Hallo, Foris !
Der Bundesfinanzhof hat in Bestätigung seiner bisherigen Rechtssprechung bestätigt, dass die 4-Monts-Regelung für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht verfassungswidrig ist =
für ein Kind, das volljährig aber noch nicht 25 Jahre alt ist, besteht Kindergeldanspruch, wenn es sich in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. (...)
So weit, so gut.
Frage:
Tochter, mittlerweile 18 Jahre alt, strebt im Mai/Juni 2013 das Abi an. Ob Lehre oder Studium ist mir als KV nicht bekannt, iczh vermute einen Studiumswunsch.
Von Mai bis Beginn des üblichen Wintersenesters im Oktober sind es mehr als 4 Monate - wie berechnet sich für diese Übergangszeit dann der KU, wenn Kindergeld nur 4 Monate wietergezahlt wird ?
LG baumeister
Der Bundesfinanzhof hat in Bestätigung seiner bisherigen Rechtssprechung bestätigt, dass die 4-Monts-Regelung für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht verfassungswidrig ist =
für ein Kind, das volljährig aber noch nicht 25 Jahre alt ist, besteht Kindergeldanspruch, wenn es sich in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. (...)
So weit, so gut.
Frage:
Tochter, mittlerweile 18 Jahre alt, strebt im Mai/Juni 2013 das Abi an. Ob Lehre oder Studium ist mir als KV nicht bekannt, iczh vermute einen Studiumswunsch.
Von Mai bis Beginn des üblichen Wintersenesters im Oktober sind es mehr als 4 Monate - wie berechnet sich für diese Übergangszeit dann der KU, wenn Kindergeld nur 4 Monate wietergezahlt wird ?
LG baumeister
Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...