Nachehelichen Unterhalt beenden?

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    • Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo Forum,
      nachdem ich nun seit gut 10 Jahren Unterhalt zahle ist das jüngste Kind inzwischen 13. Die Ex ist berufstätig (weiss aber nicht ob immer noch 40 Wochenstunden, oder weniger), besitzt ein abbezahltes Eigenheim.
      Unterhalt laut gerichtlichem Vergleich war gerade mal 100 Euro (im Vergleich wurde kein Unterhaltsgrung genannt).

      Da die Ex mich jetzt meint ärgern zu müssen (Anlage U grundlos widerrufen, Ausbildungsfreibetrag komplett auf sich übertragen), frage ich mich, wie die Chancen sind diesen Unterhalt loszuwerden. Und wie das sinnvollste Vorgehen dafür aussieht.
    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo Uwe,

      Offenbar enthält der Vergleich keine Befristung, oder? Dann geht das nur über eine Abänderungsklage.

      Stell doch mal den genauen Vergleichstextanonymisiert hier ein, dann kann man vielleicht Genaueres dazu sagen.

      Enthält er etwa einen Passus über die Anlage U, etwa so:

      Frau ....... verpflichtet sich, Zug um Zug gegen Zusicherung der Übernahme eventueller steuerlichen Nachteile, die Anlage U innerhalb vier Wochen ab Aufforderung zu unterzeichnen und herauszugeben.

      Dann läge eine Verletzung der Geschäftsgrundlage vor.

      Gruß

      Kurt
    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo,
      der Vergleich ist leider furchtbar nichtssagend, war das Ergebnis einer Abänderungsklage aus dem Jahr 2005.

      1. Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte ab März 2006 einen Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind Y in Höhe von 368€ zu zahlen, zahlbar künftig zum ersten eines Monats im Voraus.
      2. Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte in Abänderung des Vergleichs vom xx.xx.2003 vor dem Amtsgericht XX unter Aktenzeichen XYZ einen Ehegattenunterhalt von monatlich 100€ ab März 2006 zu zahlen, zahlbar künftig zum ersten eines Monats im voraus.
      (dann noch ein paar Punkte die jetzt keine Rolle spielen, Aufteilung hinterlegter Beträge und sowas)
      6. Die Parteien sind darüber einig, dass das Verfahren damit erledigt ist.

      Spielen die Formulierungen des ursprünglichen Vergleichs 2003 eine Rolle? Den müsst ich erstmal suchen, damals gabs noch nichts elektronisches ;)
    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo Uwe,

      da er keinerlei Befristung enthält (ich frage mich , auch aus eigener Erfahrung, warum Anwälte nicht dafür sorgen), wirst du wohl um eine Abänderungsklage nicht herumkommen.
      Ob die Ex mit ihrem Verhalten bzgl. Anlage U und Ausbildungsfreibetrag sich selbst in eine ungünstige Position manövriert, kann der dir dann auch sagen.
      Blöd auch, das der Ehegatten-UH nicht näher begründet ist, z.B. als Betreuungsunterhalt.
      Da würde ich mich mal beim Anwalt beraten lassen, aber vielleicht nicht vom selben, der dir bei diesem Vergleich "geholfen" hat.

      Original von Uwe_F
      Spielen die Formulierungen des ursprünglichen Vergleichs 2003 eine Rolle? Den müsst ich erstmal suchen, damals gabs noch nichts elektronisches ;)


      Das kann ich dir leider nicht sagen. Ist der Vergleich, der 2005 geschlossen wurde, nur eine Abänderung in einem Punkt, während der Vergleich von 2003 ansonsten weiter Gültigkeit hat? Oder ersetzt ersterer den von 2003 vollständig? Ich fürchte, das kann dir genau auch nur ein Jurist sagen, dem du beide vorlegst.

