Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

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    • Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo,

      ich bin zwar hier im Forum ein Newbie, habe aber nach mehr als 10 Jahren Scheidungskrieg schon einige Erfahrung.

      Es geht darum welche Unterlagen, in diesem Fall von der KM, zur Berechnung des Unterhaltes für unserer volljährigen Tochter, die noch bei der KM lebt, beizubringen sind.

      Das sind nach meiner Auffassung:
      - die letzten 12 Gehaltsabrechnungen
      - der letzte Steuerbescheid

      Die Gehaltsabrechnungen hatte ich erhalten, aber keinen Steuerbescheid. Nach einigem Schriftwechsel hat meine Ex-Frau keinen Steuerbescheid vorgelegt sondern Auszüge aus der Steuererklärung. Ich habe, da nicht vollständig Auskunft erteilt wurde und dementsprechend eine korrekte Berechnung des Unterhaltsanspruches nicht möglich ist, den Zahlbetrag reduziert. Die KM hat mit Vollmacht meiner Tochter beim Amtsgericht Klage eingereicht und dann Monate später den Steuerbescheid vorgelegt. Daraufhin hat meine Anwältin den Zahlbetrag errechnet. Ich habe die Unterhaltsansprüche tilulieren lassen, habe sofort auch den Rückstand ausgeglichen.

      Trotzdem hat das Amtsgericht mir die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das zuständige OLG hat meine Beschwerde gegen den Kostenbescheid abgelehnt.


      Soweit die kurze Zusammenfassung des Streites.

      Nun meine Frage(n):
      1. Wo gibt es einen rechtskräftigen Beleg dafür, dass zur vollständigen Erteilung über die Höhe des Einkommens der letzte Steuerbescheid vorzuliegen hat?

      2. Kennt jemand ein Referenzurteil wo ein Elternteil zur Vorlage des Steuerbescheides 'gezwungen' wird?

      Ich würde mich sehr über Rückmeldungen freuen.

      Beste Grüße aus dem Norden der Republik
    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo kapesch,

      Zur Berechnung wird das durchschnittliche Einkommen der
      letzten 12 Monate und einer evtl. Steuerrückerstattung.genommen,
      und dann bereinigt.

      Dazu braucht man den Steuerbescheid.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo,

      Zur Auskunftserteilung

      1. Form
      Eine schriftliche Wissenserklärung die vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterschreiben ist, und zwar in "einer", nicht mehreren Erklärungen (OLG Köln FamRZ 2003, 236)

      2. Inhalt
      Eine systematische kontrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen ist zwecks Auskunftserteilung dem Auskunftsberechtigten vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht (BGH FamRZ 1983, 996).
      Das erfordert i.d.R. die Vorlage einer geschlossenen Austellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilter Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten (OLG Köln FamRZ 2003, 236, OLG Hamm Fam RZ 1983, 1232).

      Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind also anzugeben das gesamte Bruttoeinkommen (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (OLG Bamberg FamRZ 1983, 996; OLG München FamRZ 1996, 737).

      Selbständige sind gehalten, Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenzustellen und einen evtl. Einnahmeüberschuss auszuweisen (OLG Koblenz FamRZ 1981, 992; OLG München Fam RZ 1996, 737).
      Darzulegen sind der Stand des Kapitalkontos und die Höhe der getätigten Entnahmen (OLG Stuttgart FamRZ 1983, 1267).

      Der Zeitraum, auf den sich die Auskunft zu erstrecken hat, umfasst bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen regelmäßig drei Jahre (BGH FamRZ 1985, 357).


      Einen Steuerbescheid hat man ja nur, wenn man auch eine Steuererklärung gemacht hat. Und das muss ja nicht zwingend jeder.
      Wenn aber eine gemacht wurde, dann ist m.E.zumind. der Erstattungsbetrag mitzuteilen/zu belegen. Es geht ja nur darum, die Rückerstrattung dem Einkommen zuzurechnen. Insofern könnte m.E. nicht der komplette Steuerbescheid verlangt werden.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Tartarus ()

    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo beno ,


      Die Steuererstattung oder Nachzahlung kann man aus den Gehaltsabrechnungen errechnen.



      Und wie geht das?

      Stehen in der Gehaltsabrechnung auch Einnahmen aus Vermietung und
      Verpachtung?

      Oder Abschreibungen für Wohneigentum usw?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo edy,

      Ok ich habe mich nicht präzise dazu ausgedrückt. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit können so errechnen werden.

      Im übrigen kann man die familienrechtlichen Einkünfte aus Vermeitung und Verpachtung und Kapitalvermögen auch nicht aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen.

      Gruß

      Beno
      Gruß

      Beno

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von beno ()

    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo Beno,

      Also, für den Nachweis einer evtl. Erstattungssumme sollte es schon
      ein offizielles "Dokument" geben.

      Steuerbescheid / Kontoauszug usw.

      Der RA / später vielleicht das Gericht wird einen eindeutigen Nachweis
      fordern, und nicht eigene Berechnungen machen bzw. akzeptieren.

      Außerdem gilt: kein Nachweis, keine Zahlung.
      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo Edy


      Also, für den Nachweis einer evtl. Erstattungssumme sollte es schon
      ein offizielles "Dokument" geben.


      es ist wünschenswert, aber nicht erforderlich, da im Zweifelsfall der Unterhaltspflichtige all seine Möglichkeiten zur Steuerermäßigung darlegen muss. Im Klagefall wird der Richter dies mit seinem Mitteln schon ermitteln können.
      Ich wollte dem Teilnehmer nur als Antwort mit auf dem Weg geben, dass man es errechnen kann, ob es sich lohnt auf einen Einkommensteuerbescheid zu bestehen.

      Hat er z.B. keine Steuererklärung abgegeben, so wird im fiktiv die zu erwartende Steuerermäßigung zugerechnet.

      Hat er sein Vermögen in Aktien angelegt und nicht in festverzinsliche Papiere, so werden ihm fiktiv Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugerechnen, unabhängig davon wieviel Verlust er z. B. im Jahr 2009 hatte.

      Gruß
      Beno
      Gruß

      Beno

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von beno ()

    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo Edy,
      hast du konkrete eigene Erfahrungen mit dieser Problematik gemacht?

      Ich weise in der Auseinandersetzung um den UH für meine volljährige Tochter seit August vergangenen Jahres Mutter und Tochter immer wieder darauf hin, dass beim Einkommen der KM ein fiktiver Betrag anzusetzen ist, wenn kein aktueller Steuerbescheid vorgelegt wird oder werden kann. Nach ihren Aussagen hat KM ihre letzte Steuerklärung für 2005 abgegeben. Da hatte sie ca. 2700 erstattet bekommen. Da ihre Lebensverhältnisse sich seither nicht signifikant verändert haben, wären Erstattungen in mindestens dieser Höhe auch für die Folgejahre zu erwarten.
      Ebenfalls habe ich darauf hingewiesen, dass KM nicht einerseits mit hohen Fahrtkosten ihr Einkommen mindern und gleichzeitig auf die Inanspruchnahme steuerlicher Erleichterungen verzichten kann.
      KM ignoriert das und meine Tochter ist mit der Beurteilung der Sachlage überfordert, ist aber bisher sehr bemüht, eine neutrale Position gegenüber den Elternteilen einzunehmen.
      Nun habe ich aber eine vorläufige Berechnung der Anwältin meiner Tochter erhalten und muss feststellen, dass auch die diesen Aspekt ignoriert.
      Aus diesem Grund bin ich sehr an Erfahrungen der Forumsteilnehmer mit dieser Frage interessiert.
      Gruß
      Kurt

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    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo KurtKurt

      ich schreibe an einem Unterhaltsberechnungsprogramm, dass aus einem Bruttoeinkommen das richtige Nettoeinkommen errechnet, ohne Einkommensteuerbescheid. (ohne kommerzielle Absicht)

      Laut Unterhaltsleitlinien der OLG ist grundsätzlich vom Bruttoeinkommen auszugehen. Die Familienjuristen sind auf Grund ihrer Ausbildung überhaupt nicht in der Lage aus einem Bruttoeinkommen das richtige Nettoeinkommen zu berechnen.

      Dies ist kein Rechtsproblem sondern ein Problem, dass man nur mit einer fachlichen Ausbildung im Steuerrecht lösen kann. Insofern ist es immer gut sich eine Kanzlei zu suchen, die Steuerrecht und Familienrecht beherbergt.

