Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

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    • Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Hallo zusammen,

      mein nicht bei mir lebendes Kind ist 11 Jahre alt, ich bin also der Unterhaltspflichtige.

      Ich verdiene in einem festen Anstellungsverhältnis in Vollzeit (40h/Woche) 1.390 EUR netto. Durch einen Nebenjob, den ich abends oder am Wochenende ausübe, verdiene ich regelmäßig 200 EUR netto hinzu, zusammen also 1.590 EUR netto.

      Das Jugendamt hat nun den Kindesunterhalt berechnet. Von der Gesmtsumme von 1.590 EUR zieht der Sachbearbeiter eine Werbungskostenpauschale von 5% ab, also 79,50 EUR und kommt dann auf eine Berechnungsgrundlage von EUR 1.510,50. Das ergibt den Kindesunterhalt nach der zweiten Stufe.

      Ich habe eingewendet, dass dieser Zusatzverdienst überobligatorisch ist. Er ist für mich nicht notwendig um zu überleben und es sind auch keine berufstypischen Überstunden, weil es ein separater, freiwilliger Nebenjob ist. Ich habe deshalb eine nur anteilige Berücksichtigung i.H.v. 50% vorgeschlagen. Der Sachbearbeiter entgegnete, der Nebenjob würde wie Überstunden voll zählen, weil ich das Geld ja auch erhalte. Wahlweise könnte er den Nebenjob nur anteilig berechnen, würde dann aber keine 5% berufsbedingten Aufwendungen auf diesen Betrag abziehen, weil es ja keine Haupttätigkeit wäre. Dies käme aufs gleiche raus, nämlich auf die 2. Einkommensstufe.

      Für mich klingt das wie Feilschen auf dem Basar ohne Erkennbare Grundsätze.

      Wie ist das mit so einem Nebenjob?

      Gruß
      Jens
    • RE: Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Der Begriff des Feilschen kam mir in den Sinn, als der Sachbearbeiter sagte, er habe auch eine alternative Berechnungsmethode zur Hand. Mir fehlt nämlich der Maßstab, nach welcher dieser beiden (angeblichen) Wahlmethoden denn nun berechnet werden soll.

      Der Sachbearbeiter irrt nach meiner Ansicht nämlich, die beiden Rechenmehtoden ergeben keinesfalls das gleiche Ergebnis. Wenn er den Nebenjob zu 75% berücksichtigt (das war seine Alternative), dann aber keine 5% davon für berufsbedingte Aufwendungen abzieht, ergibt sich durch die Rechnung von

      Hauptjob 1390 ./. 5% (69,50) = 1.320,50
      Nebenjob 75% von 200 = 150
      zusammen 1320,50 + 150 = 1470,50

      eine andere Tabellestufe. Das liegt daran, dass das Ergebnis in diesem Fall ganz nahe am Tabellensprung ist und da kommt es dann eben doch auf 30 EUR Unterschied an.

      Meine Frage war, ob jemand konkrete Erfahrung mit einem überobligatorischen Nebenjob hat?

      Gruß
      Jens
    • RE: Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Hallo,

      bei der Berechnung des Unterhalts für minderjährige bzw. privilegierte Kinder gibt es kein überobligatorisches Einkommen.

      Das Einkommen, welches erzielt wird, ist unterhaltsrelevantes Einkommen.

      Nachzulesen in den Leitlinien der OLG, unter Punkt 1. Nebentätigkeiten werden hier unter Punkt 1.3 erwähnt.

      Wie sieht es denn bei Dir, Solero, mit sekundärer Altersvorsorge aus? Bis zu 4% vom Brutto-EK, wenn tatsächlich vorhanden. Das könnte den Rutsch in EK-Stufe 1 bringen.

      Allerdings könnte dann auch wieder wegen nur einem Unterhaltsberechtigtem in die EK-Stufe 2 gestuft werden.

      LG diva
    • RE: Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Es existiert tatsächlich eine betriebliche Altersversorgung in der Forum der Direktversicherung als Entgeltumwandlung. Die hatte ich bei dem Nettolohn allerdings schon berücksichtigt. Und jetzt mit Absicht den Beitrag erhöhen, nur um anders eingestuft zu werden? Ich weiß nicht... zum einen ist das moralisch nicht meine Art, zum anderen meine ich gelesen zu haben, dass sowieso das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate herangezogen wird, also wäre es keine Auswirkung, oder?
    • RE: Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Hallo,

      in dem Fall wäre die Altersvorsorge ja schon berücksichtigt.

      Welches OLG ist denn für Dich zuständig. Stellst Du Dich evtl. besser, wenn die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen nachgewiesen werden, und nicht mit den pauschalen 5% gerechnet wird?

      LG diva
    • RE: Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Die Altersvorsorge beträgt derzeit eher einen durchschnittlichen Betrag. Die höchstmöglichen 4% sind nicht ausgeschöpft. Eine Erhöhung des Beitrags wäre also möglich. Die Frage ist, ob das dann "gilt"?

      Wie berechne ich denn die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen? Nach steuerlichen Kriterien, also zum Beispiel mit 30 ct für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?

      Ich lebe im Bereich des OLG Düsseldorf.
    • RE: Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Hallo,

      zu den berufsbedingten Aufwendungen schreibt das OLG Düsseldorf:

      10.2.2
      Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale auf 0,20 EUR in Betracht.


      LG diva
    • RE: Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Ohje, da ist aber wieder viel Interpretationsspielraum drin :(

      Gilt die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als notwendige berufsbedingte Nutzung? Und sind es tatsächlich gefahrene km (morgens hin, abends zurück) oder doch nur Entfernungskilometer?

      Wenn beides ja, dann wären meine tatsächlichen Kosten höher als die 5%ige Pauschale. Aber davon lese ich in dem "Ermittlungsbogen" des Jugendamt nichts. Es ist weder nach dem Arbeitsort noch nach der Entfernung gefragt. Auch berufsbedingte Kosten werden nicht erfragt. Es gibt lediglich bei den Ausgaben (neben Miete, Schulden, Versicherungen) eine Position "Sonstiges".

      Sehr merkwürdig das Ganze...
    • RE: Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Hallo,

      Gilt die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als notwendige berufsbedingte Nutzung?

      Ja!

      Und sind es tatsächlich gefahrene km (morgens hin, abends zurück)

      Anders als im Steuerrecht, Ja!

      Würde ich dann unter "Sonstiges" eintragen.

      LG diva
    • RE: Kindesunterhalt: Nebenjob beim U.-Pflichtigen volle Anrechnung?

      Hallo Solero

      Du hat meinen Beitrag wohl nicht verinnerlicht. Der Tabellensprung ist bei Dir völlig uninteressant, da nur einer Person unterhaltsverpflichtet bist.

      Deshalb ist er Kontrollbetrag für Dich nur relevant. Bei Einkommenstufe 2 gilt 1050 € . Der Unterhaltszahlbetrag nach Stufe 2 ist 291 €
      Das macht zusammen 1341 €. Nur wenn Dein unterhaltsrelevante Einkommen niedriger als 1341 € ist würdest du in die Einkommenstufe 1 kommen. Das sehe ich derzeit bei Dir aber nicht. Anders ist es, wenn die Tochter 12 Jahre wird. Hier könnte der Kontrollbedarf nicht mehr gewahrt sein.
      Gruß

      Beno