Unterhalt bei eheähnlichem Verhältnis?

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    • Unterhalt bei eheähnlichem Verhältnis?

      Hallo,

      wie ist es denn, wenn die 21-jährige Tochter, die seit Oktober 2011 studiert bei ihrem Lebensgefährten, der voll verdient wohnt?
      Sie selbst verdient 225,-€ durch einen Job, bekommt Bafög und wohnt bei/ mit ihrem Freund zusammen...
      Ist das nicht ein eheähnliches Verhältnis? Und muss der Vater, wenn die Tochter in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, weiterhin Unterhalt für sie zahlen?

      Wie kann man hier eheähnliches Verhältnis definieren und was hat das unterhaltsmäßig für eine Bedeutung?

      Uwe
    • Hallo K.Uwe,

      also wenn Deine Tochter Bafög bekommt und 225 Euro noch verdient ist die Frage ob Sie überhaupt noch Unterhalt beabspruchen kann.

      Der Baföghöchstsatz liegt bei 670 Euro (wenn sie nicht bei den Eltern wohnt) abzüglich der 225 Euro Verdienst und abzüglich Kindergeld macht 261 Euro.

      Wieviel Bafög bekommt denn Deine Tochter?

      Holger
    • Hallo Holger,

      danke für deine Antwort.
      Etwa zwischen 60,- und 70,- € bekommt sie Bafög (genau muss ich mal raussuchen) und ich soll nun noch 410,- € Unterhalt zahlen.
      Das ist schon einiges, wenn ich bedenke, dass ich noch für meine Jüngere Unterhalt zahlen darf.

      Gruß Uwe
    • Hallo Uwe,

      wie kommt der UH-Betrag von 410 € zustande? Stell doch mal genauere Zahlen ein. So ist das wenig nachvollziehbar.

      Was das Zusammenleben der Tochter mit ihrem freund anbelangt, kann ich mir nicht vorstellen, dass sich das auf deine UH-Pflicht auswirkt. Es ist beim Ehegattenunterhalt schon äußerst schwer nachzuweisen und vor allem durchzusetzen, dass das Zusammenleben der Ex mit dem Neuen eine "gefestigte Beziehung" darstellt mit den entsprechenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen.
      Dass bei der volljährigen Tochter, der du die Finanzierung ihrer Ausbildung schuldest, durch das Zusammenleben mit dem Freund deine Unterhaltspflicht auf diesen übergeht, glaube ich kaum.

      Interessant wäre, ob es dazu irgendwelche Urteile gibt.

      Gruß
      Kurt
    • Unterhalt bei eheähnlichem Verhältnis?

      Hallo,
      wer hat denn den Unterhalt (410,-€) berechnet? Wer auch immer: Der Betrag erscheint mir zu hoch.
      Ob hier von einem eheähnlichen Verhältnis ausgegangen werden kann bezweifele ich. Dennoch kann möglicherweise ein geldwerter Vorteil bei der
      Lebensführung deiner Tochter durch das Zusammenleben mit ihrem Freund vorliegen. Genaues dazu weiß ich leider nicht.
      Zusätzlich ist zu prüfen, ob dein Selbstbehalt bei Zahlung von Kindesunterhalt an deine beiden Töchter (gibt es weitere Unterhaltsberechtigte?) gewahrt ist.

      Gruß
      Zweimann
    • Danke erst mal für eure Antworten.
      Ich werde die genauen Zahlen mal raussuchen und später reinstellen, damit ihr ein besseres Bild habt.
      Die 410,-€ hat meine RA berechnet, weswegen ich auch anderweitig Hilfe und Rat suche. Auch mir kommt das zu viel vor.
      Meine RA hat sonst immer klare Aussagen getroffen, hüllt sich aber gerade in eher geheimnisvolles Schweigen.
      Das verwirrt mich sehr.
      Ich melde mich später mit den genauen Zahlen. Danke Uwe
    • Ex nicht leistungsfähig?

      Hallo Uwe,

      auch wenn deine Angaben sehr ungefähr sind, die 410 € sind alles andere als abwegig: 670 € UH-Bedarf - 184 € Kindergeld - 70 € Bafög = 416 €. Der Studentenjob wird dabei eher nicht zu berücksichtigen sein, da er meist als überobligatorisch gewertet wird.

      Was mich aber interessiert: Was ist eigentlich mit der Kindsmutter? Hat sie kein Einkommen?

      Gruß

      Kurt
    • Hallo Uwe,

      dein Ansinnen, die Ausbildungskosten deines Kindes mit der Begründung "eheähnliches Verhältnis" auf den Freund abzuwälzen, finde ich peinlich. Was hat der Freund mit der Ausbildung deines Kindes zu tun? Sei froh, dass dein Kind studiert, nebenbei arbeitet und in einer festen Beziehung lebt.

