neue Unterhaltsforderung nach Ende der Befristung

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    • neue Unterhaltsforderung nach Ende der Befristung

      Hallo liebe Foren-Gemeinde!

      Es ist zwar etwas spät, aber ich kann ja sowieso nicht schlafen vor lauter Grübelei! Es wäre schön, wenn sich jemand zu meiner folgenden Situation äußern und evlt. Hilfestellung geben würde.

      Ich werde auch versuchen mich auf das wesentliche zu beschränken und die vielen zwischenmenschlichen Diskrepanzen, v. a. unsere Kinder betreffend wegzulassen. Trotzdem wird es vermutlich etwas längerer Text sein; ich bitte mir das nachzusehen...

      zur Situation: Heirat Juni 2002, geschieden Oktober 2009, Kinder 3 und 7 Jahre wohnen bei KM, ich mit neuer LG in eigenem Wohnhaus

      Vergleich bzgl. UH im Oktober 2009: KU je 105 % Regelsatz (insgesamt 471 EUR nach Abzug KiGeld), EU 564 EUR (begrenzt durch Selbstbehalt) = 1.035 EUR; EU aufgrund gesteigerter Erwerbsobligenheit grds. befristet bis April 2010

      der Vergleich war für mich äußerst schlecht, wurde jedoch angenommen, wegen Teilung der Gebühren, Befristung und dadurch die Hoffnung trotz finanziellem Engpass nach 6 Monaten Ruhe zu haben

      Schlecht deswegen, weil aufgrund der geringen zu verteilenden Geldmasse mir quasi nichts anerkannt wurde:

      1. keine Anerkennung meiner tatsächlichen Fahrtkosten mit Auto; es wurden nur die Kosten angenommen, welche mir bei Benutzung des Zuges entstehen obwohl Mehrzeit von mindestens 1 Stunde notwendig, in EUR 144 statt 410, da ich 80 Km täglich zu fahren habe

      2. keine Anerkennung von 4 % des Brutto als zusätzliche Altersvorsorge

      3. keine Anerkennung der kompletten Kosten (Zinsen) für das Wohnhaus, jedoch Anrechnung des vollen Wohnwertes. Hierbei sei erwähnt, dass ich aufgrund des Bauplatzes allein im Grundbuch stand, ich meine EX jedoch ohne Wertverlust komplett finanziell ausgezahlt habe, was sie eingebracht hat. Hierfür musste ich jedoch einen weiteren Kredit aufnehmen. Zugestanden wurden mir dann aber nur die Zinsen aus dem ersten (gemeinsamen) Kredit und nicht auch dem zweiten dem Wohnwert gegenzurechen, wobei jedoch wie gesagt der volle Wohnwert angesetzt wurde. Wohnwert 690 EUR, eigentliche Zinsen 655 EUR, angesetzt 310 EUR

      4. dazu habe ich nahezu den kompletten Hausrat überlassen plus mein damaliges Auto, aber das ist leider "nur" eine moralische Angelegenheit und noch so einiges Schmierentheater, was den Rahmen hier sprengen würde und eh nichts bringt.

      Jetzige Situation:
      KM muss wieder arbeiten, hat Job allerdings nur 190 (statt übliche 220) Tage im Jahr, da als Helferin an einer Schule mit Ferien = mehr Urlaub
      Arbeitszeit 8-12 Uhr, Kinder aber ganztags in Betreuung in KiGa bzw. Schule und Hort von 7 bis 16 Uhr; Verdienst 788 EUR netto, als Fahrtkosten bei 40km täglich werden 190 EUR angesetzt.

      Dazu Wohngeld 164 EUR plus Zinserträge 67 EUR.

      Mein Einkommen netto 2012 EUR davon abgehend noch 180 EUR Krankenkassen plus berufliche Versicherungen 20 EUR und die streitigen Fahrtkosten sowie den ab 2010 nun höheren KU von 532 EUR.

      Gefordert werden nun grds. 265 EUR, ich müsste jedoch gnädigerweise nur 200 EUR zahlen, weil sie EX keine Streitigkeiten mehr möchte.

      Allerdings nur, solange sie weiter Wohngeld bekommen würden und die Hortkosten vom Jugendamt getragen werden, ansonsten Nachforderung.

      Meine Fragen:
      1. Gibt es Unterschiede bei Betreuungs-, Mehrbedarf- und Aufstockungsunterhalt.

      2. Müsste EX nicht noch versuchen weitere 30 Tage Einkommen zu erzielen und/oder nachmittags von 13-16 Uhr noch zu arbeiten, wenn die Kinder sowieso betreuut sind. Ich habe bereits frühzeitig angeboten die Betreuung nachmittags und anteilig in den Ferien zu übernehmen; dies wird jedoch abgeblockt mit: ich will das nicht.

