Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

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    • Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

      Hallo!

      Kurze Vorab-Infos, bevor ich zu meiner Frage komme:

      Ich bin seit ca. 3 Jahren geschieden und habe mit meinem Ex-Mann ein gemeinsames 11-jähriges Kind, für das er bis Januar diesen Jahres keinen Unterhalt gezahlt hat.

      Seit Januar zahlt er monatlich einen Betrag, der sich aber noch nicht einmal aus der untersten Einkommensklasse (Düsseldorfer Tabelle - bis 1.500 €) entspricht. Ich vermute, dass er mehr als 1.500 € verdient.

      Ich habe ihn also gebeten, mit mir einen Termin beim Jugendamt wahrzunehmen, um die Höhe der Unterhaltes festsetzen und diesen dann titulieren zu lassen. Da es zu keinem gemeinsamen Termin gekommen ist und mein Ex-Mann auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen machen wollte, habe ich einen Anwalt damit beauftragt, einen Antrag auf Auskunftserteilung bei Gericht einzureichen. Weil auch dort keinerlei Auskünfte eingegangen sind, hat das Gericht einen Teilversäumnisbeschluss erlassen, aus dem nun vollstreckt werden soll.

      Das hießt, der Gerichtsvollzieher wird also nach den Einkommensnachweisen suchen müssen.

      Puuh! Ich hoffe, dass ich den Sachverhalt einigermaßen nachvollziehbar ausformuliert habe.

      Und nun zu meiner Frage...
      Was passiert eigentlich, wenn der Gerichtsvollzieher keine Nachweise findet? Wird das Einkommen dann geschätzt oder habe ich gar keine Chance mehr auf einen Titel? Und könnte ich auch ohne Titel einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, falls der Vater gar nicht mehr zahlt...?
      herona
    • RE: Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

      hallo herona, dann kann Richter, da es hier um Minderjährigen-KU geht, selbst die Auskunft beim Arbeitgeber, ggf. (Renten)Versicherungen usw. einholen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

      Hallo!

      Vielen Dank für die schnelle Antwort!

      Das Problem an der Sache ist, dass mein geschiedener Mann seit unserer Trennung mehrfach den Arbeitgeber gewechselt hat und ich nicht sagen kann, bei welcher Firma er zurzeit tätig oder wo er krankenversichert ist... Und er möchte selbst dem Gericht gegenüber (obwohl ja schon Zwangsmaßnahmen durch den Beschluss drohen) keinerlei Angaben machen.

      Gruß
      herona
    • RE: Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

      Hallo,

      die Rentenversicherung weiß wo er arbeitet oder zumindest wo er krankenversichert ist, sofern er nicht Beamter oder selbständig ist.

      In der Regel kann bei Beschlüssen zur Auskunftspflicht ein Zwangsgeld vom Gericht festgesetzt werden, kann dieses nicht beigetrieben werden, kann auch Zwangshaft verhängt werden. Beides bringt zwar Dir kein Geld aber kocht vielleicht den Verweigerer weich.

      Unterhaltsvorschuss gibt es maximal für 6 Jahre im Leben des Kindes (Zeitraum muss nicht zusammenhängend sein) und höchstens bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres. Sollte Euer Geld nicht zum Leben reichen, bliebe sonst nur der Antrag auf AlG2 (Hartz IV) :(
    • RE: Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

      Hallo!

      Danke für die Infos!

      Beamter ist er sicher nicht und selbständig vermutlich auch nicht.

      Mein Ex-Mann ist aufgefordert worden, sein Einkommen vor dem Familiengericht nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass daraufhin ein Zwangsgeld angeordnet wird. Stattdessen ist dieser Teilversäumnisbeschluss erlassen worden, der mit einer vollstreckbaren Ausfertigung dem Gerichtsvollzieher übergeben werden kann, der seinerseits nun meinem Ex einen Hausbesuch abstatten muss, um die Unterlagen zu suchen.

      Ich kann nicht so ganz nachvollziehen, worin der Vorteil dieser gerichtlichen Maßnahme besteht.

      Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers kostet Geld (zwar nicht meines, aber trotzdem...), vor allen Dingen viel Zeit und ob wirklich etwas gefunden wird ist auch noch fraglich. Kann ich das gerichtliche Verfahren beeinflussen, indem ich entsprechende Anträge auf Auskunft der Rentenvers. stelle oder geht so etwas "von Amts wegen", falls nichts gefunden wird.

      Ich habe Bedenken, dass nach einem fruchtlosen Vollstreckungsversuch das ganze Unterhaltsverfahren sozusagen im Sande verläuft...
      herona
    • RE: Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

      hallo herona,

      Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass daraufhin ein Zwangsgeld angeordnet wird
      um das sinnvoll anzuwenden müßte man erst mal wissen wieviel er verdient.
      ich finde Geldstrafen kontraproduktiv wenn jemand "nicht zahlt" ;) 8 )

      Ich kann nicht so ganz nachvollziehen, worin der Vorteil dieser gerichtlichen Maßnahme besteht.
      ist doch klar. Wenn der GV Unterlagen findet kann Richter damit den KU berechnen.

      Kann ich das gerichtliche Verfahren beeinflussen, indem ich entsprechende Anträge ...
      wenn, dann Dein RA.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

      Hallo,
      also ein Auskunftsbeschluss wird nicht durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt, der irgendetwas suchen soll, sondern allein und ausschließlich dadurch, dass bei Weigerung ein Zwangsgeld beantragt wird, das dann ggf. durch Vollstreckung vollzogen werden muss. Dieser Vorgang kann mehrfach wiederholt werden ggf. kann dann auch Zwangshaft beantragt werden.

      Wenn also keine Auskunft erteilt wird, bleibt im allg. nichts anderes übrig als zunächst den Mindestunterhalt als Teilanspruch titulieren zu lassen und ggf. mehr zu fordern, als letztlich tatsächlich im Urteil rauskommt. Da das Kind wohl VKH erhält und dieses auch Antragssteller ist, ist das Kostenrisiko relativ gering.

      ad_vocat
    • RE: Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

      Hallo ad vocat!

      Ok, jetzt bin ich richtig verunsichert...

      Die Auskuft, dass ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden muss, um die Unterlagen zu suchen, ist vom meinem RA, der übrigens Fachanwalt für Familienrecht ist (aber auch schon gesagt hat, dass ihm so ein Fall von konsequenter Verweigerung noch nicht untergekommen ist...).

      Der Beschluss ist rechtskräftig und die von meinem Anwalt daraufhin gesetzte Frist zur Auskunftserteilung ist bereits abgelaufen. Von einem Zwangsgeld, dass das Gericht festsetzt, falls keine Auskunft erteilt wird, war nie die Rede.

      Damit ich jetzt nichts falsch verstehe:
      Kann ich (bzw. RA) trotz nicht erteilter Auskunft einen Titel über den Mindesunterhalt erwirken, bis genaue Auskünfte vorliegen? Und warum brauche ich dann eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses (lt. RA)? Hiiiiiiiiiilfe!

      Übrigens ist PKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden, um die Kosten muss ich mir also zum Glück vorerst keine Gedanken machen.

      Gruß
      herona
    • RE: Zwangsvollstreckung aus Teilversäumnisbeschluss

      Hallo,
      mangels Kenntnis des Beschlusses kann natürlich hier nichts abschließendes gesagt werden. Da es aber ein Teilversäuminsbeschluss ist liegt es nahe, dass ein Stufenantrag eingerecht wurde.

      1. Stufe Auskunftserteilung samt Belegvolage
      2. Stufe ggf. eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte
      3. Stufe Bezifferung des Anspruches

      Auskunft ist geschuldet und wird durch Zwangsgeldfestsetzung vollstreckt, Belegherausgabe ggf. durch Gerichtsvollzieher.
      Zugleich ist es möglich den Mindestunterhalt als Teilforderung zu beziffern, insoweit ist der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweispflichtig, da er leistungsunfähig ist. Für eine darüber hinausgehende Forderung sit der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweispflichtig, allerdings kann das GEricht in der Tat selbst Nachforschungen über das Einkommen anstellen und hierfür zB auch beim Finanzamt Informationen einholen.

      Im übrigen besteht zudem die Möglichkeit den Kindesunterhalt auch im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens titulieren zu lassen.

      gruss ad_vocat