Betreuungsunterhalt

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Betreuungsunterhalt

      Liebe Nutzer,

      vielleicht könnt ihr mir vorab schon mal weiterhelfen.
      Ich bin seit Mai 2008 geschieden und Mutter von zwei Kindern. Die "Große" ist sieben und der kleine drei Jahre alt.

      Der Kleine ist NICHT der Sohn meines geschiedenen Mannes, sondern meines jetzigén Lebensgefährten.

      für beide Männer wurde nach meiner Scheidung ein Betreuungsunterhalt für mich ausgerechnet, da ich aufgrund der Geburt meines Sohnes nicht arbeiten gehen konnte.

      Mein Exmann hat allerdings nie seinen Teil bezahtl, und mein Lebensgefährte "zahlt" ihn in Form davon das ich keinerlei Mietkosten etc. zahlen muß.

      Nun interesiert mich ob ich Betreuungsunterhalt nachträglich einfordern kann.

      Ich habe damals nicht darauf bestanden, da es meinem Ex finanziell nicht so gut ging. Mittlerweile geht es ihm besser (beruflich) auch wenn er behauptet verschuldet zu sein.
      Auch Kindsunterhalt hat er nie in der korrekten Höhe beglichen. Bis dato war unser Verhältnis insgesamt sehr gut, und nun versucht er mir Knüppel zwischen die Beine zu werfen.

      Ich habe insgesamt gesehen auf sehr viel geld verzichtet. obwohl es mir zugestanden hätte.
      Deshalb stellt sich mir die Frage ob ich noch irgendwelche Ansprüche geltend machen kann.

      Ich habe für den 6.September bereits einen termin beim RA gemacht und erwarte selbstverständlich keine juristische Fachberatung!!!

      Aber vielleicht hat hier jemand Erfahrungen in diesem Bereich gesammel und mag mir antworten. Das Internet gibt nicht viel her, da es wohl auch stark einzelfallabhängig ist.

      Ich danke euch im vorraus1
    • RE: Betreuungsunterhalt

      Hallo,

      leider formulierst du sehr unkonkret.

      Original von missgoldwaage
      für beide Männer wurde nach meiner Scheidung ein Betreuungsunterhalt für mich ausgerechnet, da ich aufgrund der Geburt meines Sohnes nicht arbeiten gehen konnte.


      Was heißt das? Gibt es dazu ein Gerichtsurteil oder einen Vergleich? Wenn ja, dann bist du ja im Besitz eines rechtskräftigen Titels, aus dem du eine Zwangsvollstreckung gegen deinen Exmann einleiten könntest bzw. längst hättest einleiten können.

      Original von missgoldwaageMein Exmann hat allerdings nie seinen Teil bezahtl


      Und warum hast du das hingenommen?

      Original von missgoldwaageNun interesiert mich ob ich Betreuungsunterhalt nachträglich einfordern kann.


      Wenn es ein Urteil oder ähnliches zum nachehelichen Ehegattenunterhalt geben sollte, dann stelle auf dieser Grundlage deine Forderungen.
      Wenn nein, dürfte es nicht ganz einfach sein, für die nun siebenjährige Tochter plötzlich Betreuungsunterhalt einzufordern. Für den Dreijährigen ist ja dein LG zuständig.

      Gruß
      Kurt
    • RE: Betreuungsunterhalt

      Es gibt kein Urteil über den Betreuungsunterhalt.
      Nur das schreiben vom RA was die Väter zahlen "müßten."

      Ich kann nicht viel konkreter werden, da dies den Rahmen hier wirklich total sprengen würde.

      Himgenommen habe ich das weil wir immer gesagt haben wir streiten nicht übers Geld.Ausserdem wollte ich ihn nie "ausziehen" vom finanziellen her. Und jetzt nach der ganzen Zeit geht es doch los...
    • RE: Betreuungsunterhalt

      Hallo Kurt,

      habs verstanden mit der nettigkeit :o)

      bevor irgendwelche missverständnisse aufkommen, ich möchte nur wissen ob ich den BU rückwirkend einfordern kann. Also nicht für die Zukunft, da mein Sohn ende des monats in den kiga geht, sondern für die letzten drei Jahre. Ich meine gelesen zu haben das das möglich ist, aber nicht mehr für die komplette Zeit, sondern nur für das letzte Jahr. War etwas mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren nach dem abgelaufenen Jahr in dem man geschieden worden ist.


      Grüße
      Sabine
    • RE: Betreuungsunterhalt

      Hallo missgoldwage,

      jetzt verstehe ich dein Anliegen richtig.
      Aber ich sehe da keine Chance: Für die Vergangenheit, also rückwirkend, kann, soweit ich weiß, grundsätzlich kein Unterhalt verlangt werden. Vielmehr kann Unterhalt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem man ihn ausdrücklich verlangt.

