Hallo Forumsgemeinde!
Anbei ein aktuelles Urteil 1. Instanz zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens unter Einbeziehung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens. Ich gebe hier die Berechnung und die Begründung des Gerichts an. Vielleicht nützt es ja jemand.
Hier zunächst die Berechnung, danach die Begründung.
Berechnung des Gerichts:
Steuerjahr 2009 (LstKl 1, KFB 1)
Bruttolohn: 76689,58
./. Lohnsteuer: -22138,00
./. Soli: -1078,44
./. Kirchensteuer: -1764,72
./. Rentenversicherung: -6447,60
./. Arbeitslosenversicherung: -907,20
./. Krankenversicherung: -987,84
Netto: 43365,78
Mtl. Netto: 3613,82
Nutzungsvorteil Dienstwagen: 300
./. Steuerlast Dienstwagen: -436,72
./. berufsbedingte Aufwendungen: -150
Insgesamt: 3327,10
Begründung des Gerichts:
Steuerbrutto Jahr 2009: 87587,38
Darin enthalten ist 12 mal der Betrag von 908,15 für den Dienstwagen.
Daraus ergibt sich Gesamtbrutto zu 87587,38 – (12*908,15) = 76689,58
Ohne Dienstwagen errechnet sich eine Jahresnetto zu 43365,78, was zu einem Monatsnetto zu 3613,82 geführt hätte. Der Steuerbruttoverdienst lag um 10897,80 als der Berechnung zugrunde liegende fiktive Gesamtbruttoverdienst, was der Tatsache geschuldet ist, dass der Beklagte das ganze Jahr einen BMW 320d als Dienstwagen genutzt hat.
Rechnet man den auf den Dienstwagen entfallenden Steuernachteil heraus, indem den um die Dienstwagenkosten bereinigten Wert einsetzt, ergibt sich ein Jahres-Nettoeinkommen von 43365,78. Errechnet man das Netto-Einkommen aus dem Steuer-Bruttoverdienst von 87587,38, ergibt sich ein Jahresnetto von 38125,12. Die Differenz beider Beträge weist die Dienstwagen bezogene Steuerlast aus, nämlich einen Betrag von 5240,66 was monatlich einem Betrag von 436,72 entspricht.
Der Nutzungswert eines Fahrzeuges ist nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil und wird durch die mit ihm verbundene Steuermehrbelastung nicht erschöpft (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1585). Der Nutzungsvorteil ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nach der Tabelle des ADAC (Autokosten 2010) liegen die Kosten für einen BMW 320d bei 621-648 €. Der ADAC Tabelle liegt eine Jahresgesamtleistung von 15.000 km zugrunde. Der Beklagte fuhr 10.000 km pro Jahr. Darüber hinaus kann im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung berücksichtigt werde, dass der Beklagte privat ein preiswerteres Auto gefahren hätte. Schließlich handelte es sich bei dem Dienstwagen nicht um einen Neuwagen (Bj 3/2007). Unter Berücksichtigung all dessen dürfte der Nutzungsvorteil vor Abzug der Steuerlast mit monatlich 300 € zu bewerten sein.
Der Nutzungsvorteil wird derart errechnet, dass aus dem um den Sachbezug verminderten Bruttoeinkommen ein Nettoeinkommen ermittelt wird, nachdem dieser um die Steuer- und Abgabenmehrbelastung vermindert wurde, die auf dem steuerlich ermittelten Nutzungsvorteil liegt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O., S. 1586). Das ist in der Berechnung oben geschehen indem Nutzungslast und Steuerlast berücksichtigt wurden.
Ende Begründung
Gruß
Anbei ein aktuelles Urteil 1. Instanz zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens unter Einbeziehung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens. Ich gebe hier die Berechnung und die Begründung des Gerichts an. Vielleicht nützt es ja jemand.
Hier zunächst die Berechnung, danach die Begründung.
Berechnung des Gerichts:
Steuerjahr 2009 (LstKl 1, KFB 1)
Bruttolohn: 76689,58
./. Lohnsteuer: -22138,00
./. Soli: -1078,44
./. Kirchensteuer: -1764,72
./. Rentenversicherung: -6447,60
./. Arbeitslosenversicherung: -907,20
./. Krankenversicherung: -987,84
Netto: 43365,78
Mtl. Netto: 3613,82
Nutzungsvorteil Dienstwagen: 300
./. Steuerlast Dienstwagen: -436,72
./. berufsbedingte Aufwendungen: -150
Insgesamt: 3327,10
Begründung des Gerichts:
Steuerbrutto Jahr 2009: 87587,38
Darin enthalten ist 12 mal der Betrag von 908,15 für den Dienstwagen.
Daraus ergibt sich Gesamtbrutto zu 87587,38 – (12*908,15) = 76689,58
Ohne Dienstwagen errechnet sich eine Jahresnetto zu 43365,78, was zu einem Monatsnetto zu 3613,82 geführt hätte. Der Steuerbruttoverdienst lag um 10897,80 als der Berechnung zugrunde liegende fiktive Gesamtbruttoverdienst, was der Tatsache geschuldet ist, dass der Beklagte das ganze Jahr einen BMW 320d als Dienstwagen genutzt hat.
Rechnet man den auf den Dienstwagen entfallenden Steuernachteil heraus, indem den um die Dienstwagenkosten bereinigten Wert einsetzt, ergibt sich ein Jahres-Nettoeinkommen von 43365,78. Errechnet man das Netto-Einkommen aus dem Steuer-Bruttoverdienst von 87587,38, ergibt sich ein Jahresnetto von 38125,12. Die Differenz beider Beträge weist die Dienstwagen bezogene Steuerlast aus, nämlich einen Betrag von 5240,66 was monatlich einem Betrag von 436,72 entspricht.
Der Nutzungswert eines Fahrzeuges ist nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil und wird durch die mit ihm verbundene Steuermehrbelastung nicht erschöpft (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1585). Der Nutzungsvorteil ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nach der Tabelle des ADAC (Autokosten 2010) liegen die Kosten für einen BMW 320d bei 621-648 €. Der ADAC Tabelle liegt eine Jahresgesamtleistung von 15.000 km zugrunde. Der Beklagte fuhr 10.000 km pro Jahr. Darüber hinaus kann im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung berücksichtigt werde, dass der Beklagte privat ein preiswerteres Auto gefahren hätte. Schließlich handelte es sich bei dem Dienstwagen nicht um einen Neuwagen (Bj 3/2007). Unter Berücksichtigung all dessen dürfte der Nutzungsvorteil vor Abzug der Steuerlast mit monatlich 300 € zu bewerten sein.
Der Nutzungsvorteil wird derart errechnet, dass aus dem um den Sachbezug verminderten Bruttoeinkommen ein Nettoeinkommen ermittelt wird, nachdem dieser um die Steuer- und Abgabenmehrbelastung vermindert wurde, die auf dem steuerlich ermittelten Nutzungsvorteil liegt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O., S. 1586). Das ist in der Berechnung oben geschehen indem Nutzungslast und Steuerlast berücksichtigt wurden.
Ende Begründung
Gruß