Seit 2009 werden zahlreiche Zweit- und Patchworkfamilien mit erheblich höheren Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung belastet. Dies gilt für alle Familien, bei denen eine beitragsfreie Familienversicherung des Ehepartners oder von Kindern ausgeschlossen ist und ein Familienmitglied sich freiwillig in der GKV versichern muss. Die Zusatzbelastung ist um so höher, je mehr Kinder vorhanden sind, aber nicht beitragsfrei mitversichert werden können.
Eine von der Mehrbelastung betroffene Zweitfamilie entsteht dadurch, dass ein Ehepartner eigene Kinder mit in die Ehe bringt und eine beitragsfreie Familienversicherung ausgeschlossen ist. Das ist z.B. bei Beamten und Selbstständigen der Fall, oder wenn die Gesamteinkünfte einen Grenzbetrag überschreiten.
Die Beiträge freiwilliger Mitglieder in der GKV (z.B. einer "Hausfrau und Mutter") orientieren sich an der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der Familie. Zur Beitragsbemessung werden auch die Bruttoeinkünfte des nicht GKV-versicherten Ehegatten herangezogen. Von den Einkünften werden zunächst Freibeträge für "Unterhaltsberechtigte" abgezogen. Der Rest wird dann zur Hälfte dem freiwilligen Mitglied als beitragsrelevantes Einkommen zugeordnet. Ggf. erfolgt eine Anhebung auf den Mindestbetrag (knapp 900 Euro) oder eine Kürzung auf den Höchstbetrag (rund 1900 Euro). Es sind dann 15,5% als GKV-Beitrag zu zahlen. Der Mindestbeitrag liegt derzeit bei etwa 130 Euro, der Höchstbeitrag bei rund 290 Euro.
Jahrzehntelang wurden als "Unterhaltsberechtigte" alle Familienmitglieder anerkannt, z.B. alle Kinder und Enkel, die im Haushalt lebten. Seit 2009 werden nur noch "gemeinsame" Kinder als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt. Dies ergibt sich aus dem neuen § 240 Absatz 5 SGB V.
Gegenüberstellung anhand einer Patchworkfamilie mit drei nicht gemeinsamen Kindern, ein Einkommen i.H.v. 4000 Euro (brutto)
alte Regelung:
4000 Euro abzgl. 3 Freibeträge (rund 2700 Euro) = 1300 Euro
davon die Hälfte = 650 Euro
zu zahlen (15,5% vom Mindestbetrag): rund 130 Euro
neue Regelung:
4000 Euro abzgl. 0 Freibeträge (0 Euro) = 4000 Euro
davon die Hälfte = 2000 Euro
zu zahlen (15,5% vom Höchstbetrag): rund 290 Euro
Mit der Änderung des § 240 Absatz 5 SGB V wollte man ursprünglich AUCH Kinder mit Freibeträgen berücksichtigen, die nicht mehr im Haushalt leben, aber weiterhin unterhaltsberechtigt sind. Der GKV-Spitzenverband hat dies in seinen einheitlichen Beitragsgrundsätzen jedoch nur für Familien umgesetzt, in denen der leibliche Elternteil oder der Stiefelternteil Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt. In allen anderen Familien werden nur noch "gemeinsame" Kinder berücksichtigt.
Diesen Irrsinn kann man auch anders beschreiben:
Bei gleich hohen Einkünften ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Familie mit 3 nicht gemeinsamen Kindern 3x so hoch (4000 Euro) wie die einer Familie mit 3 gemeinsamen Kindern (1300 Euro),
oder
Bei gleich hohen Einkünften ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Arneitnehmer-Familie mit 3 nicht gemeinsamen Kindern 3x so hoch (4000 Euro) wie die einer Familie mit 3 nicht gemeinsamen Kindern und Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit (1300 Euro),
Unser Widerspruch und eine Klage beim Sozialgericht wurden abgewiesen.
