Kind im Gefängnis

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    • Kind im Gefängnis

      Hallo zusammen
      Ich bin neu hier und habe mich angemeldet weil mir google leider nicht helfen konnte.
      Mein Sohn (17) wurde wegen Körperverletzung zu einem Jahr Haft verurteilt. Diese sitzt er momentan gerade ab. Meinen Kindesunterhalt habe ich bislang brav weiter bezahlt. Nun soll sich seine Haftzeit verlängern, da noch weitere Straftaten dazu gekommen sind. Nun meine Frage: Muss ich für mein Kind, das inhaftiert ist und sonst bei der geschiedenen Mutter lebt, weiterhin unterhalt bezahlen? Wie ist es wenn er 18 Jahre ist und bis dahin keine Arbeit hat oder eine Ausbildung begonnen hat??

      Vielen Dank bereits im vorraus!!
    • RE: Kind im Gefängnis

      Hallo Wolke72.

      Besteht ein Titel?
      Ist dieser bis zum 18 Lebensjahr beschränkt oder unbeschränkt?

      Wenn dieser bei erreichen der Volljährigkeit endet,dann muss Sohn
      selbst Unterhalt einfordern.

      Da der Sohn in der Haftzeit aber versorgt ist, wird ihm kein Unterhalt zustehen.

      Bei Aufnahme einer Ausbildung,steht ihm Unterhalt wieder zu.


      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • RE: Kind im Gefängnis

      Da der Sohn in der Haftzeit aber versorgt ist, wird ihm kein Unterhalt zustehen.


      Würde das etwa bedeuten das ich den Unterhaltstitel (der momentan besteht) abgeändert werden kann??

      Mich drückt es finanziell selbst, da ich noch für ein weiteres Kind Unterhalt bezahle und würde das Geld lieber zu einen Teil meinem Sohn separat ansparen damit er später mal was hat. Bei der zahlung an seine Mutter weiß ich nicht was mit dem Geld passiert... :(
    • RE: Kind im Gefängnis

      Hallo Wolke 72,

      Abänderung wäre m.E. möglich.Auch schon deshalb,da ab Volljährigkeit
      beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind (wenn ein Anspruch besteht).

      Beim ALG2 wird m.E. auch nur 6 Monate weitergezahlt mit der
      Begründung:der Bedarf wird ja durch die Haft gedeckt.

      Achtung: meine Informationen sind natürlich nicht verbindlich.

      Es melden sich bestimmt noch weitere User die sich evtl.mit
      dem Thema auskennen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • RE: Kind im Gefängnis

      Hallo Edy,

      Beim ALG2 wird m.E. auch nur 6 Monate weitergezahlt mit derBegründung:der Bedarf wird ja durch die Haft gedeckt.


      beim ALG 2-Bezug wird vom 1. Tag der Haft nicht mehr gezahlt. Was du vielleicht meinst, ist die Übernahme von Mietkosten. Das kann in bestimmten Fällen geschehen. Vor allen Dingen bei kurzen Haftzeiten, da der Aufwand ansonsten einfach zu hoch wäre.

      Gruß
      Susanne
    • RE: Kind im Gefängnis

      Hallo
      Auf Nachfrage beim Jugendamt sowie beim Jobcenter wurde mir dazu geraten, die Unterhaltszahlungen einzustellen.
      Kann ich aber dennoch dazu verdonnert werden den Unterhalt weiter zu zahlen, da ja der Unterhaltstitel besteht?? Muss dieser nun abgeändert werden??
    • RE: Kind im Gefängnis

      Meine gute Laune ist erstmal dahin. Hab heut mit einem Anwalt geredet und der sagte mir ich müsse weiter bezahlen. Als Begründung sagte er mir, das der Unterhalt dem Kind zusteht unabhängig davon wo er sich gerade aufhält...!

      Jetzt steh ich nun da und darf wieder bezahlen...oder gibt es noch eine andere Meinung dazu??


      Gruß Ralf
    • RE: Kind im Gefängnis

      Freitag kam vom Anwalt der Exfrau eine "Aufforderung zur Zahlung des Unterhaltes" ohne Begründung der Zahlungspflicht. Stattdessen hat er mir eine Rechnung von 490.-Euro an das schreiben gehängt, was er aufgrund eines Streitwertes von 4500 Euro (Unterhalt 377x12) als sein Honorar ansieht und ich das binnen einer Woche zu bezahlen habe!

      Ich werde die nächsten Tage entscheiden wie ich weiter vorgehen werde. Hoffe bis dahin auf zahlreiche Meinungen hier im Forum!

      Vielen Dank
    • RE: Kind im Gefängnis

      In Bezug auf sein Honorar würde ich dem Anwalt kurz und schmerzlos mitteilen, dass er sich dieses von seinem Auftraggeber holen soll.

      Du hast schließlich keinerlei Vertragsverhältnis mit dem Anwalt.

      LG
      bot

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von bot ()

    • RE: Kind im Gefängnis

      Hallo Wolke72,


      Nachdem meine EX heute gemerkt hat das ich für August nichts gezahlt habe, bekam ich gleich einen bitterbösen Anruf! Ihr Termin beim Anwalt steht bereits....


      Nur zur Klarstellung:

      Wenn ein Titel besteht muss dieser bedient oder abgeändert werden.
      (sonst kann daraus vollstreckt werden).

      Ab 18 Jahre bekommt den Unterhalt der Sohn und nicht die EX.

      Sie kann also nicht mit "ihrem Anwalt"kommen,sondern der Sohn

      muss einen Anwalt beauftragen und kann der Mutter die Vertretungsvollmacht geben.

      Ob in diesem Fall der RA der Mutter beauftragt werden kann ist
      unklar.(Interessenkonflikte).Da der Sohn ja von beiden Eltern Bar-
      unterhalt fordern muss.

      lg
      edy

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • RE: Kind im Gefängnis

      Die Meinung des Anwalts würde mich nicht interessieren. Wenn er der Meinung ist, Geld von dir zu bekommen,soll er das vor Gericht begründen und ein Richter wird darüber entscheiden, ob sein Honorar gerechtfertigt ist oder nicht.

      Meiner Meinung nach handelt der Anwalt nach dem Motto: Man kann es ja mal probieren.

      LG
      bot
    • RE: Kind im Gefängnis

      Original von edy
      Hallo Wolke72,



      Wenn ein Titel besteht muss dieser bedient oder abgeändert werden.
      (sonst kann daraus vollstreckt werden).

      Ab 18 Jahre bekommt den Unterhalt der Sohn und nicht die EX.



      Mein Sohn ist erst 17 und der Titel auf Unterhalt besteht noch aus dem Jahre 1994 und wurde damals auf 381.-DM festgelegt. Nun zahle ich ja 377 Euro...
    • RE: Kind im Gefängnis

      Hallo,

      die Forderung des RA ist schon gerechtfertigt.

      Der TS hat titulierte unterhaltsansprüch eingestellt.

      Die KM hat ihn aufgefordert, die Zahlung wieder vorzunehmen. Dem ist der TS nicht nachgekommen.

      Wenn die KM nun einen RA mit Durchsetzung ihrer Interessen beauftragt, hat der TS den RA zu zahlen, da er schadensersatzpflichtig geworden ist.

      Ich würde es hier nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen.

      LG nero
    • RE: Kind im Gefängnis

      AmtsG Stuttgart, Urteil v. 20.12.1995 - 20 F 1148/95

      Leitsatz:
      Befindet sich ein minderjähriger Unterhaltsberechtigter in Strafhaft, so entfällt sein Unterhaltsanspruch, da sein Bedarf durch die Versorgungsleistungen des Staates gedeckt ist.

      Auszug (als zusätzlicher Hinweis):
      Sofern dennoch eine Unterhaltsbedürftigkeit des Bekl. während seiner Strafhaft bejaht wird, wäre noch zu bedenken, ob und inwieweit der Kl. noch allein barunterhaltspflichtig ist. Der nunmehr 17jährige Bekl. befindet sich seit fünf Monaten nicht mehr in der Obhut der sorgeberechtigten Kindesmutter, sondern in Strafhaft. Die Kindesmutter erfüllt somit ihre Unterhaltspflicht auch nicht mehr durch Pflege und Erziehung des Bekl. (§ 1606 III S. 2 BGB). Damit ist sie neben dem Kl. barunterhaltspflichtig entsprechend den Vermögens- und Einkommensverhältnissen (§ 1606 II S. 1 BGB). Es sind deshalb vom Unterhaltsgläubiger auch die Erwerbs- und Einkommensverhältnisse der Kindesmutter darzulegen. Dies gilt unabhängig von seiner Prozeßrolle (Kl. oder Bekl.). Die für die Bestimmung der Haftungsanteile nach § 1606 II S. 1 BGB maßgeblichen Umstände sind aber nicht vorgetragen.

      Original von Diva070
      Ich würde es hier nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen.

      LG nero


      Ich schon...

      Wenn es sich beim Titel aus 1994 um eine Jugendamtsurkunde handelt, so ist dieser auch rückwirkend abänderbar!
    • RE: Kind im Gefängnis


      Leitsatz:
      Befindet sich ein minderjähriger Unterhaltsberechtigter in Strafhaft, so entfällt sein Unterhaltsanspruch, da sein Bedarf durch die Versorgungsleistungen des Staates gedeckt ist.

      Auszug (als zusätzlicher Hinweis):
      Sofern dennoch eine Unterhaltsbedürftigkeit des Bekl. während seiner Strafhaft bejaht wird, wäre noch zu bedenken, ob und inwieweit der Kl. noch allein barunterhaltspflichtig ist. Der nunmehr 17jährige Bekl. befindet sich seit fünf Monaten nicht mehr in der Obhut der sorgeberechtigten Kindesmutter, sondern in Strafhaft. Die Kindesmutter erfüllt somit ihre Unterhaltspflicht auch nicht mehr durch Pflege und Erziehung des Bekl. (§ 1606 III S. 2 BGB). Damit ist sie neben dem Kl. barunterhaltspflichtig entsprechend den Vermögens- und Einkommensverhältnissen (§ 1606 II S. 1 BGB). Es sind deshalb vom Unterhaltsgläubiger auch die Erwerbs- und Einkommensverhältnisse der Kindesmutter darzulegen. Dies gilt unabhängig von seiner Prozeßrolle (Kl. oder Bekl.). Die für die Bestimmung der Haftungsanteile nach § 1606 II S. 1 BGB maßgeblichen Umstände sind aber nicht vorgetragen.



      Na das ist doch genau das wonach ich gesucht habe! Vielen Dank für den Beitrag!!
      Im übrigen war ich gestern bei einer Anwältin und seitdem bin ich guter Dinge, das der wohl zukünftige Prozess gut für mich ausgehen wird!
      Ich werde im Sinne aller Ratsuchender auch zu diesem Thema weiter berichten!