      Gruß
      Kurt
    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo,

      2. Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte in Abänderung des Vergleichs vom xx.xx.2003 vor dem Amtsgericht XX unter Aktenzeichen XYZ einen Ehegattenunterhalt von monatlich 100€ ab März 2006 zu zahlen, zahlbar künftig zum ersten eines Monats im voraus.
      ...
      Spielen die Formulierungen des ursprünglichen Vergleichs 2003 eine Rolle? Den müsst ich erstmal suchen, damals gabs noch nichts elektronisches ;)


      Das könnte schon gut sein das eine Befristung oder andere Bestimmungen noch im Ausgangsvergleich vorhanden sind.

      Aber es wird wohl darauf hinauslaufen, das du dich um Abänderung bemühen musst.
      Nach einer einvernehmlichen Lösung hört sich das hier nicht an. Du empfindest das vorgehen der Ex als Schikane und willst ihr umgekehrt eins "auswischen".
      Da wirst du wohl an einer anwaltlichen Unterstützung nicht vorbeikommen. Wenns klappt regeln die Anwälte etwas, wenn nicht gehts wieder vor den Richter.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo,
      eine Befristung ist im ursprünglichen Vergleich (=Scheidungsurteil) nicht erwähnt. Es ist wenn ich mich richtig erinnere auch nicht explizit als Unterhalt wg. Betreuung gemeinsamer Kinder gekennzeichnet (sondern nur als nachehelicher Unterhalt).
      Meine Frage war jetzt auch eher, wie generell die Chancen nach heutiger Rechtsprechung sind, mit einer Abänderung durchzukommen. Bei der letzten Abänderungsklage ist von der Richterin gar nicht gross gerechnet worden, sie wies die Ex zurecht ("jammern auf hohem Niveau"), wollte sie aber nicht ganz leer ausgehen lassen.
      Mir reicht es jetzt aber, sie hat über Jahre viel mehr KU bekommen als ihr rechnerisch zugestanden hätte, die KG Erhöhungen der letzten Jahre sind komplett an sie geflossen, sie hat mir auch noch Kosten der Kinder aufgedrückt, die eigentlich im KU enthalten sind. Und zum Dank jetzt sowas.
    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo,

      Meine Frage war jetzt auch eher, wie generell die Chancen nach heutiger Rechtsprechung sind, mit einer Abänderung durchzukommen


      Beleuchte es doch zunächst mal auf das alte Recht.
      Da fällt mir folgende Aussage auf:

      Die Ex ist berufstätig (weiss aber nicht ob immer noch 40 Wochenstunden, oder weniger), besitzt ein abbezahltes Eigenheim.


      Wenn sie früher bereits 40 h gearbeitet hat,dann kann sie jetzt nicht einfach ihre Arbeitszeit verringern und das geringere Einkommen sich ggf. durch erhöhten Ehegattenunterhalt wieder aufbessern. Sie wäre also m.E. so zu stellen als wenn sie immer noch 40 h arbeitet. Das aber nur am Rande. Sie hat ja keinen höheren Unterhalt gefordert. Wäre m.E. nur von Bedeutung wenn man ihr Einkommen heute neu ermitteln muss. z.B. bei der Frage der Bedürftigkeit.
      Interessanter ist die abgezahlte Immobilie. Die sollte spätestens jetzt zu einem entspr. Wohnvorteil führen, den es wahrscheinlich vor 10 Jahren so noch nicht gegeben hat.
      Dieser Wohnvorteil könnte auf ihrer Einkomensseite dazu führen,das gar kein Unterhalt mehr geschuldet ist. Insofern könnte eine Abänderung bereits nach altem Recht erfolgen.

