Unterhalt für Student / mir wird die "Hose" ausgezogen

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    • Unterhalt für Student / mir wird die "Hose" ausgezogen

      Hallo zusammen,

      ich hab eigentlich gedacht, ich wäre mit meinen Unterhaltszahlungen durch, bzw. es kann mich nicht mehr so schlimm erwischen.

      Nun hat mein großer Sohn aus erster Ehe (bin jetzt erneut verheiratet und wir haben ein Kind von 8 Jahren) das Studium ab dem Sommerersemester 2012 begonnen und möchte von mir Barunterhalt einfordern. Ich möchte ihn auch unterstützen, aber es läuft mal wieder darauf hinaus, dass ausschließlich ich der "Dumme" bin und meine Exfrau aussen vorsteht.

      Es besteht leider kein Kontakt zum Sohn.

      Bisheriger Ablauf:

      Rechtsanwalt schreibt mich Ende Mai an und teilt mir mit, er hätte mir ja bereits eine Studienbescheinigung zugesandt und wolle jetzt den Barunterhalt klären bzw. berechnen. Natürlich rückwirkend zum 01.04. Nur hatte ich bis dahin vom Studium nichts gewusst und war verärgert über diese Herangehensweise.

      Nun erfolgte die Berechnung:

      640,00 EUR abzgl. 184 KG ect...
      Kindesmutter bezieht zwischenzeitlich seit August 2011 Arbeitslosengeld 1 und kann zum Barunterhalt kaum beitragen. Ich soll daher 413,00 EUR zahlen den Rest die Mutter.

      Ich laufe allerdings seit fast 2 Nonaten den Einkommensunterlagen meiner Ex-Frau hinterher. Auf Anfrage beim RA, er solle doch einmal die Berechnung erklären (wie er zu meinem bereinigten Nettogehalt kommt), mir mitteilen ob ein Bafög Antrag gestellt worden ist, wird immer ausgewichen und mit dem Gericht gedroht. Er hat mir nach mehreren Schreiben jetzt endlich den Arbeitslosengeld Bescheid meiner Exfrau zugesandt. Zu mehr ist er nicht bereit, droht immer wieder mit Gericht.

      Meine Gehaltsabrechnungen liegen dem RA vor. Weder meine Werbungskosten wurden in seiner Berechnung berücksichtigt, noch wurde nach der letzten Steuererklärung gefragt. Hier musste ich auch 500,00 nachzahlen. Diese habe ich seit einigen Tagen dem RA in Kopie zugesandt.

      Ich habe Angst, dass er einfach ein Titel beim Gericht einklagt. Nur ohne Unterlagen meiner Frau (Steuerbescheid fehlt noch von der Ex) kann und will ich nicht einfach in voller Höhe zahlen. Ich zahle jetzt erst einmal 300 EUR freiwillig und werde nachzahlen, so dass mir Einkommensunterlagen vorliegen und die Berechnungnhalbwegs verständlich ist.

      1. Frage: Was soll ich tun, ausser immer die Frage nach den Bafög-Antrag zu stellen? Hier wird mir nicht geantwortet. Vielleicht liege ich mit dem Verdienst auch über den Bafög Satz? Der Bafög-Rechner ist doch in manchen Teilen kompliziert.

      2. Frage: Ich möchte keine Anwalt einschalten, da das alles nur kostet und mir in der Vergangheit hier zu viel Porzelan zerschlagen worden ist. Nur kann ich mein Auskunftsrecht auch so einfordern?

      3.Frage: Muss ich berechtigte Angst haben, dass das Gericht vom RA eingeschaltet wird und ich auch noch den ganzen Dritt zahlen muss. Sohn wird dann wohl über Prozesskostenbeihilfe klagen.

      4.Frage: Wie steht es um die Erwerbsobliegenheit meiner Ex-Frau. Kann ich da auch etwas unternehmen?

      5..und letzte Frage: Die wollte ich eigentlich nicht "in den Ring" werfen, wie kann ich ein früheres Erbe der Mutter (über 50.000 EUR) welches auch zu Ausbildungszwecken meines Sohnes dienen sollte, anrechnen lassen. Ich wollte das eigentlich nicht, aber wer so fordert, muss auch damit rechnen, dass alles auf den Tisch kommt. Wie kann ich den Nachweis des Vermögens anstellen. Auskunftspflicht der Bank?