      Das ist aber bei dir offensichtlich nicht der Fall. Dass irgendwelche Anwälte irgendwann irgendwas berechnet haben, reicht als Begründung sicher nicht aus. Ein Urteil oder einen Vergleich gibt es nicht, und offenbar hast du deinen Exmann auch nie ausdrücklich aufgefordert, Betreuungsunterhalt zu zahlen.

      Ich denke, wenn es sich so eindeutig verhält und wenn es bei dir nur um diese Sache geht, kannst du dir die Kosten für einen Anwalt sparen.

      Oder was meinen die Experten hier im Forum?

      Gruß
      Kurt
    • RE: Betreuungsunterhalt

      Hallo Missgoldwaage,

      ich habe auch noch nicht verstanden, warum dein Ex-Mann die Betreuung für ein Kind zahlen soll, das nicht seins ist. Das halte ich für ziemlich chancenlos. Die Tatsache, dass ein Anwalt diese Forderung verschriftlicht hat, dürfte wertlos sein. Es ist haarsträubend, was da zum Teil verschriftlicht wird. Auch gilt eine neue feste Lebensgemeinschaft als Verwirkungsgrund für Ehegattenunterhalt. Ein gemeinsames Kind ist ein starker Indikator dafür, dass die Gemeinschaft fest ist. Ich ´befürchte` also, dass dein LG für dich aufkommen muss bzw. du selbst, wenn euer gemeinsames Kind jetzt in den Kiga geht.

      KU ist natürlich was anderes. Den kann man meines Wissens auch rückwirkend einfordern.

      LG
      Zita
    • RE: Betreuungsunterhalt

      Hallo Zita,

      da hatte ich nicht genau hingeguckt:

      Original vonmissgoldwaage
      für beide Männer wurde nach meiner Scheidung ein Betreuungsunterhalt für mich ausgerechnet, da ich aufgrund der Geburt meines Sohnes nicht arbeiten gehen konnte.


      Dafür dass die Themenstarterin nicht arbeiten konnte, war die Geburt des Sohnes mit dem neuen Partner der Grund. Die eheliche Tochter dürfte damals ja bereits den Kindergarten besucht haben.

      Dann aber verstehe ich auch nicht, weshalb vom Exmann Betreuungsunterhalt verlangt werden soll.

      Abgesehen davon ist die Frage hier gar nicht mehr von Belang, da bei dieser Sachlage, sowieso keine Chance zu bestehen scheint, nachträglich irgendwelche Ansprüche geltend zu machen.

      Gruß

      Kurt
    • RE: Betreuungsunterhalt

      Hallo,

      einen wichtigen Nachtrag habe ich noch. Du schreibst:
      Original von missgoldwaage
      Auch Kindsunterhalt hat er nie in der korrekten Höhe beglichen


      Da würde ich mich aber dahinter klemmen, dass sich das ändert. Und auch dafür benötigst du nicht unbedingt einen Anwalt. Du kannst eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichten. Die kümmern sich dann darum, dass der Unterhalt aktuell berechnet wird, auf Grund der Angaben, die der KV einzureichen hat.
      Du hast auf jeden Fall Anspruch auf den gesetzlichen Mindestunterhalt von derzeit 272 € Zahlbetrag (=hälftiges Kindergeld schon abgezogen).

      Gruß

      Kurt
    • Liebes Forum,

      eine Frage hat sich bzgl. des nicht ehelichen Betreuungsunterhalt ergeben.

      Man einigt sich einvernehmlich privat, nach Offenlegung des Gehalts, auf den Betrag X Kindesunterhalt (an der Ddorfer Tabelle orientiert) und den Betrag Y Betreuungsunterhalt (Kind ist unter 3 Jahre, geht noch nicht in die KiTa und die Mutter arbeitet aktuell nicht).
      Man zahlt den vereinbarten Betrag X und Y pünktlich auf das Konto der Kindesmutter. Nach 15 Monaten gibt es einige Umgangs- und Kommunikationsprobleme.

      1) Die Mutter hatte tendenziell einen höheren Anspruch auf Betreuungsunterhalt, verzichtete freiwillig darauf. Kann die Kindesmutter rückwirkend ein höheres Betreuungsunterhalt einfordern bzw. damit drohen? Falls ja, wie muss sie dies einfordern? Wie kann Sie ein neues höheres Betreuungsunterhalt verlangen?

