PKW - Ausgleich

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    • PKW - Ausgleich

      aus "Unterhalt" nach "Zugewinn" verschoben. mfg WB

      Hallo, und wieder eine Frage:

      Zusammen 12/ 2004 neues Auto gekauft. Im Brief steht die Frau:
      Kosten 13.300

      davon 2.600 bezahlt mit Verkauf des alten Fahrzeugs (Ehefrau)
      700 Eigenmittel
      10.000 Darlehensvertrag mit Schwiegereltern. Zurückgezahlt in 5 Jahren

      Von 7/2005 bis 7/2008 war meine Frau in Elternzeit und die raten wurden von meinem Einkommen beglichen.

      Wenn das Auto heute verkauft wird oder in die Trennungsmasse fällt, wie würdet ihr den Erlös aufteilen. Der Wagen ist 7.000 bis 7.500 wert.

      Danke für Eure Hilfe

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    • KFZ-Versicherung

      zusammengefügt was zusammen gehört. WB

      Hallo,

      es geht um die KFZ-Prozente.

      Im Brief steht die Frau. Halter ist die Frau. Versicherung läuft auf mich.

      Bei Trennung: Kann ich die Prozente fordern, da ich sie in die Ehe eingebracht habe - auch wenn wir beide ungefähr gleich gefahren sind?

      Danke für Eure Meinungen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Wolfgang Becker ()

    • RE: PKW - Ausgleich

      @ HeisserSommer,

      Von 7/2005 bis 7/2008 war meine Frau in Elternzeit und die raten wurden von meinem Einkommen beglichen.


      § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

      Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.



      Soviel zu mein. Dafür musstest du bestimmt keine Wäsche wäschen, Haus putzen, Kinder betreuen.....

      Ich würde den Grundsatz 50 : 50 anwenden.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
    • RE: KFZ-Versicherung

      Danke für Eure Infos.
      Anmerkung: Es geht mir hier nicht um "mein" Einkommen. Mir war immer klar, dass man sich die Aufgaben teilt. Einer arbeitet, einer macht den Haushalt. Dumm nur, wenn einer dann beides macht, aber das ist meiner persönlichen Dummheit zuzurechnen.

      Frage: Was ist denn mit dem Anteil aus dem Verkauf "ihres" alten Autos = 2.600 Euto. Werden die irgendwie in Abzug gebracht?

      Danke
    • RE: KFZ-Versicherung

      Hallo,

      wofür wurde das Auto genutzt? Danach entscheidet sich ob es zum Vermögen oder zum Hausrat gehört.

      Zum Vermögen gehört es wenn damit zur Arbeit gefahren wurde.
      Hausrat ist es, wenn das Auto nur für Kinder-Fahrdienste und zum Einkaufen genutzt wurde.

      Sophie
    • RE: KFZ-Versicherung

      Hallo HeißerSommer,

      der Wert von "ihrem" alten Autos (zum Zeitpunkt der Eheschließung) fällt in ihr Anfangsvermögen und hat mit dem neuen Auto gar nichts zu tun, auch nicht, wenn es in Zahlung gegeben oder für das neue Auto verkauft wurde. Ein direkter Abzug beim neuen Auto bei einer Zugewinnaufteilung entfällt somit.
      Gesetzlich Eigentümer eines Autos ist, wer den Kaufvertrag mit dem Händler oder vorherigen Eigentümer abgeschlossen hat (lt. Gesetz: Einigung und Übergabe). Damit müsste eigentlich auch feststehen, wie das Fahrzeug "verteilt" wird, wem es im Endvermögen angerechnet wird.
      Wer im Brief eingetragen ist, sagt nichts über den Eigentümer aus. In den neuen Fahrzeugbriefen steht das sogar drin.
      Die Halter-Eintragung im Fahrzeugbrief kann nur als Notlösung herhalten, wenn man sonst nichts mehr nachvollziehen kann.

      Das soll nur ein Beitrag über meine Ansicht sein, beim wem das Fahrzeug anzurechnen sein würde oder wie es "verteilt" wird. Zu den Beiträgen, wer es anschließend warum nutzen darf, kann ich nichts neues beitragen.

      Viele Grüße vom Treckerfahrer
    • RE: KFZ-Versicherung

      Hallo Treckerfahrer,

      das ist nicht richtig.
      Der Fahrzeugbrief ist der Eigentumsnachweis, der Fahrzeugschein der Halternachweis. Nicht umsonst behält die Leasinggesellschaft bei Fahrzeugleasing bzw. die Bank bei Finanzierung den Brief.
      Auch die eindeutige Eigentumssache mit Kaufvertrag als Grundlage ist falsch. Bei Leasing schließe ich den Kaufvertrag ab und die Leasinggesellschaft erklärt ihren Einstig in den Kaufvertrag. Damit ist der ursprünglich abgeschlossene Kaufvertrag als Eigentumsnachweis hinfällig.

