Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind - Ausschlußfrist für das Kind - Unterhaltsregress nach Ablauf Ausschlußfrist für rechtl. Vater

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    • Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind - Ausschlußfrist für das Kind - Unterhaltsregress nach Ablauf Ausschlußfrist für rechtl. Vater

      Hallo,

      ein guten Tag an alle hier im Forum. Ich bin in die Problematiken dieses Forums als unehelicher, rechtlich nicht anerkannter Vater involviert. Meine Vaterschaft wurde durch einen "privaten" DNA-Test Anfang 2009 bestätigt, alle Beteiligten, auch das Kind, wissen daß ich der leibliche Vater bin. Ich hatte bis 2009 regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Aufgrund des DNA-Test Anfang 2009 reichte ich eine Vaterschaftsanfechtung ein, die wegen Ablauf der Ausschlußfrist abgewiesen wurde. Der rechtliche Vater bot mir Silvester 2011/12 am Telefon unter offensichtlicher starker Alkoholeinwirkung an, ich solle ihm xxxxx,00 € zahlen und ich könne das Kind haben. Die Kindsmutter scheint den rechtlichen Vater, von dem sie 2005 geschieden wurde, mit allen Mitteln zu bedrängen, seine Vaterschaft aufrechtzuerhalten.

      Das wollte ich nur zum Verständnis angeführt haben, obwohl es für meine Fragen vermutlich wenig Bedeutung hat. Meine Fragen wären folgende:



      1. Ab welchem Alter und unter welchen Verdachts-Voraussetzungen kann ein Kind die Vaterschaft seines rechtlichen Vaters anfechten?

      Ich finde nirgendwo Hinweise, die die Anfechtungsberechtigung des Kindes vom Alter oder den kognitiven Eigenschaften anzeigen. Die RAin einer Internet-Hotline meinte (als ich ihr sagte, mein Kind hätte es mit 9 Jahren erfahren, daß ich ihr Vater bin) da sei sie wohl noch sehr jung gewesen. Das mag sein, aber wenn ein 7-jähriger Knirps zum Jugendamt rennt und nicht mehr will, daß der rechtliche Vater Vater bleibt, wird das Amt doch wohl reagieren, oder? Und eine 15-Jährige kann so kindisch und unreif sein, daß man sie als kaum entscheidungsfähig bezeichnen möchte.

      Gelten nun für den Verdacht eines Kindes von der möglichen Nichtvaterschaft des eigenen rechtlichen Vaters die gleichen Maßstäbe wie für Erwachsene? Die 2-jährige Ausschlußfrist läuft ja nun ab dem Bekanntwerden der Verdachtsgründe. Aber was weiß ein 7-jähriges Kind von "empfägnisbereitem Zeitraum"? Was sind dann die maßgeblichen Verdachtsmomente für das Kind?

      Gut, ich habe mit dem 9-jährigen Kind über meine Vaterschaft gesprochen. Aber wußte mein Kind damals überhaupt, worum es ging? Oder sollte die Ausschlußfrist erst beginnen, wenn sich meine Kleine ab dem Alter von 12 Jahren daran erinnert und jetzt als reifer und entscheidungssicherer gelten könnte? Nirgendwo fand ich einen Hinweis darauf, wie die Gesetzeslage hier ist.

      Oder ist es vielleicht noch mal ganz anders? Greift vielleicht das Jugendamt ein, wenn es von einer entsprechenen Sachlage erfährt, redet es womöglich mit dem Kind und sichtet die Lage um abzuschätzen ob es im Kindswohl liegt eine Vaterschaft anzufechten?

      Daß eine Ausschlußfrist für das Kind ablaufen kann ergibt sich daraus, daß ein "Kind" mit 18 Jahren die Anfechtung erneut betreiben kann.

      Hintergrund meiner Frage ist auch ob die Kindsmutter nach meiner erfolglosen Anfechtung auf die Zwölfjährige einwirken kann in den nächsten 6 Jahren, die Vaterschaftsanfechtung zu betreiben. Sie geht dann vorher zum Rechtsanwalt und könnte sich eine verfahrenserfolgreiche Vorgeschichte zusammenbasteln. Oder ich selber gehe zum Jugendamt und nehme den Alkoholismus des rechtlichen Vaters her um das Anfechtungsverfahren von dort aus in Gang zu setzen.

