Urteil: Unterhaltsrelevantes Einkommen mit Firmenwagen

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    • Urteil: Unterhaltsrelevantes Einkommen mit Firmenwagen

      Hallo Forumsgemeinde!

      Anbei ein aktuelles Urteil 1. Instanz zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens unter Einbeziehung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens. Ich gebe hier die Berechnung und die Begründung des Gerichts an. Vielleicht nützt es ja jemand.

      Hier zunächst die Berechnung, danach die Begründung.

      Berechnung des Gerichts:

      Steuerjahr 2009 (LstKl 1, KFB 1)
      Bruttolohn: 76689,58
      ./. Lohnsteuer: -22138,00
      ./. Soli: -1078,44
      ./. Kirchensteuer: -1764,72
      ./. Rentenversicherung: -6447,60
      ./. Arbeitslosenversicherung: -907,20
      ./. Krankenversicherung: -987,84

      Netto: 43365,78
      Mtl. Netto: 3613,82

      Nutzungsvorteil Dienstwagen: 300
      ./. Steuerlast Dienstwagen: -436,72
      ./. berufsbedingte Aufwendungen: -150

      Insgesamt: 3327,10


      Begründung des Gerichts:

      Steuerbrutto Jahr 2009: 87587,38
      Darin enthalten ist 12 mal der Betrag von 908,15 für den Dienstwagen.
      Daraus ergibt sich Gesamtbrutto zu 87587,38 – (12*908,15) = 76689,58

      Ohne Dienstwagen errechnet sich eine Jahresnetto zu 43365,78, was zu einem Monatsnetto zu 3613,82 geführt hätte. Der Steuerbruttoverdienst lag um 10897,80 als der Berechnung zugrunde liegende fiktive Gesamtbruttoverdienst, was der Tatsache geschuldet ist, dass der Beklagte das ganze Jahr einen BMW 320d als Dienstwagen genutzt hat.

      Rechnet man den auf den Dienstwagen entfallenden Steuernachteil heraus, indem den um die Dienstwagenkosten bereinigten Wert einsetzt, ergibt sich ein Jahres-Nettoeinkommen von 43365,78. Errechnet man das Netto-Einkommen aus dem Steuer-Bruttoverdienst von 87587,38, ergibt sich ein Jahresnetto von 38125,12. Die Differenz beider Beträge weist die Dienstwagen bezogene Steuerlast aus, nämlich einen Betrag von 5240,66 was monatlich einem Betrag von 436,72 entspricht.

      Der Nutzungswert eines Fahrzeuges ist nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil und wird durch die mit ihm verbundene Steuermehrbelastung nicht erschöpft (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1585). Der Nutzungsvorteil ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nach der Tabelle des ADAC (Autokosten 2010) liegen die Kosten für einen BMW 320d bei 621-648 €. Der ADAC Tabelle liegt eine Jahresgesamtleistung von 15.000 km zugrunde. Der Beklagte fuhr 10.000 km pro Jahr. Darüber hinaus kann im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung berücksichtigt werde, dass der Beklagte privat ein preiswerteres Auto gefahren hätte. Schließlich handelte es sich bei dem Dienstwagen nicht um einen Neuwagen (Bj 3/2007). Unter Berücksichtigung all dessen dürfte der Nutzungsvorteil vor Abzug der Steuerlast mit monatlich 300 € zu bewerten sein.

      Der Nutzungsvorteil wird derart errechnet, dass aus dem um den Sachbezug verminderten Bruttoeinkommen ein Nettoeinkommen ermittelt wird, nachdem dieser um die Steuer- und Abgabenmehrbelastung vermindert wurde, die auf dem steuerlich ermittelten Nutzungsvorteil liegt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O., S. 1586). Das ist in der Berechnung oben geschehen indem Nutzungslast und Steuerlast berücksichtigt wurden.

      Ende Begründung

      Gruß
    • Hallo Zusammen

      Das Urteil widerspricht der allgemeinen Rechtsprechung der OLG und zeigt nur wie begriffsstutzig Richter sind.

      Der unterhaltsrechtlich als Einkommensbestandteil einzusetzende und nach § 287 ZPO zu
      schätzende Nutzungswert hat entgegen der Auffassung der Klägerin mit den ADAC-Tabellen
      nichts zu tun
      ; (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2005 - II-4 UF 144/04 )
      Anhaltspunkte, die den Ansatz eines höheren Nutzungsvorteils rechtfertigen können sind nicht
      vorhanden. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die ADAC-Tabellen zur Bewertung der
      Gesamtkosten für das Fahrzeug des Antragstellers überzeugt nicht.
      Dabei wird übersehen, dass
      die private Nutzung nur einen Teil der Gesamtnutzung ausmacht, weil der Antragsteller das
      Fahrzeug nicht nur privat, sondern beruflich nutzt.
      (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008, 2 UF 43/08 )
      Der private Nutzungsvorteil eines Firmenfahrzeugs ist in der Regel mit dem nach
      Steuerrecht zu veranschlagenden Wert (Einprozentregelung) zu bemessen. Er ist zu
      bereinigen um den steuerlichen Nachteil, der dem Nutzungsberechtigten dadurch entsteht,
      dass er das Firmenfahrzeug als Sachbezug zu versteuern hat.
      (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008, 2 UF 43/08 )
      Die Berechung ist eigentlich falsch. Kommt aber dem Ergebnis von ungefähr 270 € sehr nahe.
      Gruß

      Beno
    • Hallo ichbinz,

      das ist das Urteil, ... mein Urteil! Der Text ist exakt zitiert aus dem Urteil. Mehr Infos aus dem Urteil sind nicht nötig.

      Im INet wirst Du es mit Sicherheit nicht finden!

      Aber zur Info: Ich habe Berufung eingelegt und bin gerade aktuell in der 2. Instanz (OLG Düsseldorf), unter anderem auch deswegen. Falls gewünscht, informiere ich hier über den weiteren Verlauf bzw. das Ergebnis bzgl. Firmenwagen. Kann aber noch nen paar Monate dauern.

      @Beno: Jo! Die Richterin war ca. 33 Jahre alt und sehr unerfahren. Aber ich bin ja in Berufung. Mal sehen!

      Gruß
    • Hallo ichbinz

      was ich komisch finde, ist die Höhe der Krankenversicherung. Nur 82 € im Monat?

      Die Berechung mag zwar nicht richtig sein, aber Sie ist wie es aussieht zu Deinem Vorteil gerechnet.

      Ich bekomme als unterhaltsrelevantes Einkommen 3498 € heraus. Du solltest aufpassen, das sich hier nicht eine Verböserung der Berechung in der zweiten Instanz einschleicht.
      Gruß

      Beno
    • weiteres Urteil mit Ansatz der Verbrauchskosten

      Guten Morgen,

      schade, dass ich das Urteil nicht nachlesen kann. Für eine Nutzung als Referenz muss ich die Quelle angeben, welches Gericht so entschieden hat. Es ist sonst für eine Verwendung leider nur als Tip, wie man berechnen kann sinnvoll. Richter wollen wissen, welche ihrer Kollegen wie entscheiden, dann machen sie es evt. ähnlich.
      noch ein Tip:

      OLG Hamm: Urteil vom 24.01.2008 - 2 UF 166/07


      das ist auch eine sehr vernünftige Berechnung mit Aufschlag für die Verbrauchskosten. Ein Auto ist immerhin privat zu halten sehr teuer.


      Gruß