      Vielleicht kann mir jemand antworten. Eigentlich will ich ja zahen, nur 420,00 EUR ist ein große Summe, die mir schwer fällt aufzubringen. Studium mitfinazieren ja, aber nicht Alleine. Hier gelingt mir kein Konsenz!

      Gruß
      Bono
    • Hallo Bono,

      da muss wohl noch einiges geklärt werden.

      Warum fordert der RA 640€ abzüglich Kindergeld? Dein Sohn führt einen eignenen Hausstand? In dem Fall würde sein Anspruch 670€ betragen, abzüglich vollem Kindergeld. Restbedarf wäre dann 486€.

      Dein Frage nach dem vorrangig zum Unterhalt zu beantragendem BAföG ist natürlich richtig und sollte auch weiter verfolgt werden. Vielleicht solltest Du dem gegenerischen RA mal dieses Urteil...

      Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen
      Entscheidungsdatum: 24.08.2005
      Aktenzeichen: 15 UF 75/05


      ... zur Kenntnis geben. Daraus ergibt sich, dass BAföG vorrangig zum Unterhalt beantragt werden muss.

      Dass der RA einen Unterhaltstitel einfach so beim Familiengericht beantragen kann ist nicht richtig. Da würde es schon ein Verhandlung geben, in welcher der Anspruch geprüft würde.

      Zu Deinen Fragen:

      1. Weiter auf den BAföG Bescheid bestehen. Ohne diesen ist es nicht möglich Deinen Haftungsanteil zu ermittel.

      2. Du kannst die Auskunft weiter selber einfordern. Wenn dem aber nicht nachgekommen wird, müsstest Du eine RA mit der Auskunfstklage beauftragen.

      3. Kann schon sein. Allerdings kommt der Sohn hier nicht seiner Auskunftspflicht nach. Ohne das läge das Kostenrisiko vermutlich zu einem großen Teil beim Sohn.

      4. Da das Kind Student ist, ist er nicht mehr privilegiert. Damit entfällt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wenn ein Elternteil dann nicht leistungsfähig ist, muss es auch keine Leistungsfähigkeit herstellen. Da kannst Du also nicht fordern, dass die KM mehr Einkommen erwirtschaftet.

      5. Das Erbe muss die KM nicht für den Unterhalt verwerten. Lediglich die Zinseinkünfte aus dem Vermögen sind unterhaltsrelevantes Einkommen.

      Wie sieht es denn eigentlich mit Deinem Einkommen aus? Dein SB ggü. dem Studenten beträgt 1.150€. Der Bedarf des 8jährigen Kindes wird vorrangig in Abzug gebracht. Und natürlich muss Dein Einkommen auch gemäß der unterhaltsrelevanten Leitlinien des zuständigen OLG bereinigt werden.

      LG chico
    • Hallo Bono
      1. Frage: Was soll ich tun, ausser immer die Frage nach den Bafög-Antrag
      zu stellen? Hier wird mir nicht geantwortet. Vielleicht liege ich mit
      dem Verdienst auch über den Bafög Satz? Der Bafög-Rechner ist doch in
      manchen Teilen kompliziert.
      Wenn Du mehr Fakten lieferst kann ich für Dich den Bafög-Satz ausrechnen. Dazu wird Dein Einkommen und das Deiner Frau benötigt und die Höhe der gesamten Steuern aus dem Einkommensteuerbescheid 2010.
      2. Frage: Ich möchte keine Anwalt einschalten, da das alles nur kostet
      und mir in der Vergangheit hier zu viel Porzelan zerschlagen worden ist.
      Nur kann ich mein Auskunftsrecht auch so einfordern?
      Ja. Kannst Du. Du wirst ein Rechtstreit aber mit und ohne RA vermutl. nicht verhindern können.
      3.Frage: Muss ich berechtigte Angst haben, dass das Gericht vom RA
      eingeschaltet wird und ich auch noch den ganzen Dritt zahlen muss. Sohn
      wird dann wohl über Prozesskostenbeihilfe klagen.
      Ja. Du musst damit rechnen, es sei denn Du gehst auf alles ein, was der RA will. Ansonsten gehen Ra häufig ohne Skrupel vor, weil Sie daran Geld verdienen. Der Sohn wird in der Regel nicht aufgeklärt, das beim Unterliegen im Prozess er Deinen Rechtsanwalt bezahlen muss. Die Prozesskostenhilfe muss an den Staat zurück gezahlt werden, wenn man innerhalb einer bestimmten Frist über ein Einkommen verfügt.
      4.Frage: Wie steht es um die Erwerbsobliegenheit meiner Ex-Frau. Kann ich da auch etwas unternehmen?
      Bei Einem Student gibt es keine Erwerbobliegenheit der Ex-Frau mehr.