      2. Ab wann läuft die Ausschlußfrist für eine Vaterschaftsanfechtung durch das Kind?

      Ich habe diesen Punkt ja schon in meine Beschreibung zur Frage 1 aufgeworfen. Erläuternd möchte ich hinzufügen, daß der rechtliche Vater dem Kind den DNA-Test gezeigt haben soll, der meine Vaterschaft namentlich bestätigt, das war etwa vor einem guten Jahr. Wie schon erwähnt habe ich mit dem Kind schon 2009 darüber geredet. Das wären z. T. nachweisbare Gründe, warum das Kind von meiner Vaterschaft wußte. Würde das gelten als Beginn der Ausschlußfrist?

      3. Kann der rechtliche Vater nach Ablauf seiner Ausschlußfrist noch Unterhalts-Regreß vom leiblichen Vater verlangen?

      Da ich die Vaterschaft des rechtlichen Vaters Okt. 2010 erfolglos angefochten habe, läuft die Ausschlußfrist für diesen Okt. 2012 ab. Anfechtungsberechtigt wäre danach nur noch "unsere gemeinsame Tochter". Sofern diese fristgemäß erfolgte, müßte sie Erfolg haben da die soziofamiliäre Beziehung seit 2003 nicht mehr besteht und die Kindsmutter den Verkehr mit mir im empfängnisbereitem Zeitraum bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt hat.

      Wenn meine leibliche Tochter also eine Vaterschaftsanfechtung betreiben würde, wie schaut es mit einem Anspruch des gesetzlichen Vaters aus, den bis dahin gezahlten Kindsunterhalt von mir zurückzuerhalten?



      Die Kindsmutter hat mir seit wenigen jahren jeden Kontakt mit meinem leiblichen Kind untersagt. 2010 blieb mir nur noch die Anfechtungsklage und ich wollte die ganze Verantwortung für mein Kind übernehmen. Wegen der Haltung der Mutter müßte ich allerdings mein Leben zukünftig auch danach ausrichten, daß ich dauerhaft von ihm getrennt bleibe was viele Entscheidungen, auch finanzieller Art, beeinflussen wird.

      Da die Mutter erst vor Tagen einen betuchten Lebenspartner "verloren" hat und selber nicht viel verdient, könnte es aber auch sein, daß sie wirtschaftliche Überlegungen zwingen vom hohen Roß zu steigen. Wenn der rechtliche Vater nun doch langsam die Lust verlöre Unterhalt für das Kind zu zahlen welches nicht das seine ist, so könnten Versorgungsämter die Kindsmutter vielleicht sogar drängen, sich an mich zu wenden. Und dann wird die Kindsmutter möglicherweise das Kind drängen, die Vaterschaftsanfechtung zu betreiben.

      Für alle Antworten auch gerne zu Teilaspekten sagen ich schon mal jetzt ganz herzlichen Dank!
    • Hallo,

      zu1)
      Ein Minderjähriger kann nicht selbst klagen, dass machen die/der gesetzliche/n Vetreter.
      Sofern ein besonderes Kindesinteresse an der Feststellung der tatsächlichen Abstammung besteht, könnte für das Kind ein sogenannter Ergänzungspfleger durch ein Gericht bestellt werden, der im Namen des Kindes klagt. Mir ist jedoch kein Fall bekannt. wo ein Kind gegen den Willen der/des Sorgeberechtigten eine Vaterschaft angefochten hat. Das besondere Kindesinteresse ist daher wohl nur schwer zu begründen.

      zu2)
      Die Frist ist für Kinder bis zur Volljährigkeit gehemmt (§ 1600b BGB).

      zu3)
      Laut Sachverhalt ist allen Beteiligten der Vaterschaftstest Anfang 2009 bekannt geworden, die 2-Jahresfrist ist demnach vorbei. Meiner Meinung nach leistet er bereits jetzt mit Wissen und Wollen "freiwillig". Ob trotz dem Wissen, dass man nicht der leibliche Vater ist, Regress gegen den leiblichen Vater geltend gemacht werden kann, ist mir nicht bekannt.


    • hallo Ernst,


      erst mal vielen herzlichen Dank für Deine Antwort, die mir schon mal deutlich mehr Licht in die Situation gebracht hat.




      zu 1.)


      Es scheint also so gut wie ausgeschlossen, daß ein Kind gegen den Willen der Mutter die Vaterschaft des rechtlichen, wohnlich getrennten Vaters anficht, wobei sicherlich auch praktische Gründe ein Rolle spielen mögen, da das Kind unter der ständiger Einflußnahme der Mutter steht und sich kaum gegen sie stellen wird.