      2) Gibt es eine Möglichkeit das rückwirkend vom Amt (Jugendamt oder Arbeitsamt) eine Nachforderung eintrudelt, obwohl die Vaterschaft seit nun mehr als 1 Jahr anerkannt ist, dem Jugendamt mittgeteilt wurden ist dass man sich einvernehmlich auf den Betrag X und Y geeinigt hat.
    • Hallo,

      Ab dem Zeitpunkt, wo die Mutter dich auffordert den korrekten BetreuungUnterhalt zu zahlen musst du da tun. Als jetzt kommt die Aufforderung. Und dann musst du für Mai und die folgenden Monate den höheren Betrag zahlen.

      Und sobald staatliche Stellen ins Spiel kommen, Jobcenter, wohngeldstelle etc. muss sie das sogar tun.

      Zahlst du denn den korrekten Betrag für das Kind?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke für die Info. Weisst du wie diese Aufforderung erfolgen muss? Mündlich? Erfolgt diese vom Anwalt? oder dem Jugendamt?

      Zu meinem 2ten Fragepunkt hast du wahrscheinlich auch keine Antwort oder? Ich hab nur diesen Beschluss gefunden:

      "Kein rückwirkender Betreuungsunterhalt unter nicht verheirateten Eltern – BGH vom 02.10.2013 – Az. XII ZB 249/12"


      Ja, für das Kind müsste ich den korrekten Betrag, wenn nicht sogar mehr, zahlen. Wir haben uns auf eine Summe X geeignet (knapp 120% nach DD Tabelle). Dem JA hatten wir damals beim Treffen (Sorgerechtzustimmung etc.) mündlich mittgeteilt wie hoch mein Einkommen ist, die Kindesmutter hatte ja meine Gehaltsrechnungen erhalten, und das wir uns auf den Betrag X geeignet haben. Hierzu gab es keine Einwände.
    • Hallo,

      Die Aufforderung muss nachweislich erfolgen. Schriftlich ist das Mittel der Wahl. Sprich sie schreibt dir, dass du ab sofort den korrekten Unterhalt zu zahlen hast. Oder die beistandschaft des Jugendamtes fordert sich auf deine Unterlagen einzureichen zu korrekten Berechnung des kindesunterhaltes. Oder das Jobcenter für beide.
      Oder sie beauftragt einen Anwalt, der das tut.

      Ja, Rückwirkend geht jetzt in Regelfall nicht. Aber ab einem solchen schreiben musst du zahlen und dann auch für den Zeitraum zwischen schreiben und endgültiger Berechnung.

      Hat sie dich aufgefordert? Evtl. Auch nur mündlich?
      Warum zahlst du nicht zumindest den korrekten Betrag für das Kind?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hi @Staedtler,
      hier hast Du ja einen Uraltfaden gekapert...

      Staedtler schrieb:

      Hallo Sophie,

      [...] Für mein Kind zahle ich den korrekten Betrag bzw. eine Stufe mehr.

      Bzgl. Betreuungsunterhalt sind wir noch im Gespräch wie wir da weiterhin vorgehen werden.

      LG
      Wie es scheint existiert kein Unterhaltstitel... (was ja schon mal gut ist)
      Unabhängig von der (alten) Vereinbarung der reduzierten Zahlung des Betreungsunterhaltes an die KM:
      Da Du offensichtlich für 2 Unterhaltsberechtigte Personen (Kind und KM) zu Unterhalt verpflichtet bist, wäre eine Höherstufung nicht notwendig gewesen (die DDT geht in Ihren Unterhaltsbeträgen von 2 Unterhaltsberechtigten aus)

      Die höhere (und untitulierte) Zahlung an Kindesunterhalt bringt dich aktuell in eine recht gute Verhandlungsposition.
      Für den Fall, dass die KM (berechtigterweise) mehr Betreuungsunterhalt fordert, könntest Du die KM damit konfrontieren, dass Du im Gegenzug (unter Verweis auf die Zahlbeträge der DDT) den Kindesunterhalt reduzierst.
      Das ganze ist nat. ein Rechenexempel.
      Du solltest unter Beachtung Deiner Einkommensituation; unter Abzug der möglichen Positionen Dein Unterhaltsbereinigtes Nettoentgelt ermitteln und dann rechnen.
      Edit: beachte dabei auch den höheren Selbstbehalt gegenüber der KM

      Und auch hier nochmal (in Anlehnung an @AnnaSophie) alle Schreiben in Briefform (Keine eMail, kein WhatsApp o.Ä. ) die taugen kaum bis nichts als späterer Beweis...
      Hängt nat. alles auch ein bischen von den Beteiligten ab... -je wichtiger und strittiger desto nachweislich(!) schriftlicher ;) ...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift