Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

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    • Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo liebes Forum,

      hat jemand von Euch weitergehende Informationen bzw. den Aufsatz von Dr. Budde zum folgenden Thema:

      "Dr.Thomas Budde , FuR 2007, 348-351
      Unterhaltsverwirkung wegen Kontaktverweigerung
      (Schon eine bloße Kontaktverweigerung kann entgegen der herrschenden Meinung zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. ...)"

      Vielen Dank !

      Grüße.
      Arti.
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo,

      Informationen ja, zum genannten Aufsatz nein.

      Ich gebe aber zubedenken:
      Schon eine bloße Kontaktverweigerung kann entgegen der herrschenden Meinung zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen


      Mach dich doch mal mit der Meinung der Rechtssprechung vertraut.

      Nach § 1611 I BGB fällt der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise weg (nach Billigkeit), wenn
      - der Berechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist;
      - der Berechtigte seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhalts-verpflichteten gröblich vernachlässigt hat;
      - der Berechtigte sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat.

      Eine schwere Verfehlung i.S. dieser Vorschrift stellt ein Verhalten dar, das eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher oder persönlicher Belange des Verpflichteten bewirkt hat; es muss einen besonders groben Mangel an
      verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme verraten (AG Königswinter FamRZ 1993, 466 ff. (467) (8 F 98/91).
      Jahrelange Kontaktvermeidung durch den Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten kann ausnahmsweise als schwere Verfehlung angesehen werden. Weitere Begleitumstände müssen aber vorliegen (LG Hannover FamRZ 1991, 1094 f. (2 S 247/90) (es ging dort um den Unterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seinem Sohn, nachdem ersterer pflegebedürftig geworden und in ein Pflegeheim gekommen war); OLG Celle FamRZ 1993, 1235 ff. (18 UF 159/92), wonach reines Unterlassen des Kontaktes nicht ausreicht.; für eine sehr zurückhaltende
      Anwendung dieses Grundsatzes: OLG Bamberg FamRZ 1994, 1054 f. (2 UF 47/93); OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1513 f. (1 WF 19/95); OLG Köln FamRZ 1996, 1101 f. (14 WF 11/96) = EzFamR aktuell 1996, 110 ff.
      Kommt es zu Streitigkeiten, ob es am Verpflichteten oder am Berechtigten lag, dass
      es zur Kontaktvermeidung kam, so ist der Verpflichtete beweispflichtig (AG Königswinter FamRZ 1993, 466 ff. (8 F 98/91)). Zurückhaltung bei der Unterhaltskürzung oder -versagung ist geboten; „Die Kürzung oder der Ausschluss von Unterhalt ist kein durch § 1611 BGB legalisiertes Mittel des Unterhaltspflichtigen, den persönlichen Umgang mit dem volljährigen Kind zu erzwingen.“ (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 957 f. (8 UF 86/94)).

      Wegen der vorgenannten Umstände kann i. d. R. der zu zahlende Unterhalt zu kürzen sein. Der völlige Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist die Ausnahme. Selbst die Leistung eines geringfügigen Beitrages muss in diesem Fall dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen (OLG Hamburg FamRZ 1984, 610 (12 UF 19/84)).
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      @Tartarus, ein nachweisbarer Täuschungsversuch mittels Urkundenfälschung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten gilt dann wahrscheinlich nicht als ausreichend ;)

      LG Baumeister
      Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Baumeister,

      das würde ich so nicht sagen. Wenn die Urkundenfäschung denn nachgewiesen ist und vielleicht auch noch das Ziel hatte, seine Bedürftigkeit (auch in Teilen)vorzutäuschen, dann denke ich schon das man gute Karten für eine Beschränkung/Wegfall i.S.v. § 1611 BGB hätte.



      BGH in FamRZ 2000, 153
      Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 Absatz 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht, während eines laufenden Rechtsstreites.

      Hier hatte die Unterhaltsberechtigte von der Mutter eine Zuwendung in Höhe von 250.000,-- DM erhalten und verschwiegen.


      Auskunft, Bedürftigkeit, ungefragte Information, Verwirkung
      242, 1579 OLG Hamburg FamRZ 87, 1044
      Zur Herabsetzung beim Verschweigen von Eink. durch den Ub
      (Offenbarungspflicht auch ungefragt)
      Bei verschwiegener Erbschaft Hamm FamRZ 17/94, 1119

      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Tartaraus !