      In meinem Fall war und ist die Kindsmutter immer noch strikt dagegen, daß ich rechtlicher Vater werde.



      Da sie aber lange H4-Bezieherin war und sich ihr Lebenspartner der letzten Jahre und Financier eines etwas gehobeneren Lebensstiles von ihr getrennt hat, wäre es nicht ausgeschlosssen daß sie sich irgendwann von meiner rechtlichen Vaterschaft Vorteile verspricht, daher ihre Einstellung ändert und auf mein leibliches Kind einredet bis es einverstanden ist die bisherige Vaterschaft anzufechten.



      Sollte es tatsächlich dazu kommen, werde ich bei Erfolg der Anfechtung durch das Kind sicherlich unterhaltspflichtig, aber zu einem Regressanspruch des rechtlichen Vaters zum bereits gezahlten Unterhalt sollte das doch nicht führen (denke ich mal), oder?




      zu 3.)


      Den Vaterschaftstest habe ich Anfang 2009 erstellen lassen, aber erst Anfang 2011 an den rechtlichen Vater geschickt. Am Telefon sagte ich ihm im Sept. 2010 zum ersten Mal mündlich, daß seine Vaterschaft nicht sicher sei (mit Absicht diplomatisch) und spätestens im Oktober 2010 erfuhr er in der Gerichtssitzung meiner Vaterschaftsanfechtung vom "Fehltritt" seiner damaligen Ehefrau (in der empfängnisbereiten Zeit).



      Was halt niemand versteht ist, daß er Ende 2010 nicht so reagierte, wie normalerweise 99 % der Männer reagieren würden, nämlich mit energischen Willen die Vaterschaft sofort zu klären. Die Kindmutter konnte ihm wohl einreden daß er trotzdem der Vater ist. Vor allem deshalb schichte ich den Test an ihn, vorher ging ich davon aus daß dies nicht nötig wäre und das Gerichtsverfahren dazu führen würde, ihn von seiner Nichtvaterschaft zu überzeugen.



      Nach meiner Einschätzung läuft seine Anfechtungsfrist im Sept. oder spätestens im Okt. 2012 aus. Ende 2010 beim Anfechtungsverfahren war ich kontaktmäßig erst ein Jahr von meinem Kind getrennt und natürlich bereit alle Konsequenzen meiner rechtlichen Vaterschaft zu übernehmen.



      Heute, nachdem ich mich mit vielen ausgetauscht habe und mir die Aussage meines Anwalt 2010 wieder in Erinnerung kam, wo er mir mit dramatischen Worten sehr eindringlich riet, doch "um Gottes Willen" nicht weiter auf der Erlangung meiner Vaterschaft zu dringen, sehe ich die Gesamtlage nun in der Tat um Einiges sachlicher, realistischer.



      Nachdem ja der rechtliche Vater seine faire Chance hatte, warte ich, ja fast schon mit einem gewissen Bangen den nächsten Oktober ab. Ich denke, daß dann die Rückzahlung des Unterhaltes vom Tisch ist. Das war ja auch meine Frage zu diesem Punkt.



      Für Laien wie mich ist das alles ohnehin schwer zu verstehen. Im Anfechtungsverfahren 2010 hätte ich "gegen das Kind geklagt". Habe ich doch gar nicht sondern gegen den rechtlichen Vater, oder nicht?



      Jedenfalls verjähren aber doch alle zivilrechtlichen Ansprüche dieser Art, egal ob aus Unterhaltszahlungen oder Mängel beim Kauf einer Ware, wenn der Anspruchberechtigte von den Umständen weiß.



      Und der rechtliche Vater weiß in meinem Fall davon, seine Zwei-Jahres-Frist läuft also definitiv und spätestens Okt. 2012 aus und dann sollte das Thema Unterhaltsrückzahlung für mich eigentlich erledigt sein.



      Es ist ja auch wohl nur der rechtliche Vater als einzige Person, der eine Unterhaltsrückzahlung gegen mich betreiben kann, weil es eben sein Geld war. Und sein einziger Weg wäre die Anfechtung, die ihm aber nach Fristablauf versperrt ist. Mir erscheint das absolut logisch, aber würde das ein Richter im Streitfall auch so sehen?


      Möchte noch hinzufügen, daß ich nach wie vor Verantwortung für mein Kind übernehmen möchte, würde aber das Geld, daß dem rechtlichen Vater zugestanden hätte, lieber meinem leiblichen Kind zukommen lassen.