      5. Das Vermögen der Mutter ist nur einzusetzen, wenn man priviligierten Kindern den Unterhalt schuldet. Ansonsten zählt die Zinsen zum unterhaltspflichtigen Einkommen. Wenn das Vermögen dem Sohn gehört, dann hat er bei dieser Größenordnung kein Anspruch auf Unterhalt mehr.

      Im übrigen gegen die Unterhaltsansprüche Deines minderjährigen Kindes und Deiner evtl. Ansprüche Deine Ehefrau vor den Ansprüchen des Studenten.
      Gruß

      Beno
    • Ja man wundert sich immer wieder.

      Verdient denn deine Frau genug? Sonst müßte man prüfen inwiefern du den Unterhalt auch deiner Frau schuldest.

      Ich kann leider nur zum RA raten denn sonst wirst du übern Tisch gezogen. Oder du findest ne reiche Frau für den Sohn.
      Auch würde mich interessieren wie es um die Kontaktverweigerung steht denn dann schuldest du u.Umständen gar keinen Unterhalt, aber auch nicht eigenmächtig machen.

      Und der Frau wirst du nix vorwerfen können.

      Prüfe doch mal inwieweit der gegnerische Anwalt deiner Meinung nach falsch rechnet anhand der OLG Richtlinie.
    • Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Leider muss ich wieder viel texten, da ihr ja auch fragt und ich auch noch Fragen habe

      @chico LB

      Ja, sorry es waren natürlich 670,- Barunterhalt.

      1.) Besteht die Auskunftspflicht bei meinem Kind, oder muss ich die bei meiner Ex geltend machen? Hab ich einen Anspruch auf den letzten Steuerbescheid? Ich habe jedenfalls alles Erdenkliche eingereicht.

      2.) Kostenrisiko bei meinem Kind. Na ja, der studiert Jura und wird wohl beim RA das im Rahmen eines Praktikums später ausgleichen/abarbeiten. Gerichtskostenrisiko ggf.

      3.) Erwerbsobliegenheit liegt nicht mehr bei Ex vor?? Das soll heissen, es liegt an ihr (natürlich auch am Arbeitsmarkt) sich zu bewerben und leistungsfähig zu werden? O-Ton meiner Ex: "bald läuft der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 aus und dann muss ich mich wohl bewerben". Vielleicht wird sie sich auch nur bewerben, damit ihr Vermögen (Erbe) beim Arbeitslosengeld 2 Antrag nicht verwertet werden muss. Wenn der Staat Unterhalt leisten muss, fällt der Begriff Vermögensverwertung gleich ganz anders aus X( Das ist schon echt frustierend, mit welcher Verantwortung dort das Leben bestritten wird. Ich kann wirklich nichts machen, um sie ans Arbeiten zu bekommen?

      4.) Ich habe damals ganz bewusst beim Erbe (nur die Zinsen daraus) auf den Unterhalt anrechnen lassen. Hier sollte auch für die berufliche Zukunft finanziell Vorsorge betrieben werden. Wurde mir ja auch noch früher vorgeworfen, ich würde "Maßlos" sein und man wolle das Geld für später haben. Wie kann ich denn den Nachweis führen, dass da Geld noch für die Ausbildung vorhanden ist? Kann ich mir eine Bestätigung ggf. vom Sohn einholen, dass er über kein Vermögen verfügt, oder macht das der RA schon, in dem er den Barunterhaltsanspruch auf 670,00 festlegt?