      Grüße
    • RE: KFZ-Versicherung

      Ich denke, die Sache istinsofern klar, als dass sie im Brief steht. Der private Darlehensvertrag mit den Schwiegereltern aber auf uns beide läuft und wir auch nachweisbar beide zurückgezahlt haben.
      Wenn ich es recht verstanden habe, wird der aktuelle Wert des fahrzeugs, das von beiden benutzt wurde spowohl für Fahrten zur Arbeit, als auch für "Kinder-Haushalts"-Transporte (einziges Fahrzeug in der Familie, auf beide Parteien verteilt, wobei in der Schlussabrechnung die 2.600 Eur als Miteinbringen in die Ehe angerechnet werden....
    • RE: KFZ-Versicherung

      Hallo Max,
      das stimmt nicht, da muss ich widersprechen, weil im Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist.
      Der Fahrzeugbrief (oder Kfz-Brief, Zulassungsbescheinigung) selbst verbrieft kein Eigentumsrecht, er ist kein Eigentumsnachweis. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum!

      Eigentümer einer beweglichen Sache wird man, wenn man mit dem bisherigen Eigentümer einig wird, dass das Eigentum an der Sache übertragen werden soll. Außerdem ist die Übergabe der Sache vorgeschrieben (wenn man die Sache nicht schon vorher erhalten hat). Einigung + Übergabe > so ist das im § 929 BGB gesetzlich festgeschrieben.
      Und genau das muss ggfs. bei einem Streit nachgewiesen werden.
      Im Fahrzeugbrief, ob alte oder neue Ausführung, steht nichts, was nachweist, dass der Eigentumsübergang gem. Gesetz erfolgt ist und wer Eigentümer ist. Im Gegenteil, in der neuen Ausführung "Zulassungsbescheinigung Teil II" steht sogar ausdrücklich in Zeile C4c: "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen".
      Das Eigentum an einer Sache übertragen kann nur, wer rechtmäßiger Eigentümer ist. Das ist übrigens auch der Grund, weshalb man geklaute Sachen, die man "gekauft" und auch bezahlt hat, ohne Erstattung des Kaufpreises wieder rausrücken muss.

      Der Kaufvertrag (die "Einigung") über Kfz ist, wie die meisten Verträge, "formfrei". Eine mündliche Einigung ist zulässig. Wie bei mündlichen Verträgen üblich, kann es bei anschließenden Streitigkeiten Nachweisprobleme geben, was genau vereinbart worden ist und ob tatsächlich das Eigentum genau an diesem Kfz übertragen werden sollte. Deshalb wird in der Regel ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen. Und damit auch wirklich der Eigentumsübergang darin korrekt formuliert enthalten ist, werden meistens Vordrucke verwendet; gesetzlich vorgeschrieben sind solche Verträge bei einem Autokauf aber nicht.
      Ein schriftlicher Kaufvertrag als Eigentumsnachweis steht immer über dem Fahrzeugbrief.

      Die Bank wird nicht Eigentümer eines finanzierten Kfz durch Hinterlegung des Kfz-Briefes. Grundsätzlich muss man bei der Bank immer einen sog. Sicherungsübereignungsvertrag unterschreiben, in dem vereinbart wird, dass die Bank Eigentümer wird. Die gesetzlich geforderte Übergabe des Kfz wird durch ein sog. "Besitzkonstitut" ersetzt, womit u. a. vereinbart wird, dass die Bank das Fahrzeug zur Nutzung überläßt. Ohne diesen Vertrag hat die Bank kein Anrecht auf das Fahrzeug. Die Hinterlegung des Kfz-Briefes hat einen anderen Grund.

      Den Ablauf bei PKW-Leasing kenne ich nicht, aber auf jeden Fall kann der Fahrzeugbrief auch hier nicht den Kaufvertrag ersetzen oder ablösen. Das würde keine Leasinggesellschaft mitmachen, mit Sicherheit gibt es dort auch Verträge, die regeln, wer Eigentümer werden soll.

      Man kann ein Kfz auch ohne Fahrzeugbrief kaufen und ist trotzdem rechtmäßiger Eigentümer. Nur bei der Zulassung gibt es Probleme und beim Fahren auf öffentlichen Straßen kann es dann Ärger geben.
      Der Fahrzeugbrief hat eine andere Funktion. Das zu beschreiben, würde den Beitrag hier aber sprengen.

      Viele Grüße vom Treckerfahrer

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Treckerfahrer ()

    • RE: KFZ-Versicherung

      Hallo Treckerfahrer,

      ja und nein. Es gibt ein Urteil eines OLG, welches den Brief als Eigentumsnachweis anerkennt. Ein Handel ohne Brief ist jedoch auf jeden Fall praktisch unmöglich, weil er die Straßenverkehrszulassung darstellt - was inzwischen übrigens auch eingeschränkt ist.
      Sei es drum: Kaufvertrag und Brief sind im Einzelnen wohl nicht wirklioch als Eigentumsnachweis geeignet.

      Grüße