Freiwilliger Elternunterhalt ?

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    • Freiwilliger Elternunterhalt ?

      Hallo zusammen,

      ich habe mal ein ganz anderes Thema, zu dem ich mich über Eure Denkanstöße freuen würde:

      Der Vater meines Mannes lebt seit 1 1/2 Jahren in Österreich und hat da nach kurzer Zeit seine Anstellung verloren. Er ist 63 Jahre alt und bekommt nun eine Minimalrente von rund 400€, da er vorher fast überwiegend in Spanien gelebt hat und von dort erst Rente mit 65 bekommt. Außerdem ist er 2x geschieden und bekommt daher nur einen Teil seiner Rente.

      Nun ist seine jetzige Ehefrau gestürzt und mindestens bis Sommer erwerbsunfähig, weil aber erst so kurz im Land bekommt sie weder Krankengeld, noch Arbeitslosengeld. Das ist die Situation wie wir sie bisher wissen.

      Wenn mein Mann jetzt seinen Vater mit einer freiwilligen Unterhaltszahlung unterstützen würde, könnte er das von der Steuer absetzen ? Oder gibt es eine andere Möglichkeit wenigstens die Steuern für den Betrag zu sparen, der gezahlt würde ? Z.B. bei der Schenkung eines größeren Betrages ?

      Danke für Info und viele Grüße
      ´stueck
      Nachahmung ist die höchste Form der Verehrung !
    • RE: Freiwilliger Elternunterhalt ?

      Hallo,

      freiwillige Unterhaltszuwendungen (nenne ich mal so)


      Ich würde es nicht an dem Wort freiwillig festmachen. Ich vermute aber was gemeint ist und würde deshalb grundsätzlich wie folgt unterscheiden:

      1. Unterhaltszahlungen bei bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. Diese sind im Grunde anzuerkennen, das es ja eine gesetzliche Verpflichtung ist. Die Anerkennung kann ja nicht davon Abhängig sien, ob der Anspruch erst eingeklagt werden musste odert nicht.

      2. Unterhaltszahlungen bei nicht bestehnder Unterhaltspflicht.Wenn z.b. eine Kind seinen Bedarf mit Kindergeld und Ausbildungsvergütung vollständig decken kann und die Eltern dem Kind trotzdem noch monatlich finanzielle Zuwendungen geben. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Unterhalt seitens des Kindes und demzufolge auch keine Pflicht seitens der Eltern.

      Oben vorgestellter Fall müsste also dahin gehend geprüft werden, ob das UHP Kind leistungsfähig ist und in welcher Höhe. Denn die Bedürftigkeit besteht ja offentsichtlich. Insoweit müssten dann Zahlungen auch steuerrechtlich Anerkennung finden.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.