Hallo
Ich habe bei euch hier einiges gelesen, werde aber nicht ganz schlau daraus.
Ich habe einen Sohn 21 Jahre, macht zur Zeit eine schulische Lehre.
Bin seit letztem Jahr verheiratet und habe einen Sohn 17 Monate, und in ein paar Wochen noch einen,
Mein Sohn schreibt das mein jüngster das Recht auf Unterhalt verwirkt hätte, weil ich verheiratet bin.
Meine Frau ist kann zur Zeit nicht arbeiten, der Grund ist klar.
Das habe ich von meinem Sohn bekommen:
Erster Rang, § 1609 Nr.1 BGB
Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs.2 S.2 BGB haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten!
Somit entfällt der nach altem Recht maßgebliche Gleichrang zwischen den minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern und dem Ehegatten, der häufig eine Mangelfallberechnung zur Folge hatte.
Diese neue Rangstufenregelung gilt für alle leiblichen Kinder und zwar unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Ehe geboren worden sind oder aus einer ersten oder zweiten Ehe stammen. Ebenso unterfallen adoptierte Kinder unter diese Neuregelung.
Im Hinblick auf die Höhe des zu beanspruchenden Unterhalts wird sich für gemeinsame eheliche Kinder nur für den Fall etwas ändern, dass eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden müsste. Gewinner der Rangstufenänderung sind vor allem Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung. Durch die Rangstufenänderung könnten sich für den Unterhaltspflichtigen jedoch erhebliche steuerliche Nachteile dadurch ergeben, wenn und soweit neben dem Kindesunterhalt aus wirtschaftlichen Gründen für die Zahlung von Ehegattenunterhalt kein Raum mehr sein sollte. Denn nur im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt bietet das Steuerrecht über das Institut des sogenannten begrenzten Realsplittings die Möglichkeit dies Zahlungen bis zum vorgegebenen Höchstsatz steuerlich abzuschreiben. Für Kindesunterhalt ist zur Zeit dieser Steuervorteil nicht vorgesehen.
Die Begründung des absoluten Vorrangs des Kindesunterhalts liegt darin, dass Kinder die wirtschaftlich schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft sind und im Gegensatz zu Erwachsenen nicht die Möglichkeit haben für ihren Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen. Darüberhinaus hat die Erfahrung der Vergangenheit gezeigt, dass es in der Regel dem Unterhaltspflichtigen leichter fällt Kindesunterhalt als Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Ich were euch sehr dankbar für eure hilfe
Ich habe bei euch hier einiges gelesen, werde aber nicht ganz schlau daraus.
Ich habe einen Sohn 21 Jahre, macht zur Zeit eine schulische Lehre.
Bin seit letztem Jahr verheiratet und habe einen Sohn 17 Monate, und in ein paar Wochen noch einen,
Mein Sohn schreibt das mein jüngster das Recht auf Unterhalt verwirkt hätte, weil ich verheiratet bin.
Meine Frau ist kann zur Zeit nicht arbeiten, der Grund ist klar.
Das habe ich von meinem Sohn bekommen:
Erster Rang, § 1609 Nr.1 BGB
Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs.2 S.2 BGB haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten!
Somit entfällt der nach altem Recht maßgebliche Gleichrang zwischen den minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern und dem Ehegatten, der häufig eine Mangelfallberechnung zur Folge hatte.
Diese neue Rangstufenregelung gilt für alle leiblichen Kinder und zwar unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Ehe geboren worden sind oder aus einer ersten oder zweiten Ehe stammen. Ebenso unterfallen adoptierte Kinder unter diese Neuregelung.
Im Hinblick auf die Höhe des zu beanspruchenden Unterhalts wird sich für gemeinsame eheliche Kinder nur für den Fall etwas ändern, dass eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden müsste. Gewinner der Rangstufenänderung sind vor allem Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung. Durch die Rangstufenänderung könnten sich für den Unterhaltspflichtigen jedoch erhebliche steuerliche Nachteile dadurch ergeben, wenn und soweit neben dem Kindesunterhalt aus wirtschaftlichen Gründen für die Zahlung von Ehegattenunterhalt kein Raum mehr sein sollte. Denn nur im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt bietet das Steuerrecht über das Institut des sogenannten begrenzten Realsplittings die Möglichkeit dies Zahlungen bis zum vorgegebenen Höchstsatz steuerlich abzuschreiben. Für Kindesunterhalt ist zur Zeit dieser Steuervorteil nicht vorgesehen.
Die Begründung des absoluten Vorrangs des Kindesunterhalts liegt darin, dass Kinder die wirtschaftlich schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft sind und im Gegensatz zu Erwachsenen nicht die Möglichkeit haben für ihren Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen. Darüberhinaus hat die Erfahrung der Vergangenheit gezeigt, dass es in der Regel dem Unterhaltspflichtigen leichter fällt Kindesunterhalt als Ehegattenunterhalt zu zahlen.
Ich were euch sehr dankbar für eure hilfe