      Ich persöhnlich bin ein Betroffener, der die 1. Instanz mit gutem Erfolg hinter sich gebracht hat. In allen steuerlichen Aspekte wurden mir Recht gegeben, obwohl drei gegenerische Anwälte anderer Ansicht waren. Meinen eigenen RA habe ich Nachhilfeunterricht gegeben.

      In der 2. Instanz werden ich hoffentlich ein Mysterium "Geldwerter Vorteil" vielleicht klären können.
      Gruß
      Beno
      Gruß

      Beno

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    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo Beno,
      willkommen im Forum! Da magst du Recht haben, was die steuerrechtliche Kompetenz der Familienrechtler anbelangt. Eigentlich ein Unding, oder? Die müssten da doch kundig sein, da es zu ihrem täglichen Geschäft gehört.
      Es regt mich heute noch auf, wenn ich an die Auseinandersetzungen um den Betreuungsunterhalt vor drei Jahren denke. Es wurde außergerichtlich ein Vergleich verhandelt.
      Nach einer deftigen Rückforderung nach der Steuererstattung aufgrund der 100%igen Beanspruchung des Kinderbetreuungsfreibetrags durch die Ex hatte ich mich kundig gemacht. Ergebnis: Ex hatte davon nix, null, niente, und es war längerfristig auch nicht zu erwarten, dass sie bei ihrem Einkommen einen Vorteil davon haben würde.
      Also wollte ich folgenden Passus in dem Vergleich:
      Frau … verpflichtet sich zugunsten Herrn … auf 50% des Kinderbetreuungsfreibetrags zu verzichten.
      Folge: ein ewiges Hinundher zwischen den Anwältinnen. Bis ich bei meiner mal vorsichtig nachfragte, ob es sein könnte, dass sie nicht wirklich über die Bedeutung dieses Freibetrags Bescheid wüsste. Ihr Steuerberater hat sie dann darüber aufgeklärt….
      Nehme mal an, dass die Anwältin der Gegenseite genauso wenig Ahnung hatte. Bei der Hartnäckigkeit, mit der sie sich gegen den Passus gewendet hat.
      Gut, dass ich genauso hartnäckig blieb. Macht gut 500 Euro im Jahr aus.
      Dass da an einem Programm bastelst, finde ich spannend. Wäre schön, wenn du im Forum über die Fortschritte dabei berichten würdest. Kann mir vorstellen, dass das viele hier interessiert.
      Gruß.
      Kurt
    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo Beno,

      sieh mal hier;

      handelsblatt.com/unternehmen/b…0netto%20rechner-13920944

      Warum sollten Gerichte Ahnung vom Steuerrecht haben?

      Dafür gibt es doch Steuerberater/Sachverständige.

      Bei anderen "Gerichtssachen" werden Gutachter,Psychologen,

      Experten usw. bemüht, die kennen sich aus und helfen dem Gericht
      bei der jeweiligen Beurteilung des Sachverhaltes,

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo edy



      Was will ich mit einem Gehaltsrechner. Der Gehaltsrechner rechnet nur mit der eingegebenen Lohnsteuerklasse. Damit wird doch nur grob die Steuer errechnet. Versuch mal mit dem Gehaltsrechner das unterhaltsrelevante Einkommen eines Verheirateten Lohnsteuerklasse V mit geldwerten Vorteil, Kinderbetreuungskosten und Krankenversicherungsbeiträge für Kinder zu berechnen.


      Warum sollten Gerichte Ahnung vom Steuerrecht haben?

      Weil es Gesetze sind und Sie darüber zu entscheiden haben.
      Für Familienrechtler ist es das tägliche Geschäft. Es ist erschreckend was diese Juristen für einen Blödsinn zusammen rechnen. Vor Gericht geht es dann zu, wie auf einem türkischen Basar. Der Richter ermitteln dann das Einkommen aus dem Druchschnitt der vorgetragenden Einkommen. Super!