      Wow :D kann man Dich als RA engagieren ? :D

      Meine Tochter hat den Einkommenssteuerbescheid 2010 (Seite 1, das untere Drittel ist wegretuschiert) ihrer Mutter erkennbar manipuliert und diese Kopie eingereicht. Die Folgeseiten wurden gar nicht erst dazu gelegt.
      Meine RA hat nun nochmals die beglaubigte Kopie des betr. EkStB eingefordert und dann werden wir sehen...
      Mutter und Tochter veranstalten einen Rosenkrieg sondersgleichen und sind ganz offen nicht bereit, weitere Unterlagen - geschweige denn die BWA - einzureichen. Ich stehe kurz vor dem Entschluss, obigen Tatbestand geltend zu machen.

      LG baumeister
      Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von baumeister ()

    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Baumeister, hallo Tartarus,

      danke für Eure Beiträge.

      meinerseits möchte ich auf das Urteil des OLG Bamberg 7 UF 81/91 vom Dez. 1991, etwas alt, aber interessant, hinweisen:

      kanzlei-prof-schweizer.de/fzr/…s_datenbank.html?id=11291

      Leitsatz: Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem erwachsenen Kind kann eingeschränkt werden oder wegfallen,
      wenn dieses ohne billigenswerten Grund jeglichen persönlichen Kontakt zu dem in Anspruch genommenen Elternteil verweigert.

      Zitat: 1. Die Voraussetzungen des § 1611 I S. 1 BGB sind erfüllt, weil die Kl. ob ihrer hartnäckigen Verweigerung auch von Mindestkontakten
      sich gegenüber ihrem Vater, dem Bekl., vorsätzlich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat und fortlaufend noch schuldig macht.



      Ob sich die Rechtsprechung mittlerweile gewandelt hat, wird es sicherlich unterschiedliche Meinungen geben. Kennt jemand aktuellere Urteile?

      Vielen Dank für weitere Beiträge.

      Gruß.
      Arti.
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo,

      hier noch etwas zu Verwirkung (zu §1611 Abs.1 BGB):

      Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch ein volljähriges Kind. AG Grevenbroich, Urt. vom 26.4.2002 -F 294/01

      Die schriftliche Äußerung eines volljährigen Kindes gegenüber seiner unterhaltsverpflichteten Mutter: ,,Ich bedaure es, dass Sie meine Mutter sind!!!" und die zusätzliche Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Mitwirkungspflicht durch das Kind (Nichtvorlage einer Schulbescheinigung) schließen die Inanspruchnahme auf Unterhalt wegen grober Unbilligkeit aus. (Leitsatz der Redaktion, FF 3/2003, S. 144)

      Unterhaltsreduktion wegen Kontaktverweigerung: OLG Celle -21 UF 27/01 vom 4.7.2001

      .......Die Klägerin hat durch ihr ablehnendes und abweisendes Verhalten der Beklagten gegenüber vorsätzlich eine schwere Verfehlung begangen, die eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtfertigt. Der persönliche Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten ist vollständig unterbrochen. Obwohl die Beklagte glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Kontakt wieder herstellen möchte, lehnt die Klägerin diesen nachdrücklich ab und verweigert der Beklagten darüber hinaus auch noch den Umgang mit deren Enkelkind. In der Rechtsprechung werden zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die fehlende Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Kontakt mit dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB darstellen kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475, 476 m. w. N.). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 1990, S. 789) soll bereits die Haltung eines volljährigen Kindes, das bewusst jeden Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Verwandten meidet, einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gleichkommen und zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen können, wenn der Unterhaltspflichtige für den Bruch der Beziehung nicht die alleinige Verantwortung trage und seinerseits zur Anknüpfung persönlicher Beziehungen bereit sei (ähnlich OLG Bamberg, FamRZ 1992, S. 719; OLG Bamberg, FamRZ 1991, S. 1476). Demgegenüber hat das OLG München (FamRZ 1992, S. 595) ausgeführt, im allgemeinen stelle die mangelnde Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Umgang mit dem Unterhaltspflichtigen keine schwere Verfehlung dar, und eine Verwirkung des Unterhalts komme nur bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der oben zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt die Auffassung, dass bereits die hartnäckige Verweigerung des persönlichen Kontakts unter den dort genannten Voraussetzungen als schwere Verfehlung i. S. des § 1611 Abs. 1 BGB zu werten sein kann; letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Fall kommen zu der Kontaktverweigerung als solcher noch weitere Gegebenheiten hinzu, die bei der vorzunehmenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände unter Einbeziehung des Verhaltens des unterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475, 476) die Annahme einer vorsätzlichen schweren Verfehlung der Klägerin begründen. Die Klägerin hat die Beklagte durch anwaltliches Aufforderungsschreiben........


      So wie es aussieht, alles Einzelfallentscheidungen...

      Viele Grüße.
      Arti.
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Arti,

      So wie es aussieht, alles Einzelfallentscheidungen...


      so sehe ich es auch. Ich glaube sogar, die Tendenz geht eher in Richtung keine Verwirkung.

