Urlaubszustimmung

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    • Urlaubszustimmung

      Hallo liebe Forumsuser, :)

      falls es zu diesem Thema bereits einen ähnlichen EIntrag gibt bitte ich schon jetzt um entschuldigung...



      nun zu meiner Frage: Mein Partner wurde von seiner (Noch)-Frau (Trennungsjahr ist im Feb 2013 zu ende) verlassen und sie hat die Kinder bei ihm gelassen als sie zu ihrem neuen Freund gezogen ist. Er hat die Kinder im Alltag und sie holt die KInder nach belieben jeden 2ten Sonntag für ein paar std. und auch ansonsten meldet sie sich nur unregelmäßig mal per telefon.

      Nach einem Termin beim Jugendamt wegen der Unterhaltsfrage, rief die KM an um dem KV mitzuteilen, dass sie sich informiert hätte über das "Umgangsrecht" und das er ohne ihre Zustimmung die Kinder nicht mit den Großeltern zusammen verreisen lassen darf (geplant ist eine Woche Urlaub bei den Verwandten in Polen - die Kinder waren schon öfters sowohl mit den Eltern als auch mit den Großeltern dort). Und er solle ein Schrieben aufsetzten, welches sie dann unterschreiben müsste.

      Die Frage an sich ist nun, darf sie den geplanten Urlaub verweigern? Meines erachtens hat dies nichts mit "Umgangsrecht" zu tun, sondern fällt für mein Verständnis eher in "Aufenthaltsbestimmungsrecht".

      Hat sie überhaupt - da sie ja ausgezogen ist und die kinder in der Obhut des KV gelassen hat und er somit alle entscheidungen zu treffen hat, da sie sich nicht kümmert- Recht in irgendeiner weise etwas zu bestimmen bzw. etwas zu verlangen? ?( ?(
    • Hallo,

      die KM kann natürlich nicht verbieten, dass das Kind mit den Großeltern verreist. Auch ist ihre Zustimmung dazu nicht erforderlich. Eine solche Entscheidung kann der KV, im Rahmen der Alltagssorge, allein entscheiden.

      Und wie Du schon vermutest, hat das alles nichts mit dem Umgangsrecht zu tun. Außer das das KInd ein Recht auf Umgang mit nahen Bezugspersonen hat, wozu die Großeltern sicherlich zählen.

      LG chico
    • Hy, das ist oft strittig, besonders wenn es um Auslandsaufenthalte geht.

      Ich denke, es ist ausreichend wenn der "abwesende ET" unterrichtet wird. Und dann ggf. eine Regelung treffen falls deswegen Umgang ausfällt.

      i.d.R. ist Urlaub (im "normalen" Rahmen) nicht zustimmungspflichtig. Und wie Du es hier beschreibst sehe ich da keine Ausnahme.

      Allerdings ist die geschilderte Vorgeschichte kein Grund den abwesenden ET irgendwelche Rechte abzuerkennen.
      Und hier liegt keine "Alleinsorge" vor !
      Mit schwarzgelben Grüßen der Hemshöfer
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