Brauche auch mal Hilfe

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    • Brauche auch mal Hilfe

      Hallo
      Ich habe bei euch hier einiges gelesen, werde aber nicht ganz schlau daraus.
      Ich habe einen Sohn 21 Jahre, macht zur Zeit eine schulische Lehre.
      Bin seit letztem Jahr verheiratet und habe einen Sohn 17 Monate, und in ein paar Wochen noch einen,

      Mein Sohn schreibt das mein jüngster das Recht auf Unterhalt verwirkt hätte, weil ich verheiratet bin.
      Meine Frau ist kann zur Zeit nicht arbeiten, der Grund ist klar.

      Das habe ich von meinem Sohn bekommen:

      Erster Rang, § 1609 Nr.1 BGB

      Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs.2 S.2 BGB haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten!

      Somit entfällt der nach altem Recht maßgebliche Gleichrang zwischen den minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern und dem Ehegatten, der häufig eine Mangelfallberechnung zur Folge hatte.

      Diese neue Rangstufenregelung gilt für alle leiblichen Kinder und zwar unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Ehe geboren worden sind oder aus einer ersten oder zweiten Ehe stammen. Ebenso unterfallen adoptierte Kinder unter diese Neuregelung.

      Im Hinblick auf die Höhe des zu beanspruchenden Unterhalts wird sich für gemeinsame eheliche Kinder nur für den Fall etwas ändern, dass eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden müsste. Gewinner der Rangstufenänderung sind vor allem Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung. Durch die Rangstufenänderung könnten sich für den Unterhaltspflichtigen jedoch erhebliche steuerliche Nachteile dadurch ergeben, wenn und soweit neben dem Kindesunterhalt aus wirtschaftlichen Gründen für die Zahlung von Ehegattenunterhalt kein Raum mehr sein sollte. Denn nur im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt bietet das Steuerrecht über das Institut des sogenannten begrenzten Realsplittings die Möglichkeit dies Zahlungen bis zum vorgegebenen Höchstsatz steuerlich abzuschreiben. Für Kindesunterhalt ist zur Zeit dieser Steuervorteil nicht vorgesehen.

      Die Begründung des absoluten Vorrangs des Kindesunterhalts liegt darin, dass Kinder die wirtschaftlich schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft sind und im Gegensatz zu Erwachsenen nicht die Möglichkeit haben für ihren Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen. Darüberhinaus hat die Erfahrung der Vergangenheit gezeigt, dass es in der Regel dem Unterhaltspflichtigen leichter fällt Kindesunterhalt als Ehegattenunterhalt zu zahlen.

      Ich were euch sehr dankbar für eure hilfe
    • RE: Brauche auch mal Hilfe

      Hallo utko,

      Willkommen im ISUV-Forum.
      Deine Frage verstehe ich nicht so richtig.
      Was Dein Sohn (vermuntlich der 21-jährige) schreibt, ist natürlich Unsinn.

      Alle minderjährigen Kinder stehen im gleichen Rang. Ebenso stehen die privilegierten Kinder im ersten Rang, weil sie den minderjährigen gleichgestellt sind.
      Dein Sohn ist aber mit Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht mehr privilegiert und stht nun im 4. Rang - nach Deinen beiden jüngsten Kindern, Deiner neuen Ehefrau (2. Rang) und der Mutter des 21-jährigen (auch 2. oder 3. Rang).

      Grüße
    • RE: Brauche auch mal Hilfe

      Erst mal danke ür deine Antwort
      Leider habe ich mich verschrieben, mein Sohn ist erst 19.
      (War gestern spät und ich aufgeregt, weil ich schon das 2x so Mist bekomme)
      Mein Sohm wohnt hier im unseren Landkreis, wegen der Ausbildung.
      Hat seinen Erstwohnsitz aber in Rheinland-Pfalz gemeldet, bei seiner Mutter. Da habe ich bereits mal gelesen das er nicht privelegiert ist.
      Für die Mutter muss ich garnicht zahlen, waren nie verheiratat.
    • RE: Brauche auch mal Hilfe

      Das ist mir bekannt. Aber heisst das dann wo er gemeldet ist oder wo er seinen Lebensmittelpunkt hat.
      Er ist 5 Tage wegen der Ausbildung bei uns im Landkreis und evtl. das WE bei seiner Mutter. Soweit mir bekannt ist hat er eine eigene Wohnung.
    • RE: Brauche auch mal Hilfe

      Hallo utko,

      das ist natürlich immer so eine Frage der Darstellung und Beweisbarkeit. Das Wochenende bei einem Elternteil und während der Woche der eigene Hausstand schließt aus meiner Sicht die Priilegierung aus.
      Für den Richter im Familienrecht ist es nicht maßgeblich, wo er gemeldet ist, sondern wo er tatsächlich lebt.
      Du solltest recherchieren, ob er tatsächlich eine eigene Wohnung oder ein gemietetes Zimmer in einer WG oder einem Wohnheim hat und das vorlegen.
      Auch die Entfernung zwischen Ausbildungsort und Wohnung der Mutter ist ein Beweis dafür, dass er nicht mehr Zuhause lebt.

      Grüße
    • RE: Brauche auch mal Hilfe

      Hallo diva,

      das kann man so absolut nicht sagen. Es kommt auf die Schulart an.

      In den Berufskollegs in NRW beispielsweise wäre das anders zu sehen. Es wird z.B. neben der FHR ein bestimmter Berufsabschluss vermittelt. Das ist keine reine schulische Berufsausbildung und hätte meiner Meinung nach die Privilegierung zur Folge.

      Diese Konstellation wurde hier schon häufiger diskutiert, beispielsweise
      hier: Berufskolleg allg. Schulausbildung?

      Gruß
      Susanne
    • RE: Brauche auch mal Hilfe

      Hallo Susanne,

      richtig was Du schreibst.

      Es wird z.B. neben der FHR ein bestimmter Berufsabschluss vermittelt.


      Wobei ich es anders herum aufdröseln würde.

      Das Hauptaugenmerk bei einer sochen Ausbildung liegt auf der Vermittlung eines Berufsabschlusses. Der Erwerb der FHR wird dadurch möglich das der Azubi/Schüler bestimmte Fächer seinem Lehrplan hinzuwählt.

      Meiner Meinung nach liegt die Hauptgewichtung auf der schulischen Berufsausbildung. Die FHR ist nur eine "Zugabe", welche ein anschließendes Studium ermöglichen würde.

      LG diva
    • RE: Brauche auch mal Hilfe

      Hallo Diva,
      Wobei ich es anders herum aufdröseln würde. Das Hauptaugenmerk bei einer sochen Ausbildung liegt auf der Vermittlung eines Berufsabschlusses.

      na ja, das sehe ich genau anders herum ;)

      Ich werd mal wühlen, ob ich noch passende Beiträge oder Urteile finde.

      Ein Hinweis ist sicherlich, dass die Berufskollegs in NRW unter das Schulgesetz NRW fallen - eben nicht unter das Berufsbildungsgesetz (Bund).

      Gruß
      Susanne
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