Ich habe zum Sachverhalt auf www.bundestag.de eine öffentliche Petition eingereicht (Nr. 24346). Sie wird wohl ab Mitte Mai zu sehen sein und könnte dann auch mitgezeichnet werden.
Eine von der Mehrbelastung betroffene Zweitfamilie entsteht dadurch, dass ein Ehepartner eigene Kinder mit in die Ehe bringt und eine beitragsfreie Familienversicherung ausgeschlossen ist. Das ist z.B. bei Beamten und Selbstständigen der Fall, oder wenn die Gesamteinkünfte einen Grenzbetrag überschreiten.
Die Beiträge freiwilliger Mitglieder in der GKV (z.B. einer "Hausfrau und Mutter") orientieren sich an der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der Familie. Zur Beitragsbemessung werden auch die Bruttoeinkünfte des nicht GKV-versicherten Ehegatten herangezogen. Von den Einkünften werden zunächst Freibeträge für "Unterhaltsberechtigte" abgezogen. Der Rest wird dann zur Hälfte dem freiwilligen Mitglied als beitragsrelevantes Einkommen zugeordnet. Ggf. erfolgt eine Anhebung auf den Mindestbetrag (knapp 900 Euro) oder eine Kürzung auf den Höchstbetrag (rund 1900 Euro). Es sind dann 15,5% als GKV-Beitrag zu zahlen. Der Mindestbeitrag liegt derzeit bei etwa 130 Euro, der Höchstbeitrag bei rund 290 Euro.
Jahrzehntelang wurden als "Unterhaltsberechtigte" alle Familienmitglieder anerkannt, z.B. alle Kinder und Enkel, die im Haushalt lebten. Seit 2009 werden nur noch "gemeinsame" Kinder als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt. Dies ergibt sich aus dem neuen § 240 Absatz 5 SGB V.
Gegenüberstellung anhand einer Patchworkfamilie mit drei nicht gemeinsamen Kindern, ein Einkommen i.H.v. 4000 Euro (brutto)
alte Regelung:
4000 Euro abzgl. 3 Freibeträge (rund 2700 Euro) = 1300 Euro
davon die Hälfte = 650 Euro
zu zahlen (15,5% vom Mindestbetrag): rund 130 Euro
neue Regelung:
4000 Euro abzgl. 0 Freibeträge (0 Euro) = 4000 Euro
davon die Hälfte = 2000 Euro
zu zahlen (15,5% vom Höchstbetrag): rund 290 Euro
Mit der Änderung des § 240 Absatz 5 SGB V wollte man ursprünglich AUCH Kinder mit Freibeträgen berücksichtigen, die nicht mehr im Haushalt leben, aber weiterhin unterhaltsberechtigt sind. Der GKV-Spitzenverband hat dies in seinen einheitlichen Beitragsgrundsätzen jedoch nur für Familien umgesetzt, in denen der leibliche Elternteil oder der Stiefelternteil Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt. In allen anderen Familien werden nur noch "gemeinsame" Kinder berücksichtigt.
Diesen Irrsinn kann man auch anders beschreiben:
Bei gleich hohen Einkünften ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Familie mit 3 nicht gemeinsamen Kindern 3x so hoch (4000 Euro) wie die einer Familie mit 3 gemeinsamen Kindern (1300 Euro),
oder
Bei gleich hohen Einkünften ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Arneitnehmer-Familie mit 3 nicht gemeinsamen Kindern 3x so hoch (4000 Euro) wie die einer Familie mit 3 nicht gemeinsamen Kindern und Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit (1300 Euro),
Unser Widerspruch und eine Klage beim Sozialgericht wurden abgewiesen.
Ich habe zum Sachverhalt auf www.bundestag.de eine öffentliche Petition eingereicht (Nr. 24346). Sie wird wohl ab Mitte Mai zu sehen sein und könnte dann auch mitgezeichnet werden.