      Nach neuem Recht kommt lediglich hinzu, das die Pflicht zur Eigenverantwortung gestärkt wurde und es keinen ggf. lebenslangen Unterhaltsanspruch mehr gibt. Es wäre zu prüfen ob sie ehebedingte Nachteile hatte bzw. heute noch hat. Wenn ja, dann wären sie auch noch auszugleichen. Aber bei dem geringen Betrag von 100,- spricht m.E. einiges dafür den nachehelichen Unterhallt zu befristen und dann auslaufen zu lassen.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Tartarus ()

    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Ja, befristen wäre zumindest schon mal gut. Die Immobilie war bei der Scheidung schon abbezahlt, Wohnvorteil ist angerechnet worden, allerdings nicht in voller Höhe. Sie hat bei der Scheidung Teilzeit gearbeitet, hat das später ausgeweitet (deswegen die Abänderungsklage), zwischenzeitlich sogar auf 40h, jetzt hat sie es (wie ich über Dritte erfahren habe) wieder reduziert. Bei der Abänderungsklage ist wie gesagt gar nicht mehr richtig gerechnet worden. Ein bisschen Angst hab ich jetzt, das sie künftig aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit noch weiter einschränkt, und dann wieder mehr Unterhalt haben will.
    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo nochmal, ich habe inzwischen den Text des ursprünglichen Vergleichs über den Unterhalt gefunden, wurde zeitglich mit der Scheidung verhandelt:

      1. Der Antragsgegner (ich) zahlt ab Rechtskraft der Scheidung, d.h. voraussichtlich ab 1.11.2003 an die Antragsstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 194 Euro.
      2. Dies soll zunächst eine vorläufige Regelung sein. Die Parteinen behalten sich vor, den Betrag zu überprüfen und für die Zeit ab dem 1.11.2003 einen anderen Wert zugrundelegen. Sollte sich herausstellen, dass der Unterhaltsanspruch niedriger ist, ist der Antragsgegner berechtigt, die Überzahlungen mit dem laufen fälligwerdenden Unterhalt zu verrechnen.

      Mit "vorläufig" war dann natürlich nix (hat mein RA aufnehmen lassen, weil die Gehaltsnachweise der Ex unvollständig waren), trotz Ausweitung ihrer Arbeit wollte sie nicht neuberechnen lassen, 2005 wurde Abänderungsklage eingereicht, die 2006 mit dem bereits erwähnten Ergebnis verhandelt wurde.

      Was meinen die Experten dazu? Wie sind die Chancen?
    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo,

      auch so ein Vergleich kann m.E. regelmäßig überprüft werden, ob die Zahlbeträge noch angemessen sind oder ob es wesentliche Änderungen in den Verhältnissen gibt, sprich m.E. kann man auch hier alle zwei Jahre Auskunft verlangen. Das hat deine Ex nicht getan, sie war also mit den 100,- zufrieden.
      Fordere du doch einfach Auskunft. Dann kannst das Maß des Unterhaltes bestimmen. Wenn sich ergibt das sie allein aufgrund ihrer Einkünfte keinen UH-Anspruch mehr hat, dann los.
      Sollte ihr Einkommen nach wie vor unter dem durch die Ehe geprägtem Lebensniveau liegen, dann musst prüfen ob sie ehebedingte Nachteile hat. Solange diese bestehen hat sie auch einen Anspruch auf Ausgleich.
      Bestehen keine ehebedingten Nachteile dann musst du selber abwägen, ob du versuchst über eine zeitliche Befristung und ggf. nochmalige Abstufung den nachehelichen Unterhalt auslaufen zu lassen.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
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    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo Tartarus,
      was sind denn ehebedingte Nachteile?
      Bei der Berechnung gibt es ein Problem: beim letzten Vergleich ist gar nicht weiter gerechnet worden, weil ich da gerade beruflich gewechselt habe, und für den Richter war klar das mein neues Einkommen nicht eheprägend war. Dazu kommt der Wohnvorteil bei der Ex, bei dem ich die Höhe überhaupt nicht richtig angeben kann (wurde bei der Scheidung ein m.E. zu niedriger Wert angesetzt, für 400€ ist auch in ländlichen Gegenden kein modernes EFH zu mieten).
      Klar ist: bei einem Wohnvorteil von 500€ und einem Vollzeiteinkommen hat sie auch bei zugrundelegen meines tatsächlichen bereinigten Einkommens keinen rechnerischen Anspruch mehr. Bei Teilzeit (was sie ja angeblich jetzt macht) und einen kleineren Mietvorteil vielleicht doch.
    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo,