      3. Kann sie also überhaupt noch weiter EU verlangen?

      4. Wie ist die Einschätzung, dass mir die aus dem ersten Vergleich nicht anerkannten Dinge zugestanden werden, da insgesamt viel mehr Geldmasse vorhanden ist.

      Sorry, ich weiß, ist echt viel Text, aber ich habe wirklich gekürzt und qasi nur das wichtigste geschrieben.

      Grüße
      Noa


      Hab nochwas vergessen: das Forderungsschreiben ging von der Anwältin der Gegenseite bisher einfach mal nur an meine RA von damals, welche ich aber bisher gar nicht neu außergerichtlich beauftragt habe. Eigentlich habe ich es als Adressat daher noch gar nicht erhalten. Muss ich es vor einer evtl. Klage auch an mich adressiert noch bekommen? Und besteht die Möglichkeit, dass die Gegenseite mir ihre Anwaltskosten in Rechnung stellt, wenn ich auf die Forderung eingehen würde?
      Angeblich geschieht ja nichts ohne Grund...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Noa ()

    • RE: neue Unterhaltsforderung nach Ende der Befristung

      Hallo Noa,

      erst einmal herzlich Willkommen im ISUV-Forum im Namen des Forenteams.
      Nun zu Deinen Fragen:

      Dass Du diesem Vergleich zugestimmt hast, ist schon sehr gutmütig, aber gut, er war ja nur für ein halbes Jahr gültig.
      Jetzt sieht die Sache ganz anders aus.
      Du solltest auf jeden Fall zum Jugendamt oder einem Anwalt gehen und den Kindesunterhalt neu berechnen lassen.
      Aus meiner Sicht sieht der dann so aus:
      Einkommen 2012€ monatlich abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen = 1911 €. Rechnen wir großzügig den Wohnwert hinzu, so entsteht ein anrechenbares Einkommen von 2220 €.
      Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich dann ein Kindesunterhalt (jeweils Zahlbeträge) für Kind 1 von 309 € und für Kind 2 257 €.
      Nun zum Ehegattenunterhalt:
      Einkommen 2012 € - 5% - KU - 10% + Wohnwert - 4% vom Brutto für sekundäre Altersvorsorge = ca. 1400 €

      Exfrau: 788 - 5% - 10% + Wohngeld + Zinsen = ca. 900 €

      Zweiteilungssatz: 1400 + 900 = 2300/2 = 1150 €

      Unterhalt an Exfrau: 1150 - 900 = 250 €

      Das ist der Betrag, der aus meiner Sicht im schlechtesten Fall auf Dich zukommt. Ich gehe nicht davon aus, dass Deine Exfrau in den nächsten 4-5 Jahren zusätzlich arbeiten muss, wenn man das Alöter der Kinder betrachtet.
      Fraglich sind in diesem Zusammenhang folgende Punkte, die den Ehegattenunterhalt noch senken könnten:
      1. Anerkennung der Fahrtkosten in voller Höhe - aber dann natürlich auf beiden Seiten.
      2. Anerkennung der vollen Gegenrechnung der Darlehenszinsen beim Wohnwert oder Anerkennung der Schulden für die Auszahlung als ehebedingt.

      Über Aufstockungsunterhalt brauchst Du Dir denke ich keine Sorgen machen. Der geforderte Ehegattenunterhalt ist Betreuungsunterhalt. Mehrbedarf für die Kinder ist im Einzelfall nachzuweisen und zu fordern.

      Wenn Du mich fragst, würde ich den 200 € zustimmen. Die Bedingung, dass weiterhin Wohngeld und Hortkosten bezahlt werden, müssen aber raus.

      Grüße
    • RE: neue Unterhaltsforderung nach Ende der Befristung

      Hallo Max,

      vielen Dank für deinen Beitrag.
      Naja, der Vergleich ging noch für 6 Monate aber rückwirkend für ganz 2009, also, insgesamt 16 Monate. Als die Richterin die Summe genannt hat, bin ich fast vom Stuhl gefallen. Aber ich habe dem Vergleich zugestimmt (obwohl ich seit der Zeit natürlich jeden Monat faktisch deutlich Minus mache) weil der Streitwert insgesamt sehr viel höher war und ich bei einer Entscheidung vermutlich deutlich verloren hätte, sprich ich hätte auch noch die Kosten der Gegenseite zahlen müssen. Außerdem dachten wir, wir beißen eben die 6 Monate irgendwie durch und Dank Befristung ist dann Ende.