      Das kann doch so nicht weiter gehen. Ein unterhaltsrelevantes Einkommen kann genauso exakt ermittelt werden wie ein steuerliche Einkommensteuerbescheid. Einen Vergleich halte ich in Unterhaltsfragen für völlig überflüssig.
      Jetzt stell Dir mal vor, dass für fast jeden Fall ein Gutachter bestellt werden muss.

      Gruß
      Beno
      Gruß

      Beno

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    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo KurtKurt


      … auf 50% des Kinderbetreuungsfreibetrags zu verzichten.


      Verstehe ich nicht wirklich. Wie kann man denn das steuerliche geltend machen? Es ist doch nur vorgesehen, eine Abtretung an Dritte bzw. wenn der Bar-Unterhaltspflichtige nicht seinen Unterhaltspflichten nachkommt?

      MFG
      Beno
      Gruß

      Beno
    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Was deine Ausführungen zum Thema Steuer und Familienrecht anbelangt, gebe ich dir vollkommen recht. Und bei dem Rechner-Link hatte ich diesselben Gedanken.
      Der Kinderbetreuungsfreibetrag ist nicht zu verwechseln mit dem Kinderfreibetrag!
      Was nun den Kinderbetreuungsfreibetrag anbelangt, ist das in dem Anwaltsvergleich etwas schräg formuliert. Normalerweise "verzichtet" ein Elternteil nicht auf 50% dieses Freibetrags, sondern das Finanzamt geht bei den Elternteilen automatisch von jeweils 50% aus, ohne dass das extra geltend gemacht werden müsste. So jedenfalls hab ichs in Erinnerung. Die Elterteile, bei denen die Kinder leben, können aber 100% beanspruchen, was viele dann auch tun, ohne zu prüfen, ob ihnen das überhaupt etwas nützt. Und sehr häufig sind die Einkommen eben zu gering, dass auch nur ein Cent dabei herauskommen kann, während beim anderen Elternteil schnell ein paar Hunderter weniger erstattet werden. Das heißt, nur das Finanzamt gewinnt hier.
      So jedenfalls war es bei mir; und laut Aussage eines Finanzbeamten ist das häufig so.

      Gruß
      Kurt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo KurtKurt

      ich habe da immer noch einen Knoten.

      Kinderfreibetrag kenne ich.
      Kinderbetreuungskosten kenne ich auch.

      Kinderbetreuungsfreibetrag kenne ich aber noch nicht.



      Gruß
      Beno
      Gruß

      Beno
    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo Edy

      §32 Abs. 6 EStG

      Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag

      Den halben Kinderfreibetrag und den halben Betreuungsfreibetrag steht generell jedem Elternteil zu, die Ihre Unterhaltspflichten nachkommen.

      Diese werden mit dem Kindergeld verrechnet.

      Mein Knoten besteht darin, dass ich nicht verstehe was an der Regelung von Kurt jetzt anders ist als bei übrigen Bevölkerung.

      Gruß
      Beno
      Gruß

      Beno
    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo Beno,
      dann google das doch mal oder gehe auf den link familie-pforzheim.de/index.php?id=167.
      Wie gesagt, davon erfährt man in der Regel erst, wenn die Ex ihn zu 100% beansprucht und von einem dann plötzlich Geld aus der Steuererstattung zurückgefordert wird, was aber dann in den wenigsten Fällen auch auf dem Konto der Ex landen wird.

      Gruß
      Kurt
    • RE: Unterlagen für die Auskunftserteilung zur Berechnung des relevanten Einkommens

      Hallo Tartarus,

      vielen Dank für Deinen Beitrag.
      Mit den angegebenen Quellen werde ich mich beschäftigen. Das wird ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Beim googlen nach den OLG Urteilen bin ich auf ein Auszug aus einem Buch gestoßen das ausführlich zu meiner Fragestellung Auskunft zu geben scheint.
      Die Schwierigkeit in meinem Fall ist nun, dass das zuständige OLG meiner Auffassung, das ein Steuerbescheid zur vollständigen Auskunft dazu gehört, nicht gefolgt ist.
      Ich suche nun nach wirklich treffenden Fundstellen um abzuwägen ob der Gang zum BGH sinnvoll sein könnte. Auch wenn ich das BGH nicht anrufe, möchte ich zumindest für den nächsten Waffengang vorbereitet sein.

      Gruß
      Kapesch