      @beno

      Mein Verdienst liegt bei 55.000 EUR Brutto. Meine Frau ist wieder halbtags tätig, da wir leider viel Geld für das Eigentum benötigen, da sich hier ein grosser Sanierungsbedarf einstellte. Ihr Verdienst liegt bei 20.000 EUR Brutto (also der Freibetrag ist schon mal hin). Gezahlte Steuer bei beiden 14.000 EUR

      Mich würde allerdings zu dem Ergebnis aus dem Bafög-Antrag auch interessieren, ob mein Sohn Angaben zum Vermögen macht, oder auch nicht. Bisher ziehrt er sich ja, den Antrag zu stellen.

      Soweit ich weiss, falle ich deshalb auch nicht in die Mangefallberechnung. Verdienst ist ja da, nur Kredite leider auch!

      @pastafras

      Der Kontakt besteht seit 3 Jahren nicht mehr. Seit einem halben Jahr auch nicht mehr zwischen meinen kleinen Sohn und ihm. Hier mache ich mir die größten Sorgen, wie kann ein Bruder seinen kleinen Bruder so sitzen lassen. Auch machen meine Eltern derzeit schwere Krankheiten durch und hätten auf ein Zeichen gewartet. Auf Verwirkung möchte ich eigentlich nicht gehen, da ich immer noch hoffe, es renkt sich ein. Nur arbeitet die KM bewusst dagegen. Meine Meinung!

      Nach meiner Ansicht kann ein Verwirken bei lediglicher Kontaktverweigerung auch nicht erfolgen, sonst wäre ja viele Unterhaltspflichtige in ähnlicher Situtation gleich gestellt. Ich meine es geht nur in betrügerischer Absicht (ggf. wenn er mir Vermögen verschweigt??) oder wenn er kriminell wird!?

      In wieweit der gegnerische RA falsch rechnet soll ich prüfen...würde ich gerne, aber er wirft mir immer nur eine bereinigte Nettosumme hin und erklärt nicht, wie er darauf kommt. Auf Rückfrage schreibt er immer nur, er wäre nicht verpflichtet mir hier weitere Auskunft zu erteilen. Nach meiner Berechnung hat er weder Werbungskosten noch die Altersvorsorge berücksichtigt. Nach der letzten Steuererklärung hat er nicht gefragt, hab ihn die aber zugesandt, da ich ja 500 EUR nachzahlen musste. Steuerbescheid der Exfrau ist auch nicht berücksichtigt worden, fehlt mir auch als Nachweis.

      Ich habe jetzt den RA angeschrieben mit der Bitte um Neuberechnung. Nur ich denke er macht jetzt den nächsten Schritt, den zum Gericht. Der hat keine Lust, sich mit mir und meinen Hinweisen abzugeben. Warum auch, ist ja günstiger gleich über das Gericht ein Vergleich einzuholen. Dann kann ich mich später auch nicht wehren und er einfach einbehalten, wenn mal was strittig ist. In 20 Jahren Unterhaltszahlung ist das 1 mal vorgekommen und schwupps kam die Pfändung ohne nachzufragen.

      Gruß
      Bono
    • Hallo Bono

      Als Selbstständiger hätte Dein Sohn einen Baföganspruch von 413 € und als Arbeitnehmer immerhin noch einen Anspruch von 89 €, vorausgesetzt, dass die KM kein Einkommen hat. Du musst also auf den Bafögantrag bestehen. Sollte er Vermögen haben, so wird er es beim Antrag angeben müssen. Liegt es über dem Schonvermögen, so bekommt er kein Bafög, aber er ist dann auch nicht bedürftig, so dass der Unterhaltsanspruch entfällt.

      Unter bafoeg-rechner.de/Rechner/index.php kannst Du den Bafög-Rechner selbst bedienen.

      Als Einkommen sind Deine Einkünfte des Jahres 2010 oder 2011 einzutragen(Das was für Dich günstiger ist) Diese entnimmst Du der Zeile "Gesamtbetrag der Einkünfte" aus dem Steuerbescheid. Die Höhe der Steuer wird von dem Gesamtbetrag gequotelt. Nach Deinen Angaben sind die Gesamteinkünfte (55000-920 Werbekosten)+(20000-920 Werbekosten)=73160.
      14000*(55000-920)/73160=10349 € . Dies ist Dein Steueranteil laut Einkommensteuerbescheid.

