zwei Fragen zum Unterhaltstitel

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    • zwei Fragen zum Unterhaltstitel

      Liebes Forum,

      alle Vierteljahre wird bei mir (obwohl ich ein koinstantes Einkommen habe) eine Überprüfung meines Einkommens vorgenommen zwecks einer Erhöhung meiner Zahlungen. Diese Überprüfung wird von der Mutter über das JA ausgelößt.
      Ich weiss dass ich nur so alle 2 Jahre zu einer Auskunft verpflichtet bin gebe aber immer Auskunft des lieben Friedens willen.

      Nun ist im Resultat rausgekommen dass ich nach der Tabelle eine Stufe niedriger anzusetzen bin. Gleichzeitig macht die emsige Kindesmutter beim JA Mehrbedarf geltend 1. Schulgeld der privat schule und 2 Musikunterricht. Das ganze möchte sie aber Titulieren lassen. Ein Titel besteht. Ich zahle seit Jahren pünktlich per Dauerauftrag einen höheren Betrag als der 2008 im Titel festgelegten Summe weil sich mein Einkommen verbessert hat.

      Hinzu kommt dass ich im Februar nochmal Vater werde und sich damit diese Zahlungen sowieso ändern.

      Für mich ergeben sich folgende Fragen.

      1. Wenn Sie eine erneute Titulierung wünscht. was wird dann mit dem alten Titel?
      Ich hätte schon gern die Gewissheit dass ich nicht dann aus diesem gepfändet werden kann.

      2. Muss ich wirklich den Mehrbedarf titulieren lassen? Und aus meiner Sicht ist Musikunterricht keinesfalls Mehrbedarf.

      3. Wie oft kann eine Titulierung von mir verlangt werden? Kann ich den Titel bis zum Februar begrenzen um eine Abänderungsklage zu vermeiden.

      Vielen Dank

      Holger
    • RE: zwei Fragen zum Unterhaltstitel

      Hallo Holger,

      ich persönlich halte nicht einmal die Privatschule für Mehrbedarfsfähig, sofern Du dem Besuch derselben nicht explizit zugestimmt hast oder euer Kind irgendeinen besonderen pädagogischen Bedarf hat.

      Auch im Falle des Musikunterrichts würde ich sagen: wer die Musik bestellt, bezahlt diese auch! Auch hier gilt sicherlich, wenn von einer besonderen Hochbegabung ausgegangen werden kann gibts vielleicht ausnahmen.

      Google mal "mehrbedarf" im Netz, da gibts jede Menge Seiten mit einschlägigen Urteilen.

      Bei den restlichen Fragen bin ich mir unsicher... :)
      LG
      Triene


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      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)
    • RE: zwei Fragen zum Unterhaltstitel

      Hallo Holger,

      Du zahlst Mindestunterhalt oder höher?

      Wieso machst Du dann diesen Quatsch mit. Vierteljährliche Auskünfte? Alle 2 Jahre und fertig. Da ist doch nichts, um des Lieben Frieden Willen.

      Mehrbedarf, wenn er denn gerechtfertigt ist, kann tituliert werden. Die hier geforderten Beteiligungen sind aber kein Mehrbedarf. Allenfalls in den Fällen, die Triene schon nannte.

      Wenn ein neuer Titel erstellt wird, sollte er den Passus enthalten, In Abänderung der Urkunde Nr.xxxx vom. xx.xx.xxx.

      Damit wird der vorangehende Titel "außer Betrieb gesetzt".

      Also, lass den Blödsinn mit der Auskunft alle drei Monate.

      LG diva
    • RE: zwei Fragen zum Unterhaltstitel

      Hallo,

      ich möchte etwas, für mich zumind. neues, zum Thema Mehrbedarf beitragen.

      In der FamRZ Heft 20/2011 vom 15.10.2011 beschäftigt sich der Richter Heinrich Schürmann vom OLG Oldenburg mit dem Beschluss des BVerfG v. 14.07.2011 - FamRZ 2011, 1490 ff.

      Es geht um die neue Anrechnung des KiG auf den Bedarf des Kindes. Der Gesetzgeber hat in der BT-Drucks. 16/1830 in der Begründung zum § 1612b BGB klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das das KiG Einkommen des Kindes sein soll und die Eltern dieses für das Kind zu verwenden haben und nicht für sich selbst.

      Beim i.d.R. barunterhaltpflichtigen KV ist das kein Thema. Er bezieht das KiG nicht. Das halbe KiG welches ihm zuzurechnen wäre, wird vom Tabellenbetrag der DT abgezogen.

      Aber was ist mit dem halben KiG welches der betreuenden KM i.d.R. verbleibt. Wo und wie verwendet sie es für das Kind?

      Im genannten Artikel heisst es dann

      Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung entsteht ein
      weiterer finanzieller Bedarf in der Regel dann, wenn eine Unterstützung durch Dtitte in Anspruch gfenommen wird. So hat der BGH den mit einem Kindergartenbesuch verbundenen Aufwand zu den Kosten der Erziehung gerechnet. Entsprechendes dürfte für den Besuch des Hortes, einer Schulbetreuung oder die Inanspruchnahme eines Babysitters gelten. Die monatlichen Ausgaben können dabei schnell 92 Euro erreichen oder gar übersteigen. Dafür ist die zweite Hälfte des Kindergeldes zu verwenden- mit der Konsequenz, dass ein ggf. von beiden Elltern zu tragender Mehrbedarf allenfalls dann besteht, wenn hierfür höhere Kosten als 92/95/107,50 Euro anfallen.


      Finde ich sehr interessant. Dito könnte dieser Teil des KiG auch dafür verwendet werden, die Umgangskosten geringer zu halten.

      Wer von euch an die FamRZ rankommt, sollte sich den Artikel mal besorgen.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
    • RE: zwei Fragen zum Unterhaltstitel

      Hallo Forenteam,

      genannter Artikel liegt mir im PDF Format vor. (680 KB (696.320 Bytes))

      Ein Umwandlung in Text führt zu keinem schönen, brauchbaren Ergebnis.
      Als zip gepackt sind es aber immer noch 516 KB (528.384 Bytes).

      Über Dateianhänge sind nur 200 KB zulässig.
      Könnt ihr die Einstellungen, zumind. kurzzeitig, ändern. Dann würde ich den Artikel gern hochladen.


      Aber wie oben breits erwähnt, die Intention des Artiikel ist etwas völlig anderes und nur für den Fortgeschrittenen interessant.

      Vielleicht wäre deshalb der versand auch nur über PN praktikabler, aber da sind ganz und gar nur 20 KB zulässig.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Tartarus ()