Wohn-Riester - Kinderzulage in Zweitehe nutzen

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    • Wohn-Riester - Kinderzulage in Zweitehe nutzen

      Hallo zusammen,

      ich habe eine Frage zur Baufinanzierung mit Wohnriester, was leider ein sehr komplexes Thema ist, und ich hoffe, jemand kann helfen.

      - Ich bin Angestellte und damit unmittelbar förderberechtigt für Wohn-Riester-Angebote.
      - Mein Partner ist selbständig, wir wollen demnächst heiraten und damit wäre er durch mich mittelbar förderberechtigt für eine Wohn-Riester-Zulage.
      - Er hat aus erster Ehe 2 Kinder (14 und 19 Jahre), die er jeweils zur Hälfte auf seiner Steuerkarte hat. Die Kinder wollen studieren (=lange Ausbildungszeit).
      - Die Kinder leben bei der Mutter. Er zahlt Unterhalt. Die Mutter "riestert" nicht.
      - Das Kindergeld erhält die Mutter. Für das volljährige Kind zieht er das Kindergeld aber mittlerweile zu 100% vom Unterhalt ab, da nur er Barunterhalt für dieses Kind zahlt.

      Frage: Können wir für eine Baufinanzierung mit Wohn-Riester eine Kinderzulage für seine Kinder aus seiner ersten Ehe nutzen? Vielleicht analog zu der "Aufteilung" der Kinder auf der Steuerkarte meines Partners: 2 X 0,5 Kinder = Zulage für 1 Kind?

      Ich hoffe, die Frage ist hier richtig und ich konnte den Sachverhalt verständlich schildern.

      Vorab vielen Dank für Tipps!
    • RE: Wohn-Riester - Kinderzulage in Zweitehe nutzen

      Hallo,

      ich befasse mich gerade mit genau demselben Theme.
      Die Kinderzulage für Riester regelt der §85 EStG.
      Das Problem ist, die Eltern können auf gemeinsamen Antrag dies dem KV übertragen.

      Wie es sich verhält wenn KM nicht will, kann ich nicht sagen. Da muss ich mich auch erst mal richtig mit auseinandersetzen.
      Dein Eintrag ist schon ein paar Monate alt. Hast Du inzwischen mehr Informationen oder bist Du irgendwie vorangekommen?

      Gruß



      § 85 Kinderzulage


      (1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich 185 Euro. 2Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 4Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.

      (2) 1Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.