Hallo zusammen,
mein nicht bei mir lebendes Kind ist 11 Jahre alt, ich bin also der Unterhaltspflichtige.
Ich verdiene in einem festen Anstellungsverhältnis in Vollzeit (40h/Woche) 1.390 EUR netto. Durch einen Nebenjob, den ich abends oder am Wochenende ausübe, verdiene ich regelmäßig 200 EUR netto hinzu, zusammen also 1.590 EUR netto.
Das Jugendamt hat nun den Kindesunterhalt berechnet. Von der Gesmtsumme von 1.590 EUR zieht der Sachbearbeiter eine Werbungskostenpauschale von 5% ab, also 79,50 EUR und kommt dann auf eine Berechnungsgrundlage von EUR 1.510,50. Das ergibt den Kindesunterhalt nach der zweiten Stufe.
Ich habe eingewendet, dass dieser Zusatzverdienst überobligatorisch ist. Er ist für mich nicht notwendig um zu überleben und es sind auch keine berufstypischen Überstunden, weil es ein separater, freiwilliger Nebenjob ist. Ich habe deshalb eine nur anteilige Berücksichtigung i.H.v. 50% vorgeschlagen. Der Sachbearbeiter entgegnete, der Nebenjob würde wie Überstunden voll zählen, weil ich das Geld ja auch erhalte. Wahlweise könnte er den Nebenjob nur anteilig berechnen, würde dann aber keine 5% berufsbedingten Aufwendungen auf diesen Betrag abziehen, weil es ja keine Haupttätigkeit wäre. Dies käme aufs gleiche raus, nämlich auf die 2. Einkommensstufe.
Für mich klingt das wie Feilschen auf dem Basar ohne Erkennbare Grundsätze.
Wie ist das mit so einem Nebenjob?
Gruß
Jens
mein nicht bei mir lebendes Kind ist 11 Jahre alt, ich bin also der Unterhaltspflichtige.
Ich verdiene in einem festen Anstellungsverhältnis in Vollzeit (40h/Woche) 1.390 EUR netto. Durch einen Nebenjob, den ich abends oder am Wochenende ausübe, verdiene ich regelmäßig 200 EUR netto hinzu, zusammen also 1.590 EUR netto.
Das Jugendamt hat nun den Kindesunterhalt berechnet. Von der Gesmtsumme von 1.590 EUR zieht der Sachbearbeiter eine Werbungskostenpauschale von 5% ab, also 79,50 EUR und kommt dann auf eine Berechnungsgrundlage von EUR 1.510,50. Das ergibt den Kindesunterhalt nach der zweiten Stufe.
Ich habe eingewendet, dass dieser Zusatzverdienst überobligatorisch ist. Er ist für mich nicht notwendig um zu überleben und es sind auch keine berufstypischen Überstunden, weil es ein separater, freiwilliger Nebenjob ist. Ich habe deshalb eine nur anteilige Berücksichtigung i.H.v. 50% vorgeschlagen. Der Sachbearbeiter entgegnete, der Nebenjob würde wie Überstunden voll zählen, weil ich das Geld ja auch erhalte. Wahlweise könnte er den Nebenjob nur anteilig berechnen, würde dann aber keine 5% berufsbedingten Aufwendungen auf diesen Betrag abziehen, weil es ja keine Haupttätigkeit wäre. Dies käme aufs gleiche raus, nämlich auf die 2. Einkommensstufe.
Für mich klingt das wie Feilschen auf dem Basar ohne Erkennbare Grundsätze.
Wie ist das mit so einem Nebenjob?
Gruß
Jens