      Spielt die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommen überhaupt eine Rolle ? Wenn Du alleine zahlen musst, so bist Du auf jedenfall leistungsfähig genug.
      Wenn der Sohn nicht mehr zu Hause wohnt so ist der Unterhaltsbedarf sowieso unabhängig von Deinem Einkommen.
      Gruß

      Beno
    • Teilbetrag anerkennen

      Hallo Bono,
      denk mal darüber nach, einen unstrittigen Teilbetrag (ggfs. per Urkunde) gegenüber dem Anwalt Deines Sohnes befristet anzuerkennen, z.B. die 300 Euro. Das reduziert ganz erheblich den Streitwert (und damit ggfs. die Gerichts- und Anwaltskosten) und nimmt der Gegenseite u.U. die Lust auf eine gerichtliche Auseinandersetzung. Denn das wäre für Dich doch der Königsweg, wenn Du nicht vor Gericht musst und mit 300 Euro dabei bist.

      Schöne Grüße vom
      SO
      Die Hoffnung stirbt zuletzt, aber sie stirbt! (Jennifer Rostock)
    • Ich denke auch das du zahlen musst so wie du es darstellst. Tatsächlich würde ich der Gegenseite etwas mehr als die Hälfte des Bedarfs anbieten und dann soll der Anwalt eben klagen.
      Schlauer wäre aber ein eigener Anwalt wenn auch teuer aber sonst erfährst du niedie Warheit.

      Ich würde mal frech dein Vermögen laut DDT ausrechnen und dann den Unterhalsbedarf des Kindes gegenstellen und das Einkommen deiner Frau schätzen mit der Bitte dein Kind möge dies belegen wenn du mehr zahlen musst.
    • @


      Scheidungsopfer


      unstrittigen Teilbetrag (ggfs. per Urkunde)....

      Du meinst, ich sollte ein Schreiben aufsetzen und mindestens 300,00 EUR anerkennen, so dass mein Sohn kein Vermögen hat?

      Text:

      Hiermit bin ich bereit, unter den Vorausetzung das mein Sohn seinen Unterhalt nicht selber sicherstellen kann, monatlich 300,00 EUR zu überweisen. Diese Selbstverpflichtung gilt für die Dauer, wie die Kindesmutter nicht mehr zum Barunterhalt beitragen kann.

      Die Diffrenz zu Ihrer Forderung bin ich bereit dann zu zahlen, sobald mir sämmtliche Einkommensunterlagen vorliegen und ich Ihre Berechnung nachvollziehen kann. Ferner weise ich aber jetzt schon darauf hin, dass ein Antrag auf Bafög zwingend gestellt werden muss. Hierzu verweise ich auf das Urteil:

      Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen

      Entscheidungsdatum: 24.08.2005

      Aktenzeichen: 15 UF 75/05

      Bitte bestätigen Sie mir, dass mein Sohn kein verwertbares Vermögen zur Bestreitung seines Unterhaltes besitzt.


      Soll ich dass so schreiben ? Was ist denn mit der Variante, die restliche Summe auf ein Sperrkonto des Gerichts zu zahlen ? Ich hatte immer gedacht, solange ich freiwillig 300,00 EUR zahlte, ist der Streitwert sowieso schon geringer ?( .

      @ Beno

      Danke für Deine Berechnung. So dass ich das Einkommen meiner jetzigen Frau in den Rechner eingebe, kommt sofort 0,00 EUR raus. Ich möchte das aber auf jeden Fall schriftlich vom Bafög-Amt beschieden haben.

      Hat den keiner Positives zur Erwerbsobliegenheit meiner Exfrau zu berichten. Kann die sich wirklich zurücklehnen und mich die ganze Sache zahlen lassen?
    • Da das Kind volljährig ist ist die Erwerbsobliegenheit nicht so hoch wie bei minderjährigen Kindern. Und das muss man ihr auch erstmal beweisen.

      Schlage vor: Frau innerlich auf den Mond schießen und neu orientieren. Der Text an sich scheint mir gut gewöhlt, ich würde noch einbringen das du regelmäßig Nachweise über die Erfolge des Studiums wünscht, Bescheinigungen etc, damit der Sohn nicht gammeln kann.
    • Hallo ,

      Hat den keiner Positives zur Erwerbsobliegenheit meiner Exfrau zu berichten. Kann die sich wirklich zurücklehnen und mich die ganze Sache zahlen lassen?