      Baumeisters Fall ist ja ein anderer. Hier steht ein Betrug im Raum. Diese Tatsache wird sicherlich vom Gericht anders gewürdigt als die bloße Verweigerung von Umgang.

      Gruß
      Susanne
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Arti,

      bei uns wurde im April 2010 über dieses Thema am AG in Schleswig Holstein entschieden.

      Die Tochter hat ihren Vater, mich und unser Kind übel (auch schriftlich) beschimpft, mit dem Hinweis, wir hätten unser "beschissenes Etwas" lieber Abtreiben sollen etc.! Alle Äußerungen und auch die Info, dass sei mit ihrem Vater ohnehin keinen Kontakt wünscht haben wir ebenfalls schriftlich.

      Das Gericht urteilte trotzdem einen Ausbildungsunterhalt aus.

      Ist-Situation: Seit Jahren kein Kontakt und zahlen darf mein LG trotzdem...!

      Kannst hier nachlesen:

      Volljährigenunterhalt / Verwirkung
      LG
      Triene


      ____________________________
      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Triene,

      ja, ich kann mich noch gut an euren Fall erinnern. Die Gerichtsentscheidung halte ich auch für grenzwertig - wenn man bedenkt, was das 'Kind' sich geleistet hat.

      Allerdings wurde auch berücksichtigt, dass das Kind zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war.

      Was ich besonders bedenklich finde, ist die erzieherische Konsequenz hieraus. Man kann alles machen, die übelsten Beschimpfungen lostreten.... Geld kommt trotzdem.

      Gruß
      Susanne
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Susanne,

      ja, wie gesagt, die Ist-Situation zeigt ja, dass Madam auch schon im letzten Jahr genau wusste, was sie da von sich gibt.

      Es gab dieses Jahr im März noch mal kurz Kontakt, weil da die Rechnung unserer Anwältin beglichen werden musste (das Gericht ließ sich Zeit mit der Kostennote)

      Madam meinte dann, Papa könne sich monatl. 20 Euro von dem Unterhaltsbetrag abziehen und die Anwaltsrechnung "vorschießen"... Dass sie im nächsten August fertig ist bedeutet, dass sie dann lediglich Eur 340,- von der Anwaltsrechnung bezahlt hätte (17 Monate x 20 Eur)
      Die Rechnung lautete jedoch über Eur 630,-...

      Inzwischen wohnt sie nicht mehr bei ihrer Mutter (also auch im März schon)... das bedeutet, dass sie eigentlich keinen Anspruch mehr hätte (sie verdient Eur 50,- mehr und die Eur 90,- Ausbildungsmehrbedarf sind in unserem OLG-Bereich an das Wohnen bei Mama gekoppelt)
      Was sie denn dazu sagen würde, wurde sie von meinem LG gefragt... und ob sie nicht herkommen und die bestehenden Probleme mal klären wolle...!

      Die Antwort war, dass ja keiner weiß, wo sie jetzt wohnt (frei nach dem Motto, beweise mir doch, dass ich nicht mehr bei Mama wohne!

      Außerdem wolle sie nicht hierherkommen... schließlich wolle sie mit uns nichts zu tun haben...!

      Ohne Worte! Sie ist jetzt 20 Jahre alt und hat nur eins gelernt: Man kann die Menschen behandeln wie man will... vermutlich wird sie im Laufe ihres Lebens mit dieser Einstellung und dem Glauben daran noch übel auf die Nase fallen.

      Die Rechnung ließ mein LG sich übrigens in einem Stück von ihr bezahlen. Das Geld lieh sie sich vom ersparten ihrer 15-jährigen Schwester.

      Ich könnte jetzt noch vieles dazu sagen... ich lasse es mal einfach :)
      Leiden tut mein LG trotzdem unter dieser Situation...!
      LG
      Triene


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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von DieTriene ()

    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo, Foris !

      Kenne ich alles... nur leider nicht schriftlich :D

      Es lässt einen schon allmählich zum Zyniker werden, welche Realsatieren da an deutschen Familiengerichten ablaufen...

      Aber manchmal tut es dann doch gut, zu lesen, dass man(n) nicht der einzige ist... !!!

      @Triene, bei uns ist es leider nicht nur offensichtlicher Betrug (der - weil Kopie - rein rechtlich jetzt doch kein "echter" Betrug ist), sondern das offensichtliche Verschleiern der aktuellen Einkommenssituation: Papa soll sich (sorgerechtlich seit Jahren) raushalten, den Mund halten und zahlen. Was sonst :D

      LG baumeister
      Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von baumeister ()

    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Baumeister,

      ja, Klappe halten und zahlen... kennen wir zur genüge!

      Da hetzt die Ex-Frau die Kinder auf, findet ihren Ex-Mann zum Ko**en, will nie wieder etwas mit ihm zu tun haben... aber die Hand aufhalten und nachehelichen Unterhalt kassieren... das kann sie!

