da es um eheliche Kinder, und neue Heirat, geht, aus "Nichtehelichenrecht" hierher verschoben. WB
Nochmals einen schönen Sonntag!
Hab schon wieder ne Frage^^
Habe 2 Kinder von meinem Ex-Mann, der den Kontakt zu seinen Kindern nicht wünscht, obwohl er nur 500m von uns entfernt wohnt.
Mit meinem neuen Partner habe ich auch ein kleines Kind. Er kümmert sich um alle 3 gleichermaßen und sieht die beiden Großen auch als seine an. Auch die Kinder lieben Ihren Stiefvater mehr als den echten Vater.
Gerne würden wir heiraten. Meine großen Kinder und Ich tragen noch den Namen aus der Ehe. Die Kleine Tochter hat den Namen vom KV. Den ich auch bei der Heirat annehmen werde.
Die beiden Großen (10 und 13J.) wollen auch gerne den Namen des Stiefvaters. Ich habe seit 2007 das Alleinige Sorgerecht für die beiden.
Hier BGB 1618 Einbenennung:
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend
müsste doch problemlos, ohne Zustimmung gehen, oder hab ich da was falsch verstanden.
kann mir da jemand helfen?
Gruß
Karo
Nochmals einen schönen Sonntag!
Hab schon wieder ne Frage^^
Habe 2 Kinder von meinem Ex-Mann, der den Kontakt zu seinen Kindern nicht wünscht, obwohl er nur 500m von uns entfernt wohnt.
Mit meinem neuen Partner habe ich auch ein kleines Kind. Er kümmert sich um alle 3 gleichermaßen und sieht die beiden Großen auch als seine an. Auch die Kinder lieben Ihren Stiefvater mehr als den echten Vater.
Gerne würden wir heiraten. Meine großen Kinder und Ich tragen noch den Namen aus der Ehe. Die Kleine Tochter hat den Namen vom KV. Den ich auch bei der Heirat annehmen werde.
Die beiden Großen (10 und 13J.) wollen auch gerne den Namen des Stiefvaters. Ich habe seit 2007 das Alleinige Sorgerecht für die beiden.
Hier BGB 1618 Einbenennung:
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend
müsste doch problemlos, ohne Zustimmung gehen, oder hab ich da was falsch verstanden.
kann mir da jemand helfen?
Gruß
Karo
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Wolfgang Becker ()