      das sind berufl. Nachteile die z.b. durch die alte Rollenverteilung, Mann arbeitet - Frau führt Haushalt, oder durch die Kindererziehung enstanden sind.
      Wenn sie z.B. nicht mehr als Zahnarzthelferin arbeiten kann weils sie schon xxx Jahre aus dem Beruf raus ist und keine Anstellung mehr findet. Dann kann sie ihren Lebensunterhalt eben nur aus einer geringer bezahlten, berufsfremden Anstellung finden. Dieser Nachteil wäre auszugleichen. Schließlich habt ihr euch ja mal irgendwann über die Rollenverteilung geinigt. Nur soweit als Bsp.

      Anbei noch ein paar Kommentierungen. Vielleicht sind die Urteile im Netz zu finden, wenn nicht, die FamRZ gibt bestimmt in guten Bibliotheken


      KG FamRZ 2008, 415
      Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist gem. § 1573 V BGB - auch bei langer Ehedauer (hier: 21,5 Jahre) - zu befristen, wenn die Einkommensdivergenz zwischen den Ehegatten nicht aufgrund ehebedingten beruflichen Nachteils entstanden ist.

      OLG Saarbrücken FamRZ 2008, 411
      Zur Befristung des Aufstockungsunterhaltes nach über 20 Jahren Ehedauer bei einer kinderlosen Ehe.
      ... hier Begrenzung auf 10 Jahre ... während d. Zuslebens keine Erwerbstätigkeit nachgegangen, den gemeinsamen Haushalt geführt, Mithilfe im Betrieb des Pflichtigen .... Andererseits keine gemeinsamen Kinder, zum Ztpkt. der Scheidung noch relativ jung, keine ehebedingte Hinderung, ihr Qualifikationsniveau zu steigern ...


      BGH, Urteil vom 27.01.2010, XII ZR 100/08, §§ 1577 I, 1578b BGB, 323 ZPO a.F.: Nachträgliche Befristung des Aufstockungsunterhalts [m. Anm. Hoppenz, S. 541], FamRZ 2010, 538
      Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.

      Abänderbarkeit einer "festgeschriebenen" Unterhaltsschuld –
      AG Bad Mergentheim, Urteil vom 16.07.2009 - Az. 1 F 92/09, FamRZ 2010, 215 = NJW-Spezial 2009, 661
      Haben Eheleute in einem Unterhaltsvergleich vereinbart, dass der darin festgesetzte Unterhaltsbetrag nicht abänderbar und dass eventuelles Einkommen der unterhaltsberechtigten Frau nicht anrechenbar sein soll, schließt dies eine nachträgliche Herabsetzung des vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbetrags wegen geänderter Rechtslage nicht aus. Die Unabänderbarkeit bezieht sich hier nur auf die Unterhaltshöhe und die zeitliche Befristung.

      Ergibt sich nach der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform eine andere rechtliche Beurteilung der Unterhaltspflicht, kann die abgeschlossene Vereinbarung durchaus zugunsten des unterhaltspflichtigen Ehemannes abgeändert werden.

      BGH, Urteil vom 25.11.2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192 (Anm. Hoppenz in FamRZ 2010, 276)
      (vorhergehend OLG Düss. v. 06.12.07 zu § 313 BGB, FamRZ 2008, 1002)
      Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (
      § 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
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    • RE: Nachehelichen Unterhalt beenden?

      Hallo und besten Dank!
      Ehebedingte Nachteile sehe ich nicht, sie arbeitet in ihrem erlernten Beruf, hat das vor der Ehe und während der Ehe schon getan.
      Im nächsten Frühjahr entspricht die Zeit nach der Scheidung gleich der Ehedauer (8 Jahre), und das jüngste Kind ist dann 14. Was könnte dagegen sprechen ihr ein Vollzeiteinkommen anzurechnen, falls sie tatsächlich nur noch Teilzeit arbeitet?
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