50% elterliche Verantwortung hätten. Nein, sie haben Anspruch auf 2mal 100%.

      Dein aktuelles Unterhaltsproblem halte ich für lösbar. Nur sollten wir uns hierzu in Zukunft direkt austauschen - ohne lästige Kommentare eines Dritten.

      Ich bin neu auf diesem Forum, weiß nur, daß so etwas möglich ist. Wie es aber geht, wirst Du sicherlich schon selbst herausfinden, wenn Dir am Kontakt mit mir gelegen sein sollte.


      Ate logo e boa sorte

      Opa Hans :thumbup:
    • Guten Abend,

      übrigens "hasta luego" ist spanisch

      Das ist mir bekannt, ich wollte auch nicht in der, von Dir, verwedeten Sprache schreiben, da mir diese nicht bekannt ist. Aber ist die brasilianische Sprache nicht dem Spanischen angelehnt?

      Möchtest Du denn jetzt, dass die ISUV-Verantwortlichen meine Antworten bewerten oder maßregeln?

      Das BGH hat die Entscheidung einen OLG zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Ist daraus nicht zu erkennen, dann beim Verstoß gegen die eheliche Solidarität der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt sein kann? Wenn dem nicht so wäre, hätte der BGH ja dem Entscheid stattgeben können.

      Und ich wiederhole meine Meinung, Lebenserfahrung ist im Familienrecht nicht angebracht. Hier handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Erfahrungen, welche im Laufe eines Lebens gesammelt wurden, können immer nur angrenzend anderer Lebensumstände, niemlas aber deckungsgleich sein.´

      LG chico
    • Chico, Opa Hans

      danke für euren Eifer Hilfesuchenden dieses Forums im Dickicht der Gesetze Orientierung zu bieten!

      Die Rangfolge des EU ist aus meiner Sicht nun eindeutig geklärt. Meine Ex hat Vorrang!

      Ob jedoch überhaupt ein Anspruch für meine EX besteht, ist für mich nach wie vor aus zwei Gründen unklar.

      1. Sie hat ihre ERSTAUSBILDUNG erst 12 Monate nach Rechtskraft der Scheidung aufgenommen. Ich unterstelle hier ein "schuldhaftes Zögern". Ein Wunsch auf Ausbildung war während der Ehe nicht prägend. Immerhin hatte sie erst 38 Monate nachdem unseres jüngstes Kind in die Ganztagesbetreuung kam mit Ihrer Erstausbildung begonnen. Ein abgebrochenes Studium im Trennungsjahr ging diesem neuen "Versuch" bereits vorraus.

      2. Im Hinblick auf das Urteil vom 16. April 2008:
      "Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes gemäß §1579
      Nr. 7 BGB ist danach nicht in der Trennung als solcher zu sehen,
      sondern in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des
      Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung
      löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein
      Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der
      Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip wird verletzt, wenn der
      Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner
      zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge
      zuteil werden lässt."
      Ich halte diesen Grundsatz auch in unserem Fall für anwendbar.

      A loucura é breve, longo é o arrependimento
    • Querido TS hatschepsud,

      a loucura e' breve, longo e' arrependimento

      damit hast Du natürlich völlig recht!

      Ich schlage vor, Du klärst die Angelegenheit jetzt erst einmal mit Deinem RA, den Du ja sowieso brauchst, um Deine Vorstellungen auch durchzusetzen.

      Ist jetzt überhaupt noch der richtige Zeitpunkt für eine Klage?

      Was könnten die Argumente der Gegenseite sein? Warum hattest Du damals 500€ Trennungsunterhalt gezahlt? Gibt es den Fitnesstrainer überhaupt noch?

      Welche Erfolgsaussichten sieht er bei dem für Dich zuständigen, ihm bekannten Familienrichter? Wie lange würde es dauern und wieviel etwa kosten?

      Kennt er noch andere mit Deinem Fall noch besser vergleichbare Fälle? Wie lange haben die gedauert und wie sind sie ausgegangen?

      Der § 1579 BGB genießt größtes Interesse bei allen betrogenen Ehemännern. Es wäre also lieb von Dir, wenn Du den Besuchern dieses Forums die Meinung Deines RA zu Deinem Fall in nichtjuristischer Kurzform zur Kenntnis geben würdest.

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      Opa Hans :thumbup:
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