Die ("herrschende") Rechtslage scheint klar zu sein: Der Ausgleichsberechtigte (=Exfrau) stirbt nach mehr als 36 Monaten Rentenbezug (es geht um eine Rente bei DRV-Bund). Es wird keine Rückübertragung der Rentenpunkte vorgenommen. Anders bei Tod innerhalb der 36 Monate. Dafür gilt eine Härteregelung in der Fassung von 2009.
Gesetzgeber und bisherige Rechtsprechung gehen davon aus, dass mit dem familiengerichtlichen Scheidungsurteil die Rentenpunkte des Ausgleichspflichtigen ein für alle mal übertragen und damit weg sind. Ungeachtet dessen gibt es die Ausnahme s.o.
Wenn man allerdings die Zielsetzung des Versorgungsausgleichs sieht, so hat sich dieser nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten erfüllt (sozialer Ausgleich!) und die Rentenpunkte müssen an denjenigen zurückfallen, der sie erarbeitet hat. Dem ist eben nicht so! Über den Tod hinaus erfolgt die Kürzung der Rente. Dabei geht es oft um große Summen auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Rentners gerechnet.
Dies soll gerecht sein? Dies soll mit der Verfassung vereinbar sein?
Wer hat wie ich schon den Klageweg beschritten und einschlägige Erfahrung mit diesem Thema? - Bitte um gut fundierte Rückäußerung von Mitbetroffenen.
Gesetzgeber und bisherige Rechtsprechung gehen davon aus, dass mit dem familiengerichtlichen Scheidungsurteil die Rentenpunkte des Ausgleichspflichtigen ein für alle mal übertragen und damit weg sind. Ungeachtet dessen gibt es die Ausnahme s.o.
Wenn man allerdings die Zielsetzung des Versorgungsausgleichs sieht, so hat sich dieser nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten erfüllt (sozialer Ausgleich!) und die Rentenpunkte müssen an denjenigen zurückfallen, der sie erarbeitet hat. Dem ist eben nicht so! Über den Tod hinaus erfolgt die Kürzung der Rente. Dabei geht es oft um große Summen auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Rentners gerechnet.
Dies soll gerecht sein? Dies soll mit der Verfassung vereinbar sein?
Wer hat wie ich schon den Klageweg beschritten und einschlägige Erfahrung mit diesem Thema? - Bitte um gut fundierte Rückäußerung von Mitbetroffenen.