Anhaltspunkte Berufsbedingte Aufwendungen

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    • Anhaltspunkte Berufsbedingte Aufwendungen

      Guten Abend liebes Forum,

      für die Unterhaltsberechnung (Kind 14 Jahre) wurde ich aufgefordert die entsprechenden Anhaltspunkte für die Pauschale der Berufsbedingten Aufwendungen nachzuweisen.

      Ich arbeite als Dipl. Ing. Vollzeit. Natürlich muss ich mich um Fachzeitschriften und meine Weiterbildung selbst kümmern. Auch Arbeitskleidung (z.bsp. Anzug usw.) wird nicht von meiner Arbeitsstelle gezahlt.

      PC Technik Notebook usw. welche ich privat besitze nutze ich natürlich auch dienstlich.

      Ich habe das nach mehrmaligem durchlesen der Unterhaltsleitlinien so verstanden dass ich nur die Aufwendungen belegen muss die über der Pauschale von 5% liegen.

      Gibt es eine Aufstellung was man alles als berufsbedingte Aufwendungen aufzählen kann?

      Vielen Dank
      Holger
    • RE: Anhaltspunkte Berufsbedingte Aufwendungen

      Hallo Holger,

      Auch Arbeitskleidung (z.bsp. Anzug usw.)


      Einen Anzug wirst Du nicht als Arbeitskleidung anerkannt bekommen. Diesen könntest Du auch privat tragen. Gleiches Problem habe ich auch.

      Natürlich muss ich mich um Fachzeitschriften und meine Weiterbildung selbst kümmern


      Wenn wirklich notwendig, hätte das der AG zu zahlen. Daher auch keine berufsbedingten Aufwendungen. Bei uns sind solche Zeitschriften vom AG aboniert und gehen in den Umlauf.

      Wenn Du Deinen PC auch privat nutzt, ist er auch raus aus der Bereinigung.

      Die Möglichkeiten der Bereinigung des Einkommens findest Du in den Leitlinien des zustänigen OLG ab Punkt 10. Hast Du ja schon gelesen.

      Eigentlich gehen da nur die Fahrten zur Arbeitsstätte und die sekundäre Altersvorsorge, wenn wirklich betrieben.

      LG diva
    • RE: Anhaltspunkte Berufsbedingte Aufwendungen

      Hallo,

      Ich habe das nach mehrmaligem durchlesen der Unterhaltsleitlinien so verstanden dass ich nur die Aufwendungen belegen muss die über der Pauschale von 5% liegen.


      Stimmt schon, aber es ist aus dem Zusammenhang gerissen.

      LL OLG Dresden

      10.2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

      10.2.1. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, höchstens aber 150,00 EUR angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter
      Leistungsfähigkeit ist mit konkreten Kosten zu rechnen.

      10.2.2. Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges kann .....


      Wie Diva schon aufgezeigt hat ist die eindeutige Abgrenzung zu den privaten Lebenshaltungskosten nicht immer möglich.

      Neben den Fahrkosten werden regelm. auch Gewerkschaftbeiträge anerkannt. Dann hört es langsam auf. Man kann diese Aufwendungen nicht mit den steuerrechtlichen Gesichtpunkten vergleichen.

      BGH-Urteil vom 21. 1. 2009 - XII ZR 54/ 06
      .... d) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden. …


      BGH – BGB §§ 1612 b V, 1610 I; Regelbetrag-VO § 2 in FamRZ 02/2006, S. 108

      Zur pauschalierenden unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen mit 5 % vom Nettoeinkommen und zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis höherer Fahrt- und Übernachtungskosten eines bundesweit auf wechselnden Baustellen eingesetzten Leiharbeitnehmers.


      Bißmaier, Die Berücksichtigung von Berufskosten bei der Unterhaltsberechnung, FamRZ 2002, 1448
      … der Verfasser führt aus, dass, indem der Berechtigte substantiiert bestreitet und der Verpflichtete die für ihn entstehenden Aufwendungen substantiiert dartut, dies im Ergebnis dazu führt, dass allein konkret vorzutragende Kosten berücksichtigt werden…

      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
    • RE: Anhaltspunkte Berufsbedingte Aufwendungen

      Hallo,

      Ich frage deshalb, weil ich diese bis jetzt immer bekommen habe und auf einmal soll ich diese Nachweisen.


      Ich sags mal so. Im Zivilrecht gibt es folgende Stufen.

      Darlegung (bloße Behauptung)
      substantiierte Darlegung (wenn genügend Tatsachen vorgetragen wurden, um es begründet scheinen zu lassen)

      Und wenn das nicht reicht gibt es noch die Beweislast.

      Du hast bisher in der Vergangenheit ja nur solche Kosten Behauptet und sie wurden durch die Gegenpartei eben anerkannt. Vermutlich gibt es bei der Gegenpartei nun einige Hinweise, dass die Kosten in der Höhe nicht anfallen oder es geht in Richtung Mangelfall, d.h. du kannst den Mindestunterhalt nicht zahlen.
      Deshalb will die Gegenpartei nun genauer Hinschauen.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
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