      Genauso die Tochter, die hat ihr Gehabe von Mama übernommen! Papa ist ein Wi** und ein A**loch... und noch so andere feine Sachen!
      Aber die Kohle, die ist gut genug! Da kann man nicht nur zynisch werden, sondern verzweifeln.

      In unserem Fall ist die kleinere Tochter durch den Druck von Mama psychisch krank geworden (ich darf Mama nie weh tun ist O-Ton)

      Ich will hier nicht gutheißen, wenn Väter ihre Kinder entführen, das ist auch der falsche Weg, aber wenn ich manchmal die Berichterstattung im Fernsehen sehe, in denen die Mütter ihre Geschichte erzählen, das Kind sei weg, weil Papa es entführt hat...
      Was dazu führte, dass Papa keinen anderen Ausweg mehr sah, das wird nie erzählt.... wie gesagt, das macht diese Art und Weise nicht richtiger, aber manchmal vielleicht ein ganz klein wenig nachvollziehbar!
      (Bitte nicht steinigen :)
      LG
      Triene


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    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      8o
      neeeee Triene, man kann nicht ein Unrecht mit einem anderen, evtl sogar größerem, "gut"machen ! :rolleyes:

      falls Du zu denen gehörst, die an Weihnachten die Kirchen füllen, dann denke mal dran, da geht es um Einen, der "Auge um Auge, Arm um Arm" anschaffen wollte.
      Mit schwarzgelben Grüßen der Hemshöfer
      ISUV-Mitglied seit 1987
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Hemshöfer,

      nee, mit der Kirche oder anderen Sekten hab ich nix am Hut..., sorry!

      Ich habe ja in meinem Text auch mehrfach betont, dass es nicht richtig ist derartiges zu tun und es auch durch eine solche Vorgeschichte nicht richtiger wird.

      Aber es wird ein Stück weit nachvollziehbar... ich will damit sagen, dass ich ein Quentchen Verständnis dafür aufbringe, wenn ein Mann so reagiert.

      Und das hat nichts mit Auge um Auge sondern nur etwas mit Verständnis zu tun... :)
      Ich würde das ja auch nciht machen... ich würde aber auch unsere Kinder nicht dem Vater entfremden!
      LG
      Triene


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    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo!

      Wie hoch die Latte für Verwirkungen bei manchen Gerichten liegt, kann man im Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.05.2011 (Az.: 18 UF 165/09) (Lügen, Umgangsverweigerung und Körperverletzungen – keine Verwirkung des Betreuungsunterhaltes) nachlesen. (einfach goorgeln)

      Der Unterhaltsberechtigte darf in diesem Fall so ziemlich alles machen ohne das eine Verwirkung eintritt.

      Gruß
      EB
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Hallo Forum,
      in meinem Fall verweigerte die Tochter über 10 Jahre jeglichen Kontakt.
      Sie lies mir durch meine EX mitteilen, sie brauche mich nicht und will mit mir nichts zu tun haben.
      Als sie die Geburt ihres Kindes und daraus evtl. Unterhaltsansprüche gegen den Erzeuger verheimlichte, stellte ich erstmal den Unterhalt ein. Durch das Gericht musste ich dennoch bis zu ihrem 25 Geburtstag weiterbezahlen (sie studierte).
      Unterschwellig klang es so... ich kann es mir ja leisten... deshalb soll ich auch bezahlen.

      So geschehen 2009 !

      mfg
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      Original von Hemshöfer
      8o
      neeeee Triene, man kann nicht ein Unrecht mit einem anderen, evtl sogar größerem, "gut"machen ! :rolleyes:

      falls Du zu denen gehörst, die an Weihnachten die Kirchen füllen, dann denke mal dran, da geht es um Einen, der "Auge um Auge, Arm um Arm" anschaffen wollte.


      Moinsen, Hemshöfer !

      Wie wär´s - nur zur Abwechslung - denn mal mit konstruktiven Beiträgen ???! Davon liest man aus Deiner Feder nämlich so gut wie nie nix :D zum Pö***n wären andere Plattformen geeigneter ...

      Besten Gruß
      Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...
    • RE: Volljährigenunterhalt bei Kontaktverweigerung

      @Triene, siehe oben (... ähem...: unten!) und ich muss Dir leider recht geben: das kommt offenbar in den besten Familien vor - komischerweise meist nur in der eigenen ! 1000 Bekannte haben das relaxed auf die Reihe gekriegt und ich frag´ mich inzwischen manchmal, wen habe ich damals nur geheiratet 8 )

      @eifelbewohner, um Gottes Willen tu uns nicht noch mehr negative Nachrichten und Urteile an :D

      LG baumeister
      Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von baumeister ()