Sorgerechtsantrag und weiterer Ablauf

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    • Sorgerechtsantrag und weiterer Ablauf

      Hallo,

      Ich bin Vater eines nichteheliches Kindes.

      Mithilfe des Urteils vom Bundesverfassungsgericht habe ich versucht, die Mutter zu einer freiwilligen Übertragung der elterlichen Sorge zu überzeugen, damit wir die gemeinsame Sorge ausüben. Die Mutter bleibt stur, sie will das nicht. Ich bleibe auch stur mit meinem Wunsch.

      Ich möchte wissen, was die nächsten Schritte sind. Ich habe gelesen, dass man einen Antrag für die gemeinsame Sorge beim Familiengericht abgeben soll. Es gibt unterschiedliche Muster dazu.

      Hat jemand Empfehlungen, was drinnen stehen soll, ausser dass man sich die gemeinsame Sorge wünscht und diese dem Kindeswohl entspricht? Wird der Antrag später relevant?
      Was passiert dann? Gibt es eine Anhörung im Gericht? Hilft es, einen Fachanwalt dabei zu haben?
      Ist es hilfreich, davor oder parallel mit dem Jugendamt das Thema anzusprechen?

      Danke und Gruß!

      PS. Obwohl ich dies woanders angesprochen habe, wollte es bei einem neuen Thema diskutieren, weil die Situation sich geändert hat und der Titel vom alten Thema nicht mehr richtig ist.
      --
      wart
    • RE: Sorgerechtsantrag und weiterer Ablauf

      Hallo , auf einer Veranstaltung mit Frau MdB Granold(Mitglied in den entsprechenden Ausschüssen, Fachanwältin FR) in MZ fragte ich sie auch nach diesen Thema. Ihr Rat:
      1. KM ansprechen, -schreiben

      2. vor JA Sorge-Erklärung ablegen, ggf. auch Einzeln
        Bereitschaft zu Mediation bzw. Beratungsgespräche bekunden das Ganze auch um zu dokumentieren dass man für elterliche Sorge bereit ist.

      3. ob Jetzt schon klagen ist eine Einzelfallentscheidung. Sollte man auf jeden Fall mit Fachanwalt besprechen.


      Problem hierbei, außer das "eine Regelung für Altfälle gefunden werden muss" ist bislang nix darüber bekannt. Es kann also z.Zt. niemand vorhersagen wie eine solche Regelung aussehen könnte. Einen "Automatismus" wird es aber ganz sicher nicht geben. Es wird auf jeden Fall geklagt werden müssen, wenn nicht KM doch noch einwilligt.
      Und bis zu einem Gesetz gilt das Urteil, mit "niedrigen Hürden".

      Gibt es eine Anhörung im Gericht?
      auf jeden Fall. Und KM kann (wird) Gründe nennen "warum weiterhin Alleinsorge".

      Hilft es, einen Fachanwalt dabei zu haben?
      ist sogar notwendig.

      Ist es hilfreich, davor oder parallel mit dem Jugendamt das Thema anzusprechen?
      immer. Denn JA wird auf jeden Fall als "Fachbehörde" vom Gericht gefragt werden.
      Siehe auch oben.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Sorgerechtsantrag und weiterer Ablauf

      Ich wäre etwas zurückhaltend mit einer sofortigen Antragstellung.

      Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes hat eine Einschränkung, die es vermutlich im Gesetzentwurf nicht geben wird.

      Die Einschränkung ist, dass für die gemeinsame Sorge angenommen werden muss, dass dies dem Kindeswohl dient. Die Gerichte dürften diese Einschränkung so verstehen, dass Du dies ggf. nachzuweisen hättest.

      Ich rege deshalb an, abzuwarten, da insbesondere in Fällen, wo sich die Eltern streiten, dies evtl. gegen die gemeinsame Sorge spricht.

      Heinrich 8 )
    • RE: Sorgerechtsantrag und weiterer Ablauf

      Hallo Wart,

      also mein Partner wird auch den Weg nehmen, denn Wolfgang in seinem Post anzeigt.

      KM anschreiben haben wir getan und warten auf Antwort, welche immer noch nicht eingetroffen ist.

      Nach überstanden Prüfungsstress wird mein partner einen termin beim JA machen udn dort gegebenfalls einzeln die Willenserklärung zur gemeinsamen Sorge vortragen.

      Und dann mal wieder abwarten und vielelicht klappt es ohne Gericht, denn den Schritt würden wir abwägen.

      lg
      mellipop
      Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........

      Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.
    • RE: Sorgerechtsantrag und weiterer Ablauf

      Hallo und vielen Dank. Ich finde mich schon auf dem Weg. Ich habe auch das JA bereits kontaktiert.

      Ich habe ein paar Fragen:

      -Wolfgang Becker: Du schreibst, "es ist sogar notwendig" einen Fachanwalt dabei zu haben. Du hast viel mehr Erfahrung als ich, aber bis jetzt hatte ich die Aussage bekommen, dass es erstmal ohne Anwalt läuft. Zu welchem Zeitpunkt meinst Du, dass ein Anwalt notwendig ist: um den Antrag abzugeben? für die Anhörung? Kannst Du mir dies bitte bestätigen?
      Ich habe noch den Beitrag "Sorgerecht ne-Väter" gelesen, danke.

      -Heinrich: die Einschränkung ist tatsächlich da. Gründe für die gemeinsame Sorge sind aber reichlich vorhanden (bei mir und wahrscheinlich bei allen Vätern, die sich das wünschen), gerne kann es also nachgewiesen werden. Du sagst noch "wo sich die Eltern streiten, dies evtl. gegen die gemeinsame Sorge spricht."... mmm, wieder hast Du recht. Aus dem Grund könnte aber die Mutter immer ablehnen: wenn der Vater die gemeinsame Sorge trotzdem will, ist es automatisch ein Streit, es spricht dann gegen die gemeinsame Sorge... und so bleibt die Situation ungeändert bei jedem Fall. Irgendwann muss das ein Ende finden!

      -mellipop: wir sind dann in der gleichen Situation. Wir sollten unbedingt weiter in Kontakt bleiben.
      --
      wart
    • RE: Sorgerechtsantrag und weiterer Ablauf

      Hallo wart, seit der Verfahrensreform benötigt man m.W. für Alles beim FamGericht RA.

      Außerdem sollte das juristisch exakt auf die Vorgabe des Urteils ausgearbeitet sein. Und das kann nur RA, kein "Laie".
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Sorgerechtsantrag und weiterer Ablauf

      Hallo,

      Im Internet gibt es zahlreiche Muster für den Antrag, auch von Anwälten geschrieben... deswegen dachte ich -vielleicht bin ich da zu naiv- dass man als Laie einen Antrag anpassen und abgeben kann.

      Auf der Webseite von NRW-Justiz steht bei Sorgerechtsentscheidungen "Ein Anwalt ist für das Verfahren nicht vorgeschrieben" (es sei denn, als Folgesache der Scheidung, bei nichtverheirateten nicht der Fall). Ich werde trotzdem bei meinem Familiengericht persönlich fragen und gebe dann Bescheid.

      Über die Erfahrung von anderen würde ich mich freuen. Gruß
      --
      wart