Welchen Namen und welche Rechte/Stellung hat meine Tochter, wenn ihre Mutter erneut heiratet?

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    • Welchen Namen und welche Rechte/Stellung hat meine Tochter, wenn ihre Mutter erneut heiratet?

      Hi,
      meine Tochter aus Erstehe ist 15Jahre, trägt meinen Namen, da dem KV erst nach dem Abstillen die finanziellen Konsequenzen der Kindesgeburt finanziell bewusst wurden und mit mir zum Traualtar marschierte. Ich bin Harz4-Aufstockerin, das Kindergeld wandert zum KV, damit es nicht von der Arge einkassiert wird. Meine Tochter ist also unehelich geboren, ehelich aufgwachsen bis 2009 und eine Scheidungskind bis dato.
      Was passiert, wenn ich eine neue Ehe eingehe und den Namen des Mannes annehme? Behält sie dann meinen Geburtsnamen, der ja ihrer ist?
      Und hat sie dann auch Unterhaltsansprüche an den Zweitvater?
      Sie lebt zur Hälfte in unserem neuen Patchworkhaushalt, zur anderen beim alleinlebenden KV.
      Ich versuche die Konsequenzen dieser Entscheidung im Vorfeld abzuchecken, wäre schön, wenn es hier Tips dazu gibt.
      lg laonella
    • Hallo laonella,

      Ich bin Harz4-Aufstockerin, das Kindergeld wandert zum KV, damit es nicht von der Arge einkassiert wird.


      Dann empfehle ich ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

      Der wird für seine Dienste bezahlt,und Moral spielt keine Rolle.


      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,



      was die Sache mit dem Nachnamen angeht, sollte es relativ unstrittig sein.

      Das Kind trägt Deinen Nachnamen, daher sollte bei erneuter Heitrat eine Einebnennung nach § 1618 BGB unproblematische sein. Der KV muss seine Zustimmung nicht geben. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass die Einbenennung nur ein mal vorgenommen werden kann. Das Kind würde den neuen Nachnamen so lange behalten, bis es selber mal heiratet. Auch wenn Du nochmals heiraten solltest, behält das Kind den Nachnamen eines "fremden" Menschen. Ich sehe die Einbenennung sehr kritisch.

      Was hier den Bezug des Kindergeldes angeht, begehst Du zur Zeit Sozialbetrug. Das Kindergeld gehört in Deine Haushaltskasse, da das Kind bei Dir lebt. Ob hier die hälftige Unterbringung beim KV unschädlich ist, wage ich zu bezweifeln.Da ist der KV gar nicht bezugsberechtigt. Wo ist denn das Kind gemeldet? Eigentlich wäre es auf den Bedarf des Kindes anzurechnen.

      LG chico
    • Hallo Laonella,

      das Kind hat doch einen Namen und wird diesen auch behalten. Dein neuer Ehemann ist nur mit dir verheiratet, er wird nicht gleichzeitig Dein Kind, das Du mit einem anderen Mann hast, adoptieren. Oder doch? Warum sollte Dein Kind seinen Namen wechseln, nur weil Du einen anderen Mann heiratest? Zumal sie mittlerweile bereits 15 Jahre alt ist. Stell Dir vor, Sie muss überall ihren Namen ändern. Auch der leibliche Vater wäre dadurch emotional betroffen. Wenn Du namentlich nicht mehr zu Deinem Kind gehören willst - Deine Entscheidung. Das Kind jedoch bleibt Dein Kind aus der Erstehe und nur Du und Dein Exmann sind auch finanziell diesem Kind verpflichtet.

      @Chico - das Kind lebt nicht nur bei ihr - die beiden haben ein Wechselmodell 50:50. Und je nach Einkommen, geht das finanzielle dann auch 50:50 auf, oder zahlt hier die KM einfach das Kindergeld wie Unterhalt an den Exmann.

      Gruß von Frau Glück
    • Hy laonella, ich versuche sachlich zu antworten:

      * Euer Kind ist durch die Heirat ehelich geworden, d.h. Ihr habt seitdem die gemeinsame elterliche Sorge.

      * der Name des Kindes ändert sich nicht automatisch mit Deinem Namen. Bei einem Änderungswunsch müßtest Du dich mit KV abstimmen.

      * eine "neue" Heirat eines ET ändert nix an den Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen die Eltern.

      * Eure KG-Regelung dürfte m.E. nicht mit KG-Gesetz zu vereinbaren sein. Hat denn das "H4-Amt" nicht das (1/2)KG bei Dir einberechnet ?
      Mit schwarzgelben Grüßen der Hemshöfer
      ISUV-Mitglied seit 1987
    • Hallo,

      vermutlich ist das Kind - auf Grund der besonderen Konstellation - gar nicht in der Bedarfsgemeinschaft. Es wird durch Unterhalt und Kindergeld seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Dann wäre das OK.

      Einen Betrug kann man sehr wahrscheinlich ausschließen. Die JobCenter prüfen sehr genau die Kindergeldansprüche.

      Gruß
      Susanne
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