RA-Kosten = Zugewinn + Grundstücksauseinandersetzung - Abschluss?

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    • RA-Kosten = Zugewinn + Grundstücksauseinandersetzung - Abschluss?

      Hallo zusammen,

      nachdem Scheidung, Unterhalt und Umgang +/- abgeschlossen sind, hatte ich meiner RA mitgeteilt, dass ich wegen Zugewinn und Hausübernahme den Versuch machen würde, mich mit meiner Exfrau außergerichtlich gütlich zu einigen, oder TV zu beantragen. Ich bat darum, dass mir die bislang entstandenen Kosten für das Thema Zugewinn mitgeteilt werden. Die RA schickte dazu eine Rechnung über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und bat um Begleichung eines Honorars in Höhe von fast 3000 Euro. Basierend auf einem Zugewinn und einer "Grundstücksauseinandersetzung". Geregelt ist in der ganzen Sache wohlgemerkt noch nichts. Weder steht ein Zugewinn definitiv fest, noch ist die Immobilie auseinandergesetzt.
      RA hat zunächst den Multiplikator 1,3 angewandt.
      Ohne Zweifel hat RA Zugewinnberechnungen durchgeführt ("schon mal vorsorglich"). Insgesamt wohl drei, aber das ist zeitmäßig nicht die Welt. In diesen ist auch die Immobilie drin, wodurch eben der Zugewinn bei meiner Exfrau entsteht. Der Zugewinn ist aber nur ca. 1/4 vom Gegenstandswert.
      Was sie für die "Grundstücksauseinandersetzung" getan hat, um den Gebührenanspruch zu rechtfertigen, ist mir nicht klar. Sie wiederholt lediglich, dass ihre Kostennote korrekt sei. Sie hat der Gegenseite den Vorschlag gemacht, dass Haus schätzen zu lassen. Das war es aus meiner Sicht. Nicht einmal das Verkehrswertgutachten habe ich ihr geschickt.
      Zwei Anwältinnen meiner RSV kommen da auch nicht mit.

      Es ist auch nicht so, dass die Rechnung über einen Vorschuss lautet. Wenn ich mit einem neuen Anwalt anfange, zahle ich die 1,3 noch einmal. Wenn ich mit ihr weitermache ist dann das bis zu 2,5-fache fällig.
      RA bemüht sich auch nicht besonders in meinem Fall; arbeitet nach Schema ohne Möglichkeiten des Einzelfalls zu nutzen. Mein Zugewinn ist ganz stattlich negativ. Ein persönliches Gespräch wurde von RA abgelehnt.
      Die RAK kostet mehr als die SB meiner RSV.

      Kann für eine "Grundstücksauseinandersetzung" eine Gebühr erhoben werden? Ggf. in welcher Höhe?
      Kann das Haus zweimal in den Streitwert eingehen?
      Ist für den bisherigen Zugewinn die 1,3-Gebühr fällig?
      Könnte RA nicht ggf. nach Aufwand abrechnen? (Dann könnte es RA egal sein, ob ich nach Verringerung meines Minus-Zugewinns durch Rückforderung von Übertragungen der Zugewinn meiner Exfrau null ist, und wenn das Haus durch TV auseinandergesetzt wird, also fast kein Gegenstandswert entsteht.)

      Viele Grüße
      Nick_B
    • RE: RA-Kosten = Zugewinn + Grundstücksauseinandersetzung - Abschluss?

      Hallo Nick_B,

      es kommt - wie immer - auf die Vertragseinzelheiten an.

      In Betracht kommen zwei Alternativen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

      1. Alternative:

      Du hast den anwaltlichen Vertreter lediglich mit der Ermittlung und ggf. der Regelung eventueller Zugewinnansprüche beauftragt:
      In dieser Alternative richtet sich der Gegenstandswert = Streitwert ausschließlich nach dem ermittelten Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs einer Partei - gleich welcher.

      Hierbei ist zu beachten, dass eine Vermögensbilanz für jeden Ehepartner zum Güterstandsbeginn und zum Güterstandsende zu erstellen ist. Aus Vereinfachungsgründen lasse ich einmal das neue Problem des sogenannten negativen Anfangsvermögens außer Betracht.

      Im Rahmen dieser Vermögensbilanz sind die hälftigen Aktiva der Immobilie bei dem Endvermögen jedes Ehepartners in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt umgekehrt für die Passiva beim Endvermgen, soweit Ihr beide Darlehensgesamtschuldner seid. Diese Zahlen sind reine rechnerische Positionen.

      Sie würden sich parktisch ausgleichen, wenn keiner der Ehepartner bei der Eheschließung über sogenanntes Endvermögen verfügt hätte. Es ergäbe sich für keinen der Ehepartner bei dieser Konstellation ein Zugewinnausgleichsanspruch.

      Anders sieht es aus, wenn einer der Ehepartner ein Anfangsvermögen von z.B. E 10.000,- mit in die Ehe gebracht hätte. In diesem Falle wäre dessen Zugewinn - vereinfacht ausgedrückt - um 10.000,-- € geringer als derjenige des anderen Ehepartners und er hätte gegen den anderen Ehepartner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe der hälftigen Differenz von € 5.000,-.

      Bei dieser Alternative des Mandatsverhältnisses beliefe ich der Gegenstandswert auf € 5.000,--

      2. Alternative:
      Anders sieht es in der zweiten Alternative aus, wenn der Anwalt nicht nur wegen des eventuellen Zugewinnausgleichsanspruchs sondern auch mit der Auseinandersetzung der Immobilie beauftragt wäre.Das sind dann zwei verschiedene Angelegenheiten, wobei zu den vorerwähnten € 5.000,-- auch der Wert der Immobilie hinzukäme.

      Unabhängig von dem Gegenstandswert ist es korrekt, wenn der Anwalt nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bei beiden Alternativen eine 1,3 -Gebühr- selbstverständlich jeweils nach den unterschiedlichen Gegenstandswerten - in Ansatz bringt.

      MfG
      Prinzip
    • RE: RA-Kosten = Zugewinn + Grundstücksauseinandersetzung - Abschluss?

      Tja, wann beauftragt man einen Anwalt für was? Das ist für den Unerfahrenen nicht zu überblicken. Ich falle jedenfalls aus allen Wolken, dass meine RA allein für die schriftliche Wiederholung des richterlichen Vorschlages an die Gegenseite, wir könnten das Haus ja schätzen lassen, damit ich es ggf übernehmen kann, Gebühren für einen Streitwert über den halben Hauswert beanspruchen kann, ohne dass sonst irgendwas unternommen wurde, geschweige denn irgendwas geregelt ist. Das Hausgutachten brauchten wir (wie ich annehme) für die Zugewinnberechnung.
      Aber meine RA steht auf dem Standpunkt, sowie sie ein Wort zu irgendwas sagen würde, sei dafür das Standardhonorar gemessen am Streitwert fällig.
      Das ist doch keine Honorierung nach Leistung.

      Habe ich die RA mit der Zustimmung zu dieser schriftlichen Äußerung (s.o.) "beauftragt", für eine "Grundstücksauseinandersetzung" tätig zu werden?
      (Wird sie "tätig", wenn ich eine Frage am Telefon stelle?)

      Übrigens hatte mir ein anderer Anwalt empfohlen, sofort (nach zwei Jahren Gezicke) die Teilungsversteigerung einzuleiten.

      Würde mich noch über weitere Antworten freuen.

      Viele Grüße
      Nick_B

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