      Ich bin Beamter und muss mich noch privat Restkosten versichern. Bei meinem Netto fehlt also noch der Abzug meiner Krankenversicherung 180 EUR und sonstiger notwendiger beruflicher Versicherungen von ca. 20 EUR. Momentan zahle ich deshalb auch "nur" 532 KU.

      Was die Fahrtkosten angeht, rechnet die Gegenseite für sich eben nach Kilometer x 30 Cent ab (nach ihrer Angabe keine öffentlichen Verkehrsmittel möglich) und bei mir nur was ich als Zugticket zu zahlen hätte, letzters hat mangels Masse das Gericht beim Vergleich durchgehen lassen. Wenn bei beiden Seiten nach KM abgerechnet wird, macht das natürlich 200 EUR für mich aus, da ich die doppelte Strecke habe (80 statt 40 KM).

      Meiner Meinung nach müssen mir auch vom Wohnwert die gesamten Zinsen abgezogen werden. Ich habe dazu neuere Rechtsprechung 2004-2009 vom BGH gefunden. Haus gehört beiden, einer zieht aus, der andere kauft die Hälfte ab und finanziert dies über einen zusätzlichen Kredit. Richtigerweise wird dann der volle Wohnwert angerechnet, aber auch beide Zinsbeträge abgezogen.
      Anders wäre es natürlich, wenn man einfach einen Kredit aufnimmt, um die Gegenseite auszubezahlen, weil es dafür einen Grund gibt. Dann wären die Zinsen nicht anzurechnen, aber dann bekommt man im Gegenzug ja auch keinen Wohnwert fiktiv als Einkommen dazu. Ich hoffe, das habe ich verständlich rübergebracht.

      Gibt es einen Grund mir weiterhin die 4% zu verwehren, wie beim ersten Vergleich? Nur weil ich Beamter bin und später keine Rente, sondern Pension bekommen würde?

      Apropos KU, der Dateianhang zeigt mal wieder deutlich woran es u. a. krankt. Ich habe auch das Urteil vom OLG DD gefunden, welches ausführlichst erklärt, warum der Tabellenbetrag und nicht nur der Zahlbetrag angerechnet werden muss. Gleichzeitig lehnen Sie es ab, dies beim BVerfG vorzutragen, da die betreffende Norm durch verfassungskonforme Auslegung stimmig ist.

      >>>Sollte ich die Anhänge aus rechtlilchen Gründen nicht anhängen dürfen, bitte ich um Verzeihung und löschen!!!<<<

      Kann noch jemand was bzgl. der Tatsache sagen, dass ich die Forderung als Adressat noch gar nicht erhalten habe; siehe letzter Abschnitt meines ersten Posts.

      Noa
      Dateien
      • KU.txt

        (3,88 kB, 14 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      • Entscheidung OLG.txt

        (14,56 kB, 19 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      Angeblich geschieht ja nichts ohne Grund...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Noa ()

    • RE: neue Unterhaltsforderung nach Ende der Befristung

      Hallo Noa,

      nur kurz:

      das mit dem Abzug des Tabellenbetrags ist inzwischen vom Tisch. Da haben sich die OLGs inzwischen alle geeinigt.

      Ich habe in meiner Berechnung die 4% vom Brutto ja berücksichtigt, allerdings nicht beim KU, denn das ist oft strittig, wenn KU nur in den ersten beiden Einkommenstuifen bezahlt wird.
      Dein Einkommen wird natürlich noch um die 180 € private KV bereinigt. Das ist unstrittig.

      Wenn Du das also in meine Berechnung einsetzt, bist Du praktisch am Selbstbehalt von 1000 €. Beim EU besteht keine erhöhte Erwerbsobligenheit.

      Warum hat die Richterin damals auf diesen Vergleich gedrängt?
      Ganz einfach:
      Nachdem Dein jüngeres Kind jetzt erst 3 Jahre alt ist, bestand vorher für die Mutter keine Erwerbsobliegenheit. Das heißt, dass ihr Einkommen überobligationsmäßig war und nicht angerechnet wurde.

      Zu Deiner Frage wegen des anwaltlichen Schreibens:
      Die gegn. Anwältin ist einfach davon ausgegangen, dass die Mandantschaft noch besteht. Sollte sie nicht mehr bestehen, so ist Seitens Deines ehemaligen Anwalts eine schriftliche Info an die gegn. Anwältin angesagt.
      Was die Anwaltskosten betrifft, gilt erst einmal: Wer bestellt, bezahlt. Im Falle eines Verfahrens bezahlt der Verlierer bzw. gequotelt je nach Teilerfolg oder -verlust.
      Ich persönlich würde auf Wegfall des EU Mangels Masse setzen.

      Grüße