      Evtl. habe ich hier was überlesen ?


      Wenn er keine eigene Wohnung hat:

      dann werden beide EK zusammen addiert und lt.Dt (minus KG + evtl.Bafög) ergib den Zahlbetrag.


      Hat deine Frau kein Einkommen ist der Unterhaltsbetrag halt niedriger.

      Du zahlst immer nur deinen Teil nach deinem EK.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • @edy

      Du schreibst: Hat deine Frau kein Einkommen ist der Unterhaltsbetrag halt niedriger. Du zahlst immer nur deinen Teil nach deinem EK.

      Ich dachte immer, wenn sie Arbeitslosengeld 2 erhält und unter den Selbstbehalt von 1.1250,00 EUR kommt, zahle ich die ganze "Zeche" :whistling: . Hab ich da ein denkfehler.
    • Hallo Bona,

      Hab ich da ein denkfehler.
      ich denke ja.


      Sorry ohne Quellenangabe, da aus einem anderen Forum kopiert:
      Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.


      Es werden beide EK addiert, hat die Ex kein EK ist der unterhaltsrelevante Nettobetrag halt niedriger.



      Bei eigener Wohnung würde es anders aussehen dann hätte er einen mtl, Bedarf von 670€.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      wenn das Kind noch bei einem Elterteil lebt gilt das..

      Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt,

      Unterhält das Kind allerdings einen eignen Haushalt, muss das allein unterhaltspflichtige Elternteil den Restbedarf bis 670€ alleine decken.

      Die KM ist hier, dem Anschein nach, nicht leistungsfähig. Daher hat der TS den Restbedarf zu decken, sofern denn eine Leistungsfähigkeit gegeben ist.

      LG chico
    • mein Sohn hat einen eigenen Hausstand. So wird es dann kommen, dass ich bald alles zahlen darf.

      Deshalb dachte ich ja auch, ich könnte hier Informationen über Bewerbungsbemühungen einfordern und ggf. wenn sie gar nichts unternimmt weitere rechtliche Schritte angehen. Dem scheint dann nicht so zu sein.

      Gute Nacht im warsten Sinne des Wortes. Ich träume dann wohl mal vom Lottogewinn oder Studienabbruch (was ich natürlich nicht will)
    • Hallo Bono,

      Gute Nacht im warsten Sinne des Wortes. Ich träume dann wohl mal vom Lottogewinn oder Studienabbruch (was ich natürlich nicht will)
      Obwohl der Lottogewinn helfen könnte.(Spaß Ende).

      Wenn dein Einkommen doch nicht so hoch ist,dann bekommt er doch Bafög? und das kann wiederum angerechnet werden.

      Dann schreibst du , du kümmerst dich um den EK-Nachweis der EX. Das ist nicht deine Sache.

      Der volljährige Sohn muss Nachweise erbringen. Eher gibt es nix!!!

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • @edy

      ja, dass mit dem Bafög-Antrag ist mittlerweile auch schon im letzten Monat thematisiert worden. Diesen wollte man stellen, aber im Juni wurde er wieder nicht gestellt, so das wir jetzt im 4 Monat nach Beginn des Studiums sind, ohne das ein Antrag gestellt worden ist.

      Ich ärgere mich insbesondere darüber, da man in erster Linie mit meinem Geld spielt. Solange der Antrag nicht gestellt worden ist, zahle ich den (fast) vollen Barunterhalb aus eigener Tasche. Das scheint der anderen Seite auch egal zu sein. Aber wie gesagt, vielleicht wird der Antrag auch deshalb nicht gestellt, weil vielleicht doch noch Vermögen aus dem Erbe vorhanden ist. Dann muss das vorab verwertet werden.

      Das Thema Einkommensunterlagen ist ja auch ein Dauerbrenner. Warum erhalte ich nicht den letzten Steuerbescheid der Kindesmutter?? Vielleicht sind dort auch Sachen zu sehen, die ich nicht sehen soll. Wer weiss?

      Ich warte jetzt noch bis Ende der Woche, werden wie beschrieben ein Teil des Unterhaltes anerkennen und so versuchen den Streitwert zu senken. Mir hat jedoch noch keiner was zum Sperrkonto gesagt. Wenn ich dort den strittigen Restbetrag parke, ist der Streitwert dann gleich 0?