      Wenn du deine Tochter nicht mehr alleine unterstützen willst, könntest du dich an die KM wenden.

      Grüße!
    • Na ja Kurt,

      als überobligationsmäßig würde ich den Job bei einer 21-jährigen nicht ansehen. Allerdings sind die 670 € Bedarf ohne Krankenversicherung, Studiengebühren und ausbildungsbedingte Aufwände. Und da sind die 225 € schnell wieder geschluckt und es kommen doch rund 400 € Unterhaltsbedarf raus.
      Das Thema "eheähnliche Gemeinschaft" kenne ich beim Kindesunterhalt nicht, denn es gibt beim Lebensgefährten der Tochter keinerlei Verpflichtungen für den Unterhalt der Tochter zu sorgen.
      Und klar: Die Mutter ist selbstverständlich gequotelt nach ihrem Einkommen ebenfalls barunterhaltspflichtig - leider ohne die verschärfte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, dass sie nicht mehr arbeiten muss, als jetzt auch. Das heißt auch, wenn sie jetzt nicht leistungsfähig ist, muss sie sich nicht um Leistungsfähigkeit kümmern.

      Grüße
    • Hallo Max,

      Max schrieb:

      als überobligationsmäßig würde ich den Job bei einer 21-jährigen nicht ansehen.

      Das ist Ansichtssache. Grundsätzlich ist der Student während seiner Ausbildung ja nicht verpflichtet, irgendwelche Nebentätigkeiten auszuüben. Tut er das dennoch, ohne damit seine Studium in die Länge zu ziehen, dann kann man das sehr wohl als überobligationsmäßig ansehen.

      Ansonsten ist das halt wieder, wie so oft im UH-Recht "vom Einzelfall abhängig":

      Ob - und wenn ja in welcher Höhe - Einkommen aus einem Nebenjob angerechnet wird, ist leider eine Frage des Einzelfalls und lässt sich allgemein schwer sagen. Was sich allerdings sagen lässt ist, dass Ihr während der Ausbildung grundsätzlich nicht verpflichtet seid, nebenbei Geld zu verdienen. (...) Die Höhe der Anrechnung
      eigenen Einkommens richtet sich "nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles". Das hilft nicht wirklich weiter, ist aber eine Formulierung, die man in diesem Zusammenhang immer wieder in Gerichtsentscheidungen liest. Ein wichtigerFaktor in der Abwägung aller Umstände ist - so viel lässt sich dann doch sagen -, ob die Nebentätigkeit voraussichtlich zu einer Verlängerung des Studiums führen wird. Ist dies der Fall, so spricht dies für einen höheren Anrechnungsbetrag, denn Eure Eltern müssen ja dann auch länger Unterhalt zahlen. Verzögert sich die Ausbildung eher nicht, wird weniger angerechnet.

      studis-online.de/StudInfo/Stud…ung/unterhalt.php?seite=3

      Ich persönlich gehe so damit um, dass mich die Nebeneinkünfte meiner Tochter nicht interessieren, die sie aus Nebenjobs erzielt, da ich das Vertrauen habe, dass sie ihr Studium zielstrebig durchführt.

      Gruß

      Kurt
    • Ja, Kurt, auf hoher See und vor Gericht...

      Deine Einstellung in allen Ehren, aber wenn das Geld knapp ist, ist es kaum zuzumuten, den Verdienst des Kindes nicht anzurechnen, denn dann liegen wir wieder bei über 600 €. Dumm ist auch, dass bei KU trotz der Rangstufe 4 des Kindes der Unterhalt für das jüngere Kind nicht vom Einkommen abgezogen werden darf. Das gilt nur für den Ehegattenunterhalt.
      Ich glaube, dass die RAin des Themenstarters ganz ordentloich gerechnet hat.

      Grüße
    • Hallo Max,

      offenbar beziehst du in deine Kalkulation automatisch Studiengebühren sowie Krankenversicherung mit ein. Erstere gibt es aber ab kommendem Wintersemester nur noch in Bayern und Niedersachsen, soweit ich richtig informiert bin. Und der Großteil der Studenten dürfte kostenfrei familienversichert sein, schätze ich mal.

      Abgesehen davon, dass die 225 € Nebenverdienst auf gar keinen Fall voll auf den UH-Bedarf angerechnet werden würden.

      Und schließlich noch: Mit welcher Motivation sollte sich ein Student noch etwas nebenbei erarbeiten wollen, wenn er ohne zusätzliche Arbeit unter dem Strich genauso viel haben könnte